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Nr. 798 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 746 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Tourismusgesetz geändert wird


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 19. Juni 2002 in Anwesenheit der Experten Mag. Maier (15/02), Dr. Lebitsch-Buchsteiner (15/04), SR DDr. Atzmüller (Städtebund) und Dr. Schörghuber (WK - Wirtschaftskammer Salzburg) mit der zitierten Regierungsvorlage geschäftsordnungsgemäß befasst.

Die Novelle zum Salzburger Tourismusgesetz beinhaltet mehrere Änderungspunkte:

Im Zuge der Bestrebungen für die Innenstadt von Salzburg einen Tourismusverband zu bilden, haben sich Schwierigkeiten mit der Abgrenzung des Verbandsgebietes in Bezug auf § 1 Abs 1 des Salzburger Tourismusgesetzes ergeben, die letztendlich eine Änderung der gesetzlichen Grundlage für Verbandsbildungen nur für Teile einer Gemeinde erforderlich machten.

Umsätze die außerhalb des Landes erzielt werden, dürfen nach einem zum Oberösterreichischen Tourismusgesetz ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht in die Bemessung der Fremdenverkehrsabgabe einbezogen werden. Dem ist auch im Salzburger Tourismusgesetz Rechnung zu tragen.

Weiters wird eine Frist für die Berichtspflicht der Landesregierung an den Landtag betreffend die Gebarung und den Vermögensstand des Tourismusförderungsfonds eingeführt und eine Neuregelung der Berechnung des beitragspflichtigen Umsatzes für Reisebüros und Reiseleiter getroffen. Im Übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Gesetzesvorlage verwiesen.

Auf Vortrag des Leiters des Legislativ- und Verfassungsdienstes wurde die Gesetzesvorlage durch Bestimmungen ergänzt, die gewährleisten sollen, dass der im Vorjahr beschlossene Beitrag zur gemeinsamen Dachmarkenwerbung entsprechend der damaligen Intention auch von allen Tourismusverbänden bzw Gemeinden entrichtet wird. In der Praxis hat sich nämlich ergeben, dass Tourismusverbände in Gemeinden, in welchen keine allgemeine Ortstaxe eingehoben wird, die Verpflichtung zur Leistung dieses Beitrages in Frage stellen (obwohl die Bezugnahme auf die „Nächtigungen, für die die allgemeine Ortstaxe zu entrichten ist," nur zum Zweck der Berechnung des Beitrages erfolgt). Die Beitragspflicht soll daher auch für diese (wenigen) Fälle klargestellt werden. Ähnlich verhält es sich bei jenen (gleichfalls wenigen) Gemeinden, die keine allgemeine Ortstaxe einheben. Entsprechend dem Nutzen der gemeinsamen Dachmarkenwerbung für den Fremdenverkehr auch in diesen Gemeinden soll der Beitrag zu den Kosten dieser Werbung ebenso – hier von den Gemeinden – zu leisten sein. Dem dient die Ergänzung im Ortstaxengesetz. In allen drei Gesetzen – Tourismusgesetz, Ortstaxengesetz und Kurtaxengesetz – soll schließlich die Grundlage dafür geschaffen werden, dass im Streitfall, wenn keine Beitragszahlungen erfolgen oder nur die Höhe der Beiträge bezweifelt wird, die Landesregierung darüber mit Bescheid zu entscheiden hat. Damit (und mit der damit verbundenen Durchsetzbarkeit im Verwaltungsweg) soll der Beitragspflicht gesetzlich Nachdruck verliehen werden.

Abg. Lindenthaler (ÖVP) begrüßt die Änderungsvorschläge und stellt die Zustimmung der ÖVP zur Regierungsvorlage in Aussicht. Vor allem die Dachmarkenwerbung, betont Abg. Lindenthaler, habe sich in letzter Zeit sehr bewährt. Damit konnten in der Vergangenheit sehr viele und gute Kampagnen finanziert werden.

Abg. Mosler-Törnström (SPÖ) kündigt ebenfalls die Unterstützung der Regierungsvorlage an.

Abg. Blattl (FPÖ) kündigt die Unterstützung der Regierungsvorlage an, bittet jedoch den Experten der Wirtschaftskammer um Stellungnahme zu der nunmehrigen textlichen Fassung des § 32 Abs 3 und 4 Tourismusgesetz.

Dr. Schörghuber (Wirtschaftskammer) stellt fest, dass in Abweichung zum Begutachtungsentwurf nunmehr der § 32 Abs 4 des vorliegenden Gesetzesentwurfes keine Sonderregelungen für Lieferungen der Großhändler und Erzeuger an andere Großhändler in anderen Bundesländern vorsehe. Im Hinblick auf das Umsatzsteuergesetz und dessen Begriffsbestimmung der „Leistung" erscheine es nach Ansicht der Wirtschaftskammer wichtig, dass auch bei Lieferungen die vom Bundesland Salzburg in andere Bundesländer gehen, konkret im Gesetz festgehalten wird, dass diesbezügliche Lieferungen und die damit erzielten Umsätze ebenfalls unter die Bestimmung des § 32 Abs 3 und 4 Tourismusgesetz fallen.

Um einer vom Experten der Wirtschaftskammer Salzburg geäußerten Befürchtung zu begegnen, wird seitens des Legislativ- und Verfassungsdienstes zur Neufassung des § 32 Abs 4 festgehalten, dass auch Lieferungen, namentlich auch von Großhändlern oder Erzeugern, in andere Bundesländer, die hier im Land Salzburg ihren Ausgang nehmen, nicht in die beitragspflichtigen Umsätze einzubeziehen sind, soweit dafür nicht gemäß Abs 3 vorgegangen wird. Das Tourismusgesetz versteht den Begriff Leistungen im § 32 Abs 3 und 4 so, dass damit auch die Lieferungen im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfasst werden.

Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses kommen einstimmig zur Auffassung, dem Landtag die Regierungsvorlage und die während der Ausschusssitzung eingebrachten Novellierungsvorschläge zum Ortstaxen- und Kurtaxengesetz zur Beschlussfassung zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ – sohin einstimmig – den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das beigeschlossene Gesetz wird zum Beschluss erhoben.


Salzburg, am 19. Juni 2002

Der Vorsitzende:
Mayr eh

Der Berichterstatter:
Lindenthaler eh


Beschluss des Salzburger Landtages vom 3. Juli 2002:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.

Gesetz

vom ....................................... , mit dem das Salzburger Tourismusgesetz, das Ortstaxengesetz 1992 und das Kurtaxengesetz 1993 geändert werden


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Tourismusgesetz, LGBl Nr 94/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBL Nr 115/2001, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 1 entfällt der 2. Satz.

1.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Abweichend von Abs 1 können die Unternehmer zweier oder mehrerer Gemeinden oder auch nur von Teilen einer oder mehrerer Gemeinden zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen werden, soweit dies auf Grund der örtlichen, wirtschaftlichen, verkehrs- oder tourismusmäßigen Verhältnisse oder im Interesse der bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben nach Abs 4 zur Schaffung leistungsfähiger Tourismusverbände zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn das Gebiet des zu errichtenden Tourismusverbandes eine natur- oder kulturräumliche Einheit bildet (zB in der Stadt Salzburg das Gebiet im Wesentlichen der Schutzzone I nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980), im zu errichtenden Tourismusverband dessen Mitglieder und die Gäste besser betreut werden können oder die Vereinigung der Geschäftsstellen der zusammenzulegenden Tourismusverbände der Wirtschaftlichkeit dient."

2. Im § 27 Abs 3 wird angefügt: „Die Verpflichtung zur Entrichtung des Dachmarkenbeitrages besteht auch dann, wenn die Gemeinde keine allgemeine Ortstaxe einhebt; in diesem Fall sind für die Berechnung des Beitrages die Daten heranzuziehen, die für Zwecke der Fremdenverkehrstatistik erhoben werden. Werden die zu entrichtenden Beträge nicht
überwiesen oder wird deren Höhe bestritten, hat die Landesregierung den Dachmarkenbeitrag den Tourismusverbänden mit Bescheid vorzuschreiben.

3. Im § 32 lauten die Abs 3 und 4:
„(3) Wenn Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in einem anderen Bundesland erbracht werden, ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, dass die Zugrundelegung auch des daraus erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird.

(4) Für in einem anderen Bundesland erbrachte Leistungen, die nicht gemäß Abs 3 behandelt werden, gilt, dass der Beitragspflichtige die darauf entfallenden Umsätze vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen kann, wenn er sämtliche solche Umsätze in den Rechnungsbüchern nachweist. Die Wahl dieser Berechnungsart ist in der Beitragserklärung bekannt zu geben. Anderenfalls gilt die in der Beitragsgruppenordnung festgesetzte Beitragsgruppe auch für diese Umsätze. Die Wahl einer Berechnungsart bindet den Beitragspflichtigen für das betreffende Beitragsjahr."

4. Im § 35 Abs 1 lit a wird im 8. Unterpunkt betreffend Zahnärzte und Zahntechniker das Wort „Berufsausbildung" durch das Wort „Berufsausübung" ersetzt.

5. § 47 Abs 3 lautet:
„(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jeweils bis spätestens 30. September des Folgejahres einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu erstatten. In den Bericht ist auch die Höhe der Förderung an den Salzburger Festspielfonds aufzunehmen."

6. Im § 51 lit a wird in der Verweisung der „§ 45" durch „§ 38" ersetzt.

7. Im § 64 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im § 64 Abs 4 wird angefügt: „§ 36 Abs 4 findet auch auf Tatbestände Anwendung, die in den Jahren 1997 bis 2001 verwirklicht worden sind."

7.2. Nach Abs 6 wird angefügt:
„(7) Die §§ 1 Abs 1 und 1a, 27 Abs 3, 35 Abs 1, 47 Abs 3, 51 und 64 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../2002 treten mit 15. September 2002 in Kraft. § 32 Abs 3 und 4 in der Fassung dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(8) Die im Zeitpunkt gemäß Abs 7 für zwei oder mehrere Gemeinden oder für Teile von Gemeinden bestehenden Tourismusverbände gelten als solche im Sinn des § 1 Abs 1a. § 47 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2002 findet erstmals für den das Jahr 2002 betreffenden Bericht Anwendung."

Artikel II

Das Salzburger Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 47/2001, wird geändert wie folgt:

1. Im § 8 Abs 1 wird jeweils der Wortbestandteil „Fremdenverkehrs" durch den Wortbestandteil „Tourismus" ersetzt und angefügt: „Die Verpflichtung zur Entrichtung des Dachmarkenbeitrages besteht auch für Gemeinden, die keine allgemeine Ortstaxe einheben; in diesem Fall sind für die Berechnung des Beitrages die Daten heranzuziehen, die für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik erhoben werden. Werden die zu entrichtenden Beträge nicht überwiesen oder wird deren Höhe bestritten, hat die Landesregierung den Dachmarkenbeitrag den Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben."

2. Im § 12 wird angefügt:
„(7) § 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2002 tritt mit 15. September 2002 in Kraft."

Artikel III

Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 47/2001, wird geändert wie folgt:

1. Im § 7 Abs 1 wird jeweils der Wortbestandteil „Fremdenverkehrs" durch den Wortbestandteil „Tourismus" ersetzt und vor dem letzten Satz eingefügt: „Werden die zu entrichtenden Beträge nicht überwiesen oder wird deren Höhe bestritten, hat die Landesregierung den Dachmarkenbeitrag mit Bescheid vorzuschreiben."

2. Im § 10 wird angefügt:
„(5) § 7 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../2002 tritt mit 15. September 2002 in Kraft."