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Nr. 259 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zum Antrag der Abg. Landtagspräsident
Ing. Griessner, Mag. Thaler, Dr. Schnell und Schwaighofer (Nr 231 der Beilagen) betreffend eine Anpassung der Wahlrechtsbestimmungen an Änderungen auf Bundesebene

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 5. November 2003 während einer Unterbrechung der Sitzung des Landtages in Anwesenheit von Landesrat Dr. Raus geschäftsordnungsgemäß mit dem zitierten Vier-Parteien-Antrag befasst.

Am 2. Juli 2003 hat der Salzburger Landtag die Novellierung verschiedener Wahlrechtsgesetze beschlossen. Dabei wurde auch die Regelungen des aktiven und passiven Wahlrechtes dahingehend geändert, dass Personen, die bis zum Tag der Wahl das 18. (bzw das 19.) Lebensjahr vollendet haben, aktiv bzw passiv wahlberechtigt sind. Nunmehr hat der Nationalrat das B-VG und die Wahlrechtsgesetze des Bundes dahingehend geändert, dass Personen, die das 18. Lebensjahr (bzw das 19. Lebensjahr) spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl vollenden, aktiv bzw passiv wahlberechtigt sind. Gemäß Art 95 Abs 2 B-VG dürfen die Bedingungen für das aktive und passive Wahlrecht für Wahlen zum Landtag nicht enger gezogen sein, als jene für Nationalratswahlen. Der vorliegende Vier-Parteien-Antrag trägt diesem Umstand Rechnung.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ

- sohin einstimmig - den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in der Nr 231 der Beilagen enthaltene Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

Salzburg, am 5. November 2003

Der Vorsitzende:

Lindenthaler eh

Der Berichterstatter:

MMag. Neureiter eh

Beschluss des Salzburger Landtages vom 5. November 2003:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.