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Nr. 169 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 920 der Beilagen der 3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 geändert wird (Naturschutzgesetz-
Novelle 2001)


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 10. Oktober 2001 mit der zitierten Vorlage der Landesregierung in Anwesenheit von dem für Naturschutzangelegenheiten ressortzuständigen Regierungsmitglied Landesrat Eisl geschäftsordnungsgemäß befasst. Auf der Expertenbank waren einerseits das Amt der Landesregierung durch Vertreter der Abteilungen 4, 8 und 13, andererseits der Landesumweltanwaltschaft, der Wirtschaftskammer Salzburg, der Landwirtschaftskammer Salzburg, der Universität Salzburg bzw. des Österreichischen Naturschutzbundes – Landesgruppe Salzburg sowie des Landesfischereiverbandes vertreten.

Das äußerst umfangreiche Gesetzesvorhaben zielt darauf ab, vor allem Anpassungsmaßnahmen an das Naturschutzrecht der Europäischen Union vorzunehmen. Auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene bestehen zwei wesentliche Richtlinien, die auf Landesebene umzusetzen seien:

- die Vogelschutzrichtlinie und die
- die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie).

Aus diesen Richtlinienumsetzungen folgern nachstehende wesentliche Änderungen:

- In Europaschutzgebieten mit prioritären (dh besonders schutzwürdigen) Lebensraumtypen oder Tier- oder Pflanzenarten können in die Interessensabwägung (§ 3 des geltenden Gesetzes) in Hinkunft nur mehr taxativ aufgezählte öffentliche Interessen einbezogen werden. Auf andere als die aufgezählten Interessen kann nur Bedacht genommen werden, wenn vorher eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Die Prüfung von weniger belastenden Alternativen wird ausdrücklich als Teil der Interessensabwägung vorgesehen.

- Bei Eingriffen in Europaschutzgebiete muss der Zusammenhang des "Natura 2000"-Netzes sichergestellt werden.

- In die Begriffsbestimmungen des § 5 werden jene Begriffe aus dem Gemeinschaftsrecht aufgenommen, die für den betroffenen Bürger Auswirkungen haben, wie etwa "Natura 2000", "prioritäre Art" oder "prioriärer natürlicher Lebensraumtyp". Auch die Kurzbezeichnungen der beiden eingangs erwähnten Naturschutzrichtlinien und der Begriff "Europaschutzgebiet" werden definiert.

- Für Europaschutzgebiete ist in Umsetzung der Richtlinien eine Verpflichtung der Landesregierung zur Unterschutzstellung vorgesehen. Entsprechend Art 6 Abs 2 bis 4 ist ein Verschlechterungsverbot, eine Verträglichkeitsprüfung sowie der besondere Schutz der vorkommenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie erforderlich. Maßnahmen, die das geschützte Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, sind – falls sie überhaupt verwirklicht werden können – nur mit Bewilligung der Naturschutzbehörde zulässig. Bis zur Erlassung einer Schutzverordnung besteht ein ex-lege Schutz (§ 22b).

- In den Artenschutzbestimmungen (§§ 29 und 31) werden Bestimmungen ergänzt, die sich auf die aus geschützten Pflanzen oder Tieren gewonnenen Produkte oder Waren beziehen. Bei Tieren wird weiters der Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ergänzt.

Im Übrigen wird auf die äußerst umfangreichen Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung und den darin enthaltenen Gesetzestext selbst verwiesen. Überdies lagen den Ausschussmitgliedern die Stellungnahmen zum Entwurf für die Vorlage der Landesregierung zur zitierten Naturschutzgesetz-Novelle vor.

Zum Eingang der Beratungen stellte Landesrat Eisl als das für diese Angelegenheiten ressortzuständige Regierungsmitglied seine Überlegungen dar. In diesem umfassenden Bericht wurde ua. darauf hingewiesen, dass im Land Salzburg insgesamt eine Fläche von über 108.000 ha im Sinne sowohl der Vogelschutzrichtlinie 79/409 als auch der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43 unter Schutz gestellt seien. Insgesamt wären 32 % der Landesfläche als Schutzgebiete vom Land Salzburg – inklusive der Fläche des Nationalparks Hohe Tauern – ausgewiesen. 15 % der Landesfläche seien als Schutzgebiete der beiden Richtlinien der EU unter dem allgemeinen Überbegriff "Natura 2000" ausgewiesen. Während der Ressorttätigkeit von Landesrat Eisl wären eine Menge von "Natura 2000-Gebieten" geschaffen worden. Dies war immer im Einvernehmen mit den Grundeigentümern geschehen, wobei man darauf ausgerichtet war, die Probleme partnerschaftlich und mit den Instrumenten des Vertragsnaturschutzes zu lösen. Auch verfolge man das Ziel, Ausgleichsmaßnamen in Zukunft mit weniger Verwaltungsaufwand zu setzen.

In der Generaldebatte kritisierte Klubobmann Abg. Dr. Schnell (FPÖ), dass alle Maßnahmen nicht wirksam seien. Vor allem wären die gentechnisch veränderten Organismen eine solche Belastung, dass man darauf allgemein und generell verzichten müsste.

Für die Grünen erklärte Frau Abg. Dr. Reiter, dass die zitierte Vorlage der Landesregierung wichtig und positiv sei. Man müsse aber den Ehrgeiz haben, auch weitere Nominierungen von "Natura 2000-Gebieten" vorzunehmen. Weiters fehle es an Managementplänen. Ein Gesetz sei nur so gut, wie der Vollzug und die Kontrolle des Vollzugs. Es stelle sich die Frage, ob es mit den Instrumentarien des Naturschutzgesetzes wirklich gelinge, die Natur zu schützen. Daher wäre eine Evaluierung der Ausgleichsmaßnahmen geboten. Unter Hinweis auf die von den Grünen eingebrachte Anfrage und deren Beantwortung müsse festgestellt werden, dass in den letzten Jahren 131 Eingriffe in geschützten Gebieten, die ausgleichspflichtig waren, vorgenommen worden seien. Darüber hinaus stelle sich die Frage nach der Liste der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten.

In einer umfangreichen Stellungnahme wies Frau Abg. Mag. Strebl (SPÖ) auf einen jüngsten Bericht der EU-Kommission hin. Der für Forschung zuständige EU-Kommissar Busquin präsentierte eine Studie über die wissenschaftliche Begleitung von insgesamt
81 GVO-Projekten in der Europäischen Union. 400 Forschungsteams wären zum einhelligen Schluss gekommen, dass die Untersuchung von genetisch veränderten Pflanzen und abgeleiteten Produkten keine neuen Gefahren für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt zu Tage gebracht hätte, die über die normalen Unsicherheitsfaktoren der traditionellen Pflanzenzucht hinausgingen. Allerdings wolle die EU-Kommission in Zukunft Produkte, in denen genetisch veränderte Organismen enthalten seien, gesondert kennzeichnen. Es solle auch die Rückverfolgbarkeit zum Hersteller sichergestellt werden. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden habe, dass die Patentierung von genetisch veränderten Pflanzen und Lebensmitteln möglich wäre.

In einer sehr breit angelegten weiteren Wortmeldung in der Generaldebatte verwahrte sich Abg. Mag. Neureiter (ÖVP) gegen eine Schwarz-Weiß-Malerei-Darstellung in der Gentechnik. Es könne keine Garantie gegen gentechnikfreie Lebensmittel geben.

Alle weiteren FPÖ-Redner, unter ihnen Abg. Dr. Schöppl, beharrten auf der Forderung nach einer gänzlich gentechnisch freien Zone im Land Salzburg.

Landesrat Eisl wies darauf hin, dass die Landwirtschaft bereit sei, gentechnikfreie Futtermittel zu verfüttern. Es wäre aber falsch, sich in einer vorgetäuschten Sicherheit, in einer nicht realistischen Hoffnung zu wiegen. Es gehe auch um Glaubwürdigkeit. Darüber hinaus sei das Naturschutzgesetz nicht geeignet, die Fragen der Gentechnik in der Landwirtschaft zu regeln. In der Folge erläuterte der Landesrat nochmals die Maßnahmen und Vorbereitungen zur Durchführung von weiteren Schutzgebieten.

Auf eine Frage von Abg. Mag. Strebl (SPÖ) replizierend betonte der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes, Hofrat Dr. Faber, dass es das Bestreben sei, eine Deregulierung zur verwirklichen und Doppelregulierungen mit anderen Gesetzesmaterien (zB Jagdgesetz) auch im Sinne einer einheitlichen Gesetzesvollziehung zu vermeiden. Diese Aussage wurde an Beispielen zum Jagd- oder zum Fischereigesetz in Beziehung zum Naturschutzgesetz erläutert.

Auf eine Anfrage von Abgeordneten, wie es um die Entwicklung von Landschaftsschutzgebieten stehe, wurde durch den Leiter des Referates 13/01 – Naturschutzrecht und –förderung - Dr. Loos darauf hingewiesen, dass die Zahl der Flächen im Wesentlichen gleichgeblieben sei. Weiters setzte sich der genannte Experte mit der Frage von Ausgleichsmaßnahmen und den Geldleistungen und deren Wirksamkeit auseinander.

Dipl.-Ing. Hinterstoisser, Leiter des Referates 13/02 – Naturschutzfachdienst, gab ausführlich Auskunft über die roten Listen bedrohter Tier- bzw. Pflanzenarten. Allerdings wurde auch zusammenfassend formuliert, dass der Trend nicht einheitlich sei. So gebe es eine Entwicklung, dass als besonders gefährdet angesehene Pflanzen oder Tiere sich in ihrer Existenz stabilisieren konnten. Dazu zähle zB aufgrund der geänderten Wirtschaftspraxis in der Landwirtschaft die Sumpfgladiole. Die Frage des Managements werde auch für die Zukunft von Bedeutung sein.

Zuerst brachte die FPÖ einen Entschließungsantrag, gegliedert in zwei Punkten, ein, wonach die Landesregierung beauftragt werden sollte, dem Landtag eine Regierungsvorlage zuzuleiten, worin die Möglichkeiten dargestellt werden, Flächen des Landes Salzburg mit einem Verbot für die Ausbringung gentechnisch veränderter Organismen zu belegen. Zum anderen sollte die Landesregierung ersucht werden, in der Folge eine Verordnung zu erlassen, welche aufgrund der besonderen Sensibilität der Salzburger Natur, die gesamte Fläche des Bundeslandes Salzburg, mit einem Verbot für die Ausbringung gentechnisch veränderter Organismen belege.

In Folge dessen wurde durch ÖVP und SPÖ ein gemeinsamer Entschließungsantrag eingebracht, wonach die Landesregierung ersucht werden solle, an die Bundesregierung mit der Forderung heranzutreten, eine Möglichkeit zu schaffen bzw. eine solche auf Ebene der Europäischen Union zu betreiben, dass auch größere Flächen mit einem Verbot der Ausbreitung gentechnisch veränderter Organismen belegt werden können.

Nach intensiver und eingehender Auseinandersetzung wurde der von der FPÖ eingebrachte Entschließungsantrag von der ÖVP und der SPÖ – sohin mehrstimmig – abgelehnt.

Hingegen wurde der von ÖVP und SPÖ gemeinsam eingebrachte Entschließungsantrag einstimmig – also auch mit Unterstützung der FPÖ – verabschiedet. Dieser lautet wie folgt:

"Die Landesregierung wird ersucht, an die Bundesregierung mit der Forderung heranzutreten, eine Möglichkeit zu schaffen, bzw. eine solche auf Ebene der Europäischen Union zu betreiben, dass auch größere Flächen mit einem Verbot der Ausbringung gentechnisch veränderter Organismen belegt werden können".

Die Landtagsverwaltung hat über diese Ausschussentschließung die Landesverwaltung mit gesonderter Post in Kenntnis gesetzt.

Durch die Grünen wurde zum Gesetzesvorhaben ein Abänderungsantrag eingebracht, der sich auf § 5 und auf die Vogelschutzrichtlinie bzw. die Unterschutzstellung von Zugvogelarten bezog. Dieser Abänderungsantrag wurde bei Abwesenheit der FPÖ einstimmig mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ abgelehnt. Vorher wurde allerdings durch den Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes ausgeführt, die durch den Abänderungsantrag angestrebte Klarstellung weder notwendig noch legistisch sinnvoll erscheine.

Ein weiterer von den Grünen eingebrachter Ergänzungsantrag zu § 24 Abs 1 lit a, der eine Erweiterung um die Auwälder vorsah, wurde von ÖVP und SPÖ gegen die FPÖ – sohin mehrstimmig abgelehnt. Es wurde ausdrücklich durch Experten in diesem Zusammenhang auf das Forstrecht verwiesen.

Zu den Ziffern 13.1 und 13a wurde durch die Landesverwaltung vorgeschlagen, entsprechende Änderungen vorzunehmen. In dem einen Fall wurde vorgeschlagen, das Neunauge in die Liste der Tiere aufzunehmen, die von den §§ 31 und 32 umfasst werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die zoologische Einordnung der Neunaugen bei der Erstellung der Regierungsvorlage noch nicht geklärt war; mittlerweile gelte es als gesichert, dass diese Tiere nicht den Fischen zuzuordnen wären und daher im Sinn einer klaren Abgrenzung zum Fischereigesetz gesondert angeführt werden müssen. Zu der anderen Änderung wurde begründend ausgeführt, dass die neugeschaffenen Bestimmungen über Europaschutzgebiete in § 61 Abs 1 auch bei der Strafbestimmung berücksichtigt werden müssten.

Eine breite Diskussion entwickelte sich auch zur Frage der so genannten "Toscana-Regelung". Danach habe die Region Toscana gesetzlich festgelegt, dass sie gentechnikfrei bleiben müsste. Dies wurde durch den Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes geprüft. Hierüber wurde berichtet. Das Ergebnis ist, dass eine EU-Rechtskonformität bezweifelt wird.

Abg. Mosler-Törnström und Abg. Zehentner (beide SPÖ) betonten, dass viele Fragen noch offen geblieben seien. Vor allem für die Biobauern wäre es schwierig, die Garantie nach gentechnikfreien Lebensmitteln abzugeben. Selbst wenn ein Bauer GVO nicht anbiete, wäre nicht auszuschließen, dass ein Nachbar mit solchen Materialien handle. Man würde in der jetzigen Situation die Bauern alleine lassen, sie könnten die Gesetze weder verhindern, noch könnten gesetzliche Regelungen alles vorwegnehmen.

Abg. Mag. Neureiter (ÖVP) befasste sich in seiner Wortmeldung eingehend mit der Problematik und dem Spannungsverhältnis zwischen der Akzeptanz einer Regelung durch den Bürger einerseits und die komplizierte Ausdrucksweise und Formulierung andererseits. Klare Begriffe würden helfen, die Akzeptanz zu steigern. Dies gelte vor allem auch für Schutzmaßnahmen.

Auf Befragen von Abgeordneten ging Univ.-Prof. Dr. Türk von der Universität Salzburg und Obmann des Österreichischen Naturschutzbundes – Landesgruppe Salzburg – auf eine Reihe von Fragen ein, welche dieser wie folgt – zusammengefasst formuliert – beantwortete:

Im Naturgeschehen laufen von vornherein von Natur aus eine Reihe von mutagenen Prozessen ab, die schließlich eine Triebfeder für die Entwicklung der Organismen und damit auch der Ökosysteme bedeuten. Bewährten sich Mutanten, dann bleibe ihre Lebensfähigkeit erhalten, verbunden mit der großen Chance, neu erworbene Eigenschaften auch weiter zu vermehren. Dieses Wechselspiel zwischen Veränderungen der Umwelt und Anpassungen der Organismen an diese bewirkten letztlich von Natur aus den Evolutionsdruck. So stellten auch die heute bekannten Tier-, Pflanzen- und Pilzarten nur einen "Momentzustand" in der Entwicklungsreihe dar. Die Gentechnik sei im Vergleich zum Naturgeschehen primär auf den menschlichen Nutzen weitgehend ohne Berücksichtigung der potentiellen Vorgänge im Naturgeschehen ausgerichtet. Grundsätzlich muss zwischen zwei verschiedenen Ansätzen der Gentechnik unterschieden werden. Zum einen der "segenbringende" in der medizinischen Nutzanwendung, deren Produkte im Labor unter höchsten Sicherheitsvorkehrungen im abgeschlossenen Raum hergestellt werden; zum anderen der "ökologisch brisante", der gentechnisch veränderte Organismen in die Umwelt freisetze und damit potentielle Folgeprozesse für Freilandorganismen und die betroffenen Ökosysteme einleiten könne. Solche Prozesse, wie zB das "Auskreuzen" von künstlich veränderten Genen aus GVO (gentechnisch veränderten Organismen) könnten durch verschiedene Mechanismen (Virenbefall, Windbestäubung etc.) in Gang gesetzt werden. Die Persistenz, Weitergabe und Verbreitung von Fremd-DNA in anderen Organismen sei nach dem bisherigen Kenntnisstand nicht durch biologische Halbwertszeiten begrenzt. Im Sinne des Vorsorgeprinzips soll das Prinzip der Persistenzvermeidung bei der Risikobewertung von GVO angewendet werden. Weitere Prinzipien der Risikoabschätzung seien in der Studie "Gentechnik in der Landwirtschaft - Vorarbeiten für eine umfassende Technologiefolgenabschätzung ", herausgegeben vom Forum Österreichischer Wissenschaftler für Umweltschutz (1999) dargestellt worden. Dabei sei zu betonen, dass der Nicht-Kenntnisstand über die ökosystemaren Auswirkungen des Ausbringens von GVO weitaus größer sei als der Kenntnisstand. Schon aus diesem Grunde sei das Prinzip der Expositionsvermeidung in Anwendung zu bringen. Wie bei der Nutzung der Nuklearenergie (wo sämtliche Risken bagatellisiert wurden) gelte für die Freisetzung von GVO's "im Zweifel für die Sicherheit", also "wehret den Anfängen".

Weitere Diskussionen entwickelten sich zur Frage der Mehrkosten aufgrund der EU-konformen Umsetzung der Richtlinien und deren Finanzierung, des künftigen Naturschutz-Managements (Monitoring, Controlling, externe Vergaben) sowie über die Bewilligungspflicht von Hochspannungsleitungen und Windkraftanlagen.

In der Folge wurden Änderungen in den §§ 31, 32 und 61 vorgenommen.

Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen wird Folgendes festgehalten:

Zu den Z 13.1. und 13a (§§ 31 Abs 1 und 32 Abs 2):
Die ausdrückliche Anführung der Neunaugen ist erforderlich, da diese Tierart zoologisch nicht zu den Fischen zu rechnen ist, aber (nach wie vor) nicht vom Naturschutzgesetz, sondern vom Fischereigesetz umfasst sein soll.

Zu Z 29a (§ 61 Abs 1):
Die neu geschaffenen Bestimmungen über Europaschutzgebiete müssen auch bei der Strafbestimmung berücksichtigt werden.

Nach einer breiten, ausführlichen und auch von Sachverständigen mitgetragenen Diskussion kamen die Ausschussmitglieder schlussendlich zur Auffassung, dem Landtag die geringfügig modifizierte Beschlussfassung des vorliegenden Gesetzesvorhabens einstimmig zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Der in der Nr. 920 der Beilagen der 3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode enthaltene Gesetzesvorschlag wird mit folgenden Änderungen zum Beschluss erhoben:

1. Die Z 13.1. lautet:

"13.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "Jagdbare Tiere und Fische" durch die Wortfolge "Wild, Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln" ersetzt.

2. Die Z 13a lautet:

"13a. Im § 32 Abs 2 wird die Wortfolge "Jagdbare Tiere und Fische" durch die Wortfolge "Wild, Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln" ersetzt.

3. Nach der Z 29 wird eingefügt:

"29a. Im § 61 Abs 1 werden nach der Zahl "21" die Zahlen "22a, 22b," eingefügt."

4. In der Z 30 (§ 66) lautet die Absatzbezeichnung "(7)" und wird der Ausdruck "und 60 Abs 1" durch den Ausdruck "60 Abs 1 und 61 Abs 1" ersetzt.

Salzburg, am 10. Oktober 2001

Der Vorsitzende:
Roßmann eh.

Der Berichterstatter:
Mag. Neureiter eh.

Beschluss des Salzburger Landtages vom 24. Oktober 2001:
Der Antrag wurde mit den Stimmen von ÖVP (- 1 Stimme), SPÖ und der Grünen gegen die der FPÖ und einer Stimme der ÖVP - sohin mehrstimmig - zum Beschluss erhoben.