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Nr. 93 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr 704 der Beilagen der 5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode) betreffend ein Gesetz, mit dem verschiedene Landesgesetze aufgehoben und die Salzburger Landesabgabenordnung, das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002, das Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz und das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 geändert werden (3. Salzburger Rechtsbereinigungsgesetz)

 

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 17. September 2003 mit dem zitierten Gesetzesvorhaben geschäftsordnungsgemäß eingehend befasst.

Auf der Expertenbank waren Mag. Bergmüller (Leiter des Referates 0/912 – Wahlen und Sicherheit), Frau Dr. Lebitsch-Buchsteiner (Leiterin des Referates 15/04 – Tourismus) sowie Frau Mag. Drechsel (Referat 13/01 – Naturschutzrecht und Förderung) anwesend.

Das Gesetzesvorhaben bezweckt im Sinn der legistischen Ziele Rechtsbereinigung und Deregulierung die Aufhebung von sechs Landesgesetzen, teils ersatzlos, teils unter Schaffung der noch erforderlichen Ersatzregelungen in anderen, inhaltlich-systematisch passenden Landesgesetzen.

Jene faktischen oder rechtlichen Voraussetzungen, die der Erlassung der drei im Art I Z 1, 3 und 6 genannten Gesetze zugrunde lagen, haben sich dahingehend geändert, dass die darin getroffenen Regelungen entbehrlich erscheinen. Die Zuständigkeitsbestimmung des im Art I Z 2 genannten Gesetzes ist dagegen nicht entbehrlich, soll aber wegen des sachlichen Zusammenhanges in die Landesabgabenordnung integriert werden. Der Inhalt des im Art I Z 3 genannten Gesetzes hat lediglich im Zusammenhang mit einer Bestimmung im Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002 Bedeutung, sodass durch eine Anfügung in dieser Bestimmung entsprechende Vorsorge getroffen wird. Der Inhalt des im Art I Z 4 genannten Gesetzes ist weiterhin notwendig, soll aber in das Landes-Polizeistrafgesetz integriert werden. Von dem im Art I Z 5 zur Aufhebung vorgeschlagenen Gesetz ist auf Grund des bestehenden Gemeinschaftsrechts im Wesentlichen nur mehr § 7 (Behördenzuständigkeit) anwendbar. Der Inhalt dieser Bestimmung soll in das Salzburger Naturschutzgesetz 1990 aufgenommen werden, sodass das gesamte Gesetz als Maßnahme der Rechtsbereinigung aufgehoben werden kann. Im Übrigen wird auf die äußerst ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung verwiesen.

Klubobmann Abg. Roßmann (ÖVP) beurteilte namens dessen Fraktion das Gesetzesvorhaben als äußerst positiv.

Klubvorsitzender Abg. Mag. Thaler (SPÖ) sprach sich namens seiner Landtagspartei ebenfalls für das Gesetzesvorhaben aus und warf die Frage auf, warum das Privatzimmergesetz nicht etwa anlässlich der Schaffung des neuen Fremdenverkehrsgesetzes 1985 bereits eliminiert wurde bzw erforderliche Bestimmungen in dieses Gesetz aufgenommen worden waren.

Abg. Dr. Schöppl (FPÖ) ermunterte dazu, den Weg der Rechtsbereinigung fortzuschreiten und massiv die Rechtsordnung nach nicht mehr benötigten oder überflüssigen Bestimmungen zu durchforsten.

Sodann kamen die Ausschussmitglieder übereinstimmend zur Auffassung, dem Landtag die unveränderte Beschlussfassung zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ – sohin einstimmig – den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in der Vorlage der Landesregierung Nr 704 der Beilagen der 5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode enthaltene Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

 

Salzburg, am 17. September 2003

Der Vorsitzende: Die Berichterstatterin:

Lindenthaler eh Stadlober eh

 

Beschluss des Salzburger Landtages vom 24. September 2003:

Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.