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Nr. 218 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 82 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Einforstungsrechtegesetz geändert wird


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 21. November 2001 in Anwesenheit von Landesrat Eisl und der Experten Hofrat Ing. Dr. Mayr (Leiter der Abteilung 4), Dr. Hauthaler (Leiter der Fachabteilung 4/1), Dr. Feyertag (Leiter des Referates 4/11), DI Mößl (Leiter des Referates 4/13), DI Grill (LWK), Dr. Sommerauer (LAK), Dr. Braun (Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten), FD Heik (Bayerische Saalforstverwaltung), DI Schlager (ÖBf), Mag. Deimling (Einforstungsverband), Herr Sterneck (Fürstl. Schwarzenberg’sche Familienstiftung), DI Dr. Jäger (Forstverwaltung Mayr Melnhof), Herr Rieder und Ing. Langer (Aktionsgemeinschaft Uttendorf) mit der zitierten Regierungsvorlage geschäftsordnungsgemäß befasst.

Eingangs der Debatte gibt Landesrat Eisl einen ausführlichen Bericht über die Arbeiten zur Novelle zum Einforstungsrechtegesetz. Die Novellierung dieses Gesetzes sei aus drei Gründen erforderlich gewesen:

- Mit dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2000 sei das Grundsatzgesetz über die Behandlung der Wahl- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert worden. Die sich daraus für das Einforstungsrechtegesetz als Ausführungsgesetz ergebenden Novellierungserfordernisse betreffen ua. die Bestimmungen über Ausnahmen vom Genehmigungserfordernis bei Teilung berechtigter Liegenschaften, Wegfall des Mindestzinssatzes nach der Realschätzordnung für die Kapitalisierung der Entschädigung und Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für großflächige Rodungen bei Wald- und Weidetrennungen.

- Weiters seien inhaltliche Anpassungen in den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Eingeforsteten und der Verpflichteten sowie rechtliche Klarstellungen dafür vorgesehen. Weiters hätten die bevorstehenden Veräußerungen von belasteten Waldflächen durch die Österreichische Bundesforste-AG Bestimmungen zur Sicherung der Ausübung der Nutzungsrechte nach der Veräußerung erforderlich gemacht.

- Der dritte Anlass des Novellierungsvorhabens seien Verwaltungsvereinfachungen gewesen.

Bei den Vorbereitungsarbeiten zu dieser Novelle seien sowohl die Berechtigten als auch die Verpflichteten zu Gesprächsrunden eingeladen worden. Weiters fand am 17. Oktober 2001 eine parlamentarische Enquete des Landtages in Saalfelden im Pinzgau zu diesem Thema statt. Nach Meinung von Landesrat Eisl sei damit ein ausgewogenes Gesetz geschaffen worden. Diesem sei aber bewusst, dass in diesem Bereich nicht alles machbar sei, was von einem hundertprozentig gerechten Gesetz erwartet und erwünscht werden würde.

Abg. Dr. Schöppl stellt fest, dass es für die FPÖ wichtig sei, die historische Situation zu überwinden und den Grund und Boden den Bauern zurückzugeben. In welcher Form dies geschehen solle, sei offen. Kritisiert wird, dass die Ergebnisse der Enquete und das Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Berka nicht in die Regierungsvorlage eingeflossen seien. Die FPÖ werde die Zustimmung zu dieser Regierungsvorlage davon abhängig machen, ob die Abänderungsanträge der FPÖ die Zustimmung der anderen Parteien finden werden.

Klubobmann Abg. Roßmann (ÖVP) dankt Landesrat Eisl für die ausgewogene Regierungsvorlage und kündigt einen Abänderungsantrag zu Z 9 "Wertausgleich durch Holzentnahme" an.

Abg. Dr. Reiter (die Grünen) sieht die Flächenverkäufe der Österreichischen Bundesforste mit großer Sorge. Für die Grünen stelle sich die Frage, ob die Sorge den Bauern oder vielmehr den Veräußerern gelte. Ziel der Grünen sei es, den Bauern zu ihren Rechten zu verhelfen und den Wald zurück in Salzburger Hände zu geben. Abg. Dr. Reiter schlägt weiters vor, die Verfassungsgerichtshofbeschwerde, die Salzburg eingebracht habe, abzuwarten und dann ein Gesetz zu schaffen, das den Zielsetzungen, die der Landtag formuliert habe, folge. In der vorliegenden Form sei die Regierungsvorlage abzulehnen. Frau Abg. Dr. Reiter bringt einen Abänderungsantrag der Grünen ein, der vorsieht, das vorliegende Gesetz bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Aufklärung der tatsächlichen Besitzverhältnisse zurückzustellen.

Dieser Abänderungsantrag wird mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ gegen die der FPÖ abgelehnt.

Abg. Zehentner (SPÖ) lobt die Regierungsvorlage. In der jetzigen Situation brauche man schnell eine Regelung, nach der es möglich sei, vor Ort das Einvernehmen herzustellen.

Zu der Frage, wie die Regierungsvorlage seitens der Einforstungsberechtigten gesehen werde, antwortet Mag. Deimling, dass diese eine Verbesserung zur geltenden Rechtslage bringe. Berechtigte würden derzeit von Grundverkäufen nichts erfahren, wenn es keine Änderung bei der Ausübung der Einforstungsrechte gebe. Die Regierungsvorlage bringe einen verbesserten Schutz der Eingeforsteten mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand.

Ing. Langer stellt fest, dass die Regierungsvorlage keine Verbesserung darstelle. Eine Verbesserung wäre dann gegeben, wenn eine Grundstücksteilung nur mit der Zustimmung der Agrarbehörde möglich sei.

Die von der FPÖ eingebrachten Abänderungsanträge werden von ÖVP und SPÖ mehrstimmig abgelehnt. Nach eingehender Diskussion kommen die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ gegen die der FPÖ zu der Auffassung, dem Landtag die Beschlussfassung der durch den ÖVP-Abänderungsantrag abgeänderten Regierungsvorlage zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ gegen die der FPÖ – sohin mehrstimmig – den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Der in der Nr 82 der Beilagen enthaltene Gesetzesvorschlag wird mit folgenden Änderungen beschlossen:

1. Die Z 9 hat zu lauten:
„9. § 25 Abs 3 lautet:
‚(3) Die Abtretung von Grund hat mit tunlichster Bedachtnahme auf die Arrondierung der berechtigten Güter und des verpflichteten Gutes zu erfolgen. Ein aus Gründen der Arrondierung unvermeidlicher Unterschied zwischen dem Ausmaß der Nutzungsrechte nach der Regulierungsurkunde und dem Ausmaß aller Nutzungen, die das Ablösungsgrundstück nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit dauernd sichert, ist in Geld auszugleichen. Im Fall der Abtretung von Wald ist auch der Wertunterschied zwischen den Holzbeständen des abgetretenen Waldes und den zur nachhaltigen Deckung der abgelösten Rechte erforderlichen Holzbeständen in Geld auszugleichen. Das Ablösungsgrundstück ist so auszuwählen, dass der allenfalls erforderliche Geldausgleich ein Viertel des Wertes des abgelösten Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berechtigten einem höheren Geldausgleich zustimmen. Der Wertausgleich kann im Einvernehmen auch in Form einer Holzentnahme erfolgen; das Einvernehmen hat sich auf die gesamte Vorgangsweise für die Holzentnahme zu erstrecken.‘"

2. Die Z 17 hat zu lauten:
„17. Im § 56 wird angefügt:
‚(4) Die §§ 3 Abs 2 und 3, 4 Abs 3, 5 Abs 2 und 4, 6 bis 8, 10, 12 Abs 2, 24 Abs 2 bis 4, 25 Abs 3, 33 Abs 2, 48 Abs 1, 50 Abs 8, 50a, 50b, 53 Abs 2 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 treten mit 1. März 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34 außer Kraft. Die neuen Bestimmungen mit Ausnahme des § 54 Abs 1 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind.

(5) Der Agrarbehörde gemäß § 34 Abs 2 in der bis zum 1. März 2002 geltenden Fassung überwiesene Entschädigungsbeträge sind dem Eigentümer der bisher berechtigten Liegenschaft nach Ablauf von drei Monaten ab dem genannten Zeitpunkt zurück zu
überweisen.‘"


Salzburg, am 21. November 2001

Der Vorsitzende:
Lindenthaler eh.

Der Berichterstatter:
Roßmann eh.


Sitzung des Salzburger Landtages vom 12. Dezember 2001:
Der Antrag wurde mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ gegen die der FPÖ und der Grünen – sohin mehrstimmig – zum Beschluss erhoben.