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Nr. 167 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung
(Nr 15 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 geändert wird

 

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 9. Oktober 2002 in Anwesenheit der Experten Dr. Zraunig (Abteilung 1), Dr. Schmid (Abteilung 12), Dr. Hocker (Salzburger Gemeindeverband), Dr. Graf (Städtebund), Dr. Schmidjell (Wirtschaftskammer Salzburg) und Mag. Barmüller (FMK) vorberatend und in der Sitzung vom 16. Oktober 2002 während der Unterbrechung der Haussitzung, abschließend mit der zitierten Regierungsvorlage geschäftsordnungsgemäß befasst.

Mit Beschluss vom 25. April 2001 hat der Landtag die Landesregierung ersucht, dem Landtag eine Vorlage der Landesregierung zur Änderung des § 10 Ortsbildschutzgesetzes zuzuleiten. Damit solle eine Bewilligungspflicht für Handymasten auch im Gewerbegebiet innerhalb eines Abstandes von 50 m zum nächsten Wohngebiet eingeführt werden.

Nach geltender Rechtslage ist für die Errichtung oder erhebliche Änderung von freistehenden Antennentragmastenanlagen im Gewerbegebiet, Industriegebiet, Gebiet für Handelsgroßbetriebe und Sonderflächen, für solche Anlagen keine Bewilligung nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz erforderlich. Der Gesetzgeber ging bei der Novelle LGBl Nr 74/1999, mit der die Bewilligungspflicht für derartige Anlagen eingeführt wurde, davon aus, dass diese Anlagen auf gewerblich oder industriell genutzten Flächen in der Regel keine störende Wirkung auf das Ortsbild mit sich bringen. Dabei wurde offensichtlich an derart genutzte Flächen größeren Ausmaßes gedacht. Nach nunmehr weitgehend durchgeführter Bearbeitung und Anpassung der Flächenwidmungspläne hat sich jedoch gezeigt, dass in den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden eine Reihe kleinere Gewerbegebiete in Orts- oder Stadtgebieten verblieben sind. Auf diesen Flächen ist die Errichtung der in Rede stehenden Anlagen nach derzeit geltendem Recht bewilligungsfrei, auch wenn die Anlagen an der Grenze der so ausgewiesenen Flächen errichtet werden. Die gleiche Problemlage ergibt sich bei Gebieten für Handelsgroßbetriebe und Sonderflächen für solche Anlagen. Nach dem vorliegenden Gesetzesvorschlag soll daher die Errichtung oder erhebliche Änderung von freistehenden Antennentragmastenanlagen in den Widmungsarten Gewerbegebiet, Industriegebiete, Gebiete für Handelsgroßbetriebe oder Sonderflächen für solche Anlagen nur noch dann bewilligungsfrei sein, wenn die Anlagen
außerhalb eines Mindestabstandes von 50 m zu anderen als den vorstehend genannten Widmungsarten nach § 17 ROG 1998 zur Ausführung kommen.

Abg. Mag. Neureiter (ÖVP) stellt fest, dass heutzutage ein Handy zum täglichen Leben und Alltag gehöre. Vor allem im Zusammenhang mit den so genannten Handymasten seien noch sehr viele Frage offen, die nicht ausschließlich vom Landtag beantwortet werden könnten. Die Frage des Ortsbildschutzes könne jedoch vom Landtag behandelt und beantwortet werden. Die in der Regierungsvorlage normierte Abstandsregelung werde von der ÖVP unterstützt, da sie dem seinerzeitigen Landtagsauftrag aus dem Jahr 2001 entspreche.

Abg. Dr. Reiter (Grüne) stellt fest, dass die heute in Verhandlung stehenden Regelungen nicht nur ihren Grund im Ortsbildschutz hätten, sondern viel mehr auch in der befürchteten Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung. Daran könne man sich nicht herumschwindeln. Der Landtag habe sich diesbezüglich bereits im Frühling dieses Jahres an den Bund gewendet. Bis heute habe es jedoch noch keine Reaktion aus Wien gegeben.

Klubvorsitzender Abg. Mag. Thaler (SPÖ) stellt nochmals ausdrücklich fest, dass Gesundheitsfragen nicht vom Landtag geregelt werden könnten, da diese in ausschließliche Bundeskompetenz fielen. Bei der vorliegenden Novelle gehe es jedoch nur um raumordnungsrechtliche Angelegenheiten und nicht um gesundheitliche Auswirkungen von Handymasten. Es falle in die Kompetenz des Landtages, Festlegungen zu treffen, wo Handymasten aufgestellt werden könnten. An die Experten stellt Klubvorsitzender Abg. Mag. Thaler die Frage, ob Olympia 2010 aufgrund der Versorgung des Bundeslandes Salzburg mit Handymasten in Gefahr sei.

Klubobmann Abg. Dr. Schnell (FPÖ) stellt fest, dass es wichtig sei, Vorsorge für die Gesundheit der Bevölkerung zu treffen. Es sei jedoch sehr schwierig, die gesundheitsschädigende Einwirkung von Handymasten festzustellen und die richtige Vorsorge dafür zu treffen. Aus einer internationalen Studie gehe hervor, dass bis jetzt noch kein Nachweis möglich sei, ob Handymasten eine Gesundheitsschädigung hervorriefen. Nach Ansicht der FPÖ dürfe bei den Einschränkungen nicht über das Ziel geschossen werden. Die vorgeschlagene Regelung sei ein guter Mittelweg.

Mag. Barmüller berichtet, dass aufgrund der restriktiven Genehmigungspraxis in Salzburg nicht die für die Bewerbung für die Olympischen Winterspiele 2010 erforderlichen Kapazitäten sicher gestellt werden könnten. Aufgrund des neuen Salzburger Vorsorgewertes sei es nicht möglich, ein UMTS-Netz aufzubauen. In den Bewerbungsunterlagen müsste jedoch hinreichend dargestellt werden, dass die Netzabdeckung, die Infrastruktur und freie Kapazitäten in ausreichendem Maße zur Verfügung stünden. Funktionierende Kommunikationssysteme seien also für eine Bewerbung eine wichtige Voraussetzung. Diese könnten jedoch nicht mit dem in Salzburg geltenden Vorsorgewert sichergestellt werden.

Abg. Mag. Neureiter (ÖVP) erwidert, dass diese restriktive Vorgangsweise und die niedrigen Werte ausschließlich in der Landeshauptstadt Salzburg und nicht im restlichen Land Salzburg in Geltung stünden.

Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses kommen einstimmig zu der Auffassung, dem Landtag die Beschlussfassung der Regierungsvorlage mit der Maßgabe zu empfehlen, dass das Datum des Krafttretens „1. Jänner 2003" zu lauten habe.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ – sohin einstimmig – den

Antrag,

Der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in Nr 15 der Beilagen vorgeschlagene Gesetz wird mit der Maßgabe beschlossen, dass im § 40 Abs 2 (Z 3) das Datum „1. Jänner 2003" zu lauten hat.

 

Salzburg, am 16. Oktober 2002

Der Vorsitzende:

Lindenthaler eh

 

Der Berichterstatter:

Mag. Neureiter eh

 

Beschluss des Salzburger Landtages vom 16. Oktober 2002:

Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.