Meldung anzeigen


Nr. 793 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 745 der Beilagen) betreffend ein Gesetz über die Regelung der Fischerei im Land Salzburg (Fischereigesetz 2002)


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 12. Juni 2002 in Anwesenheit der Experten Hofrat Dr. Wendl (1), Mag. Dr. Schlager (4/01), DI Eichriedler (4/13), Mag. Eisl (8/01), Dr. Zarl (11/01), Dr. Loos (13/01), Dr. Jäger (13/04), Dr. Wiener (Landesumweltanwalt), Oberst Wurm (Obmann des LFV - Landesfischereiverband Salzburg), Frau Dr. Petz-Glechner, Frau Mag. Latzer, Mag. Vogl (LFV - Landesfischereiverband Salzburg), Dr. Draxl (WK - Wirtschaftskammer), Mag. Möslinger (LWK - Landwirtschaftskammer), geschäftsordnungsgemäß mit der zitierten Regierungsvorlage befasst.

In den Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung wird allgemein Folgendes festgehalten:

1.1. In den letzten Jahrzehnten des vorigen Jahrhunderts musste sich die heimische Wassertierwelt gegen immer massivere Beeinträchtigungen unterschiedlichen Ursprungs behaupten: Menschliche Einflussnahmen erfolgten durch Gewässerregulierungen, durch den Betrieb von Wasserkraftwerken und Staustufen oder das Einleiten von Abwässern. Daneben trat vermehrt tierische Konkurrenz durch anpassungsfähige, nicht heimische Fischarten (zB der Regenbogenforelle) auf, und natürliche Feinde wie der Graureiher und der Kormoran stellten neben der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der Gewässer hohe Anforderungen an das Reproduktions- und Regenerationspotential der heimischen Fische, Krebse und Muscheln.

Das geltende Fischereigesetz 1969 trägt diesen geänderten tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr Rechnung. In Zusammenarbeit mit dem Landesfischereiverband Salzburg wurde daher ein neues Fischereigesetz ausgearbeitet, das die ökologischen Voraussetzungen stärker einbezieht und den Schutz der Fischwasser vor übermäßiger Ausbeutung dadurch bewirken soll, dass einer verantwortungsvollen, fischereiwirtschaftlichen Nutzung noch mehr rechtliche Bedeutung beigemessen wird als bisher.
1.2. Das neue Fischereigesetz verfolgt darüber hinaus noch weitere Ziele: Den landes- und bundesweit laufenden Bestrebungen nach Strukturreformen und dem allgemeinen Ruf nach Entlastung der Verwaltungsbehörden soll durch Auslagerung von Aufgaben an den Landesfischereiverband als Körperschaft öffentlichen Rechts Rechnung getragen werden. Gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wird besonders darauf geachtet, den Vollzugsaufwand für die betroffenen Behörden möglichst gering zu halten.

Diese Umstrukturierungen und Vereinfachungen erfolgen immer auch im Interesse des Gesetzesadressaten, für den der Aufwand gleichfalls möglichst gering gehalten werden soll. In diesem Sinn wird die bisherige Teichfischerkarte abgeschafft und die bisher für die Gastfischerkarten eingehobene Verwaltungsabgabe durch eine Fischereiabgabe ersetzt, deren einfache Berechnung und Einhebung eine Vereinfachung für alle Beteiligten darstellt.

Darüber hinaus wird das Gesetzesvorhaben auf legistischer Ebene dafür genutzt, den Gesetzestext neu zu systematisieren und sprachlich zu modernisieren.

1.3. Das neue Gesetz gliedert sich in acht Abschnitte.

Im Übrigen wird hinsichtlich des EU-Rechtes auf Folgendes hingewiesen:
Das Gesetzvorhaben dient auch der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht, nämlich der FFH-Richtlinie, durch die Verbote des Fangens, Tötens, Störens der im Anhang IVa angeführten Dicken Flussmuschel, die im Land Salzburg vorkommt, und des Handels mit ihr. Für ganz bestimmte Zwecke zB zum Schutz anderer Tiere oder fischereiwirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Interessen können davon Ausnahmen bewilligt werden.
Das Verbot für das Einsetzen gentechnisch veränderter Wassertiere in heimischen Fischwässern ist so gestaltet, dass es mit der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates – Erklärung der Kommission, im Einklang steht.

Die Richtlinie des Rates 2000/60/66 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft findet in den §§ 14 Abs 3, 20 Abs 6, 23 Abs 3, 24 Abs 6 Berücksichtigung. Des Weiteren wird der sog Diplomanerkennungsrichtlinie, Abl Nr L 201 vom 31.7.1999, S 77 ff, Rechnung getragen.

Im Übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung in Nr 745 der Beilagen verwiesen.

In der Generaldebatte betonte Abg. Scheiber (ÖVP), dass nach nunmehr 33 Jahren das Fischereigesetz gänzlich neu erlassen werde. Damit habe das alte Gesetz erstaunlich lange gehalten, was für die Qualität der Gesetzgebung spreche. Das neue Gesetz gehe auf zahlreiche Erfordernisse ein, die zum Teil in den geänderten Verhältnissen in Natur und Umwelt gelegen wären, aber auch etwa durch EU-Richtlinien vorgegeben seien. Nicht zuletzt habe man sich bemüht, eine Entbürokratisierung vorzunehmen und die Landesverwaltung durch Übertragung von behördlichen Aufgaben an den Fischereiverband zu entlasten. Die ÖVP wolle die Vorlage der Landesregierung unterstützen und lud auch die anderen Landtagsparteien ein, diese zum Gesetz zu erheben.

KO Abg. Roßmann (ÖVP) bewertet das neue Fischereigesetz als positiv und hebt besonders das umfangreiche Begutachtungsverfahren unter Einbindung des Landesfischereiverbandes hervor, das zu einem guten Konsens geführt habe.

KO-Stv. Abg. Mag. Neureiter (ÖVP) richtet an die Experten Fragen hinsichtlich der Überpopulation von Raubfischen und ob es einen Ländervergleich betreffend Lebendköderfischen gebe.

Abg. Steidl (SPÖ) ging als Sprecher seiner Landtagspartei zum Eingang der Debatte auf die Vorlage der Landesregierung ein und wies auf das Verbot der Ausbringung von gentechnisch veränderten Materialien hin. Darüber hinaus wäre es an der Zeit gewesen, die Bestimmungen für die Fangmethoden zu ändern, indem ein Verbot für Lebendköder verhängt worden wäre. Dies entspreche auch dem vom Landtag kürzlich beschlossenen Staatsziel, Tiere als Mitgeschöpfe zu achten. Am Ende seiner Ausführungen ersucht Abg. Steidl die Experten um Auskunft bezüglich des zentralen Nervensystems bei Fischen in Verbindung mit Schmerz- und Stressempfinden.

Abg. Zehentner (SPÖ) spricht das Gentechnikverbot im Fischereigesetz an. Seine Frage an die Experten bezieht sich auf Parallelen zum Jagdgesetz hinsichtlich der behördlichen
Kompetenz-Übertragungen.

Namens des FPÖ-Landtagsklubs kritisierte Abg. Wiedermann die Erstellung der Vorlage der Landesregierung sozusagen „am Schreibtisch". Das Verbot, lebende Fische als Köder zu verwenden, gehe an der Wirklichkeit vorbei. Dies würde praktisch einen Raubfischfang ausschalten, wodurch eine geordnete Bewirtschaftung von Fischereigewässern nicht mehr möglich wäre. Im Zusammenhang mit Lebendköderfischen verweist Abg. Wiedermann auf eine wissenschaftliche Studie, wonach Fische nicht schmerz-, sondern stressempfindlich seien.

KO Abg. Dr. Schnell (FPÖ), betont, dass die FPÖ nicht generell gegen das Gesetz sei. Dieser äußert seine Bedenken aber hinsichtlich des Verbotes der Lebendköder, weil dadurch ua das ökologische Gleichgewicht nicht mehr aufrechterhalten werden könne. So seien zB Raubfische nur mit Lebendködern fangbar. Dieser schlägt daher Ausnahmen für die „natürliche Fischerei" vor. Hinsichtlich der abzulegenden Fischerprüfung sieht Klubobmann Abg. Dr. Schnell eine Ungleichbehandlung zwischen Gastfischern und jenen mit einer Jahresfischerkarte. Weiters sollten bei Jugendlichen Aufklärung, Information und Vorträge im Vordergrund stehen.

Frau Abg. Dr. Reiter (Grüne) wies auf die Notwendigkeit der Rücksichtnahme auf die Natur hin. Dazu zähle, dass es auch zu keinem Einsatz von gentechnisch veränderten Wassertieren komme. Grundsätzlich begrüßen die Grünen das neue Fischereigesetz im Allgemeinen. Allerdings wären die Grünen skeptisch hinsichtlich der Sinnhaftigkeit und Zweckmäßigkeit der Übertragung von behördlichen Aufgaben an den Fischereiverband. Analog dazu haben sich die Grünen auch gegen eine solche Übertragung von behördlichen Aufgaben an die Salzburger Jägerschaft im Jagdbereich ausgesprochen. Im Übrigen wurde kritisiert, dass die Umsetzung der Schutzbestimmungen für Tiere nach den EU-Richtlinien nicht vollständig erfolgt wäre. Im Besonderen spricht sich Abg. Dr. Reiter, gegen die Verwendung von Zwillings- und Drillingshaken aus. Im Zusammenhang mit Raubfischen, die nur mit Lebendködern gefangen werden könnten, solle eine diesbezügliche Ausnahmebestimmung formuliert werden.

Frau Dr. Petz-Glechner (LFV) erklärt, dass die Messung der Blutwerte ein Stressempfinden ergebe, dieses aber längerfristig dasselbe auslöse wie Schmerz. Hinsichtlich der Lebendköderfische erläutert diese weiter, dass manche Fischarten besser auf Lebendköderfisch beißen würden als andere, dies spiele aber hinsichtlich der Bewirtschaftung keine Rolle.

Bezüglich des Bundesländervergleiches stellt der Obmann des Landesfischereiverbandes Oberst Wurm fest, dass sechs Bundesländer fast den selben Gesetzestext hätten wie Salzburg. In Oberösterreich werde das Verbot ab 1. Jänner 2003 gelten. Nur Burgenland habe keine derartige Regelung. Was die Dreifachhaken betreffe, sollten die im Handel angebotenen Geräte verwendet werden dürfen. Dr. Loos (13/01) ergänzt hierzu, dass nach seinem Wissenstand das Fischen mit Lebendködern auch in Deutschland verboten sei und es in Oberösterreich in Sonderfällen Ausnahmen geben werde.

Im Zusammenhang mit den behördlichen Kompetenz-Übertragungen erklärt Hofrat Dr. Faber, dass das Schema in weiten Teilen dem des Jagdgesetzes ähnle, so zB hinsichtlich Rechts- oder Aufsichtsmittel, lediglich bei einzelnen spezifischen Aufgaben gäbe es Unterschiede.

In der Spezialdebatte wurden Abänderungsanträge der Freiheitlichen Partei und der Grünen eingebracht, die aber keine Mehrheit fanden.

Über Vorschlag von HR Dr. Faber wurde eine Ergänzung zu § 23 Abs 3 lit c leg cit eingebracht. Diese zielt darauf ab, dass Bewirtschaftern die Verwendung von gewässertypspezifischen lebenden Wirbeltieren als Köder für bestimmte Zeit gestattet werden kann, soweit dies zur Regulierung des Raubfischbestandes als Hegemaßnahme im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich sei.

Aus den Ausschussberatungen wird Folgendes zur vorgenommenen Änderung im Vergleich zur Vorlage der Landesregierung erläuternd festgehalten:

Im § 23 Abs 3 lit c über das Verbot des Verwendens von lebenden Wirbeltieren als Köder wird eine Ausnahmebestimmung aufgenommen, um in Gewässern, in denen durch eine Überpopulation der Raubfische sonstige Wassertierbestände gefährdet sind oder eine solche Gefährdung unmittelbar einzutreten droht, diese Fangmethode als Hegemaßnahme zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung befristet auf bestimmte Zeit zuzulassen. Die Verwendung des Lebendköders muss die einzige Erfolg versprechende Maßnahme zur Reduktion bzw Regulierung des Raubfischbestandes darstellen. Es sind gewässertypspezifische Köderfische zu verwenden, damit durch entkommende, gewässerfremde Köderfische keine Gefahr für die heimischen Wassertiere entsteht. Um Missbrauch vorzubeugen, ist das Fischen mit lebenden Wirbeltieren dem Bewirtschafter des Fischgewässers vorbehalten, ihm obliegt daher auch die Antragstellung bei der Landesregierung.

Durch die Änderung des § 49 Abs 4 wird ein Redaktionsfehler behoben.

Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses kommen mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ gegen die Stimmen der FPÖ zur Auffassung, dem Landtag die Regierungsvorlage mit dem ergänzenden Änderungsvorschlag im § 23 Abs 3 lit c leg cit des Verfassungsdienstes zur Beschlussfassung zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ, gegen die Stimmen der FPÖ - sohin mehrstimmig - den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Der in der Vorlage der Landesregierung Nr 745 der Beilagen enthaltene Gesetzesvorschlag wird mit der Maßgabe zum Beschluss erhoben, dass

1. im § 23 Abs 3 lit c angefügt wird: „Die Landesregierung kann Bewirtschaftern die Verwendung von gewässertypspezifischen lebenden Wirbeltieren als Köder für bestimmte Zeit gestatten, soweit dies zur Regulierung des Raubfischbestandes als Hegemaßnahme im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich ist;"

2. im § 49 lautet der Abs 4:
„(4) Gegen Bescheide gemäß den §§ 13, 14 Abs 2 und 52 Abs 2 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden."


Salzburg, am 12. Juni 2002

Der Vorsitzende: Der Berichterstatter:
Lindenthaler eh Scheiber eh


Beschluss des Salzburger Landtages vom 3. Juli 2002:
Der Antrag wurde mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und der Grünen gegen die der FPÖ – sohin mehrstimmig – zum Beschluss erhoben.