Meldung anzeigen


Nr. 204 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zum Antrag der Abg. Dr. Schöppl und
Dr. Schnell (Nr 115 der Beilagen) betreffend ein Salzburger Kletterschulengesetz

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 22. Oktober 2003 geschäftsordnungsgemäß eingehend mit dem zitierten Antrag der genannten FPÖ-Abgeordne-ten befasst.

Als Experten waren Dr. Lebitsch-Buchsteiner (Abteilung 15/04), Herr Wagenbichler (Verband Österreichischer Berg- und Schiführer Sektion Salzburg) und MMag. Zajetz (DenkundStein SportklettergmbH) anwesend.

In der dem Antrag zugrunde liegenden Präambel wird darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof kürzlich in seiner Entscheidung (4 Ob 82/03) das Sportklettern als eine eigenständige Sportart definiert habe. Diese unterliege aber bisher noch keiner gesetzlichen Regelung. Daher sei die Erteilung von Sportkletterunterricht rechtlich gesehen an keine fachlichen Voraussetzungen gebunden. Diese Lücke im Rechtsbestand sei zu schließen. Im Übrigen werde auf die dem Antrag zugrunde liegende Präambel verwiesen.

Abg. Dr. Schöppl (FPÖ) stellt fest, dass die derzeitige Regelung gefährlich und unbefriedigend sei. Immerhin könne jeder EU-Bürger ohne Nachweis von Vorkenntnissen eine Kletterschule eröffnen.

Frau Abg. Dr. Reiter (Grüne) und Frau Abg. Mosler-Törnström (SPÖ) fragen die anwesenden Experten nach den Unterschieden zwischen Sport- und Alpinklettern sowie nach Ausmaß und Qualität der Ausbildung in den genannten Sportarten.

Herr MMag. Zajetz sieht den wesentlichen Unterschied zwischen den beiden Sportarten im Ort der Ausübung. Sportklettern werde in der Halle, Alpinklettern im freien Gelände ausgeübt. Sportkletterer seien daher im Gegensatz zu Alpinkletterern nicht mit Schnee und Steinschlag konfrontiert. Diese fänden an ihrer Kletterwand fix montierte Griffe und Haken vor. Alpine Bergführer verfügten über acht Tage Sportkletterausbildung, was nur eine Einführung in die Materie darstelle.

Für Herrn Wagenbichler ist das Sportklettern im Bergführergesetz ausreichend geregelt. Dieses könne man könne aber entsprechend novellieren, anstatt überstürzt ein eigenes Sportklettergesetz einzuführen. Im Übrigen sei das Sportklettern der „alltägliche Broterwerb“ der Bergführer. Diese seien daher trotz der gering erscheinenden Vor- bzw Ausbildung im Sportklettern durchaus bewandert.

Hofrat Dr. Faber, Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes, führt in seiner Wortmeldung aus, dass möglicherweise das Kletterschulgewerbe auf künstlichen Gebilden nicht in die Landeskompetenz, wie das Berg- und Skiführerwesen, falle, sondern eine Bundeskompetenz sei. Zumindest aber sei die Materie noch nicht ausjudiziert, denn auch der Oberste Gerichtshof habe darüber nicht entschieden, wer zuständig sei.

KO Abg. Roßmann (ÖVP) bringt namens seiner Fraktion einen Abänderungsantrag ein, welcher in der Folge zum Beschluss erhoben wird.

Landesrat Dr. Raus stellt die Frage nach der Sinnhaftigkeit eines zusätzlichen Gesetzes. Es gäbe 55 anerkannte Sportarten, nur wenige seien per Gesetz geregelt. Würde Sportklettern nun auch darunter fallen, könnte bald für Flug- und Tanzschulen ebenfalls Regelungsbedarf entdeckt werden. Diese Entwicklung würde aber der Verwaltungsökonomie zuwiderlaufen.

Abg. Naderer (FPÖ) verlangt, möglichst wenig zu regeln und schlägt vor, etwaigen Regelungsbedarf in verwandten Gesetzen unterzubringen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und einer Stimme der FPÖ gegen eine Stimme der FPÖ – sohin mehrstimmig – den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird ersucht zu prüfen, ob für Sportkletterschulen gesetzliche Bestimmungen notwendig sind und wo im Salzburger Landesrecht gegebenenfalls diese verankert werden können.

Salzburg, am 22. Oktober 2003

Der Vorsitzende:

Lindenthaler eh

Der Berichterstatter:

Dr. Schöppl eh

Beschluss des Salzburger Landtages vom 5. November 2003:

Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.