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Nr. 167 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 917 der Beilagen der 3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung in Anwesenheit von Frau Landeshauptmann-Stellvertreterin Mag. Burgstaller sowie von einer Reihe von Experten geschäftsordnungsgemäß eingehend mit der zitierten Vorlage befasst.

Diese Beratungen standen auch in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Vorlage der Landesregierung über eine Gesetzesnovelle, mit der das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird (SKAG-Novelle 2001). Zitiert ist diese Vorlage der Landesregierung in Nr. 918 der Beilagen der 3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode.

Auf der Expertenbank waren Vertreter des Amtes der Landesregierung (Abteilungen 8, 9 und 11), der Landeskrankenanstalten Salzburg, des Zentralbetriebsrates der Landeskrankenanstalten Salzburg, der Holding sowie der Primarärztevereinigung und der ärztliche Direktor des Landeskrankenhauses St. Veit anwesend.

Gemäß § 148 Z 4a ASVG sieht grundsatzgesetzlich vor, dass die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten, die zur Einhebung des Behandlungsbeitrages in Ambulanzen erforderlichen Daten dem Hauptverband elektronisch zu übermitteln haben. Da Daten über den Gesundheitszustand einer Person gemäß § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes als sensible, dh. besonders schutzwürdige, Daten einzustufen seien, werden die zu übermittelnden Akten abschließend aufgezählt. Weiters wird klargestellt, dass nur die für Zwecke der ambulanten Behandlung oder einer allfälligen stationären Aufnahme des Patienten von der Krankenanstalt erhobenen Daten weitergeleitet werden, dass aber keine ergänzende Datenermittlung zum Zwecke der Einhebung der Ambulanzgebühr vorgenommen wird. Im Hinblick auf die vom Bund im Begutachtungsverfahren erhobenen Einwände (vgl. Punkt 5 der Erläuterungen) wird diese Bestimmung nicht im Rahmen der SKAG-Novelle 2001, sondern als gesonderte Regierungsvorlage vorgeschlagen, um durch einen allfälligen Einspruch der Bundesregierung nicht das gesamte Novellierungsvorhaben zu verzögern.

Auf die ausführlichen Erläuterungen und den Gesetzesbeschluss selbst wird verwiesen.
Zu Eingang der Beratungen wies Frau Landeshauptmann-Stellvertreterin Mag. Burgstaller darauf hin, dass die Beratungen über diese Angelegenheiten mit dem Bund und den verschiedenen Vertragspartnern sich immer als äußerst schwierig darstellten und oft unter größtem Zeitdruck stünden. Auf die gesonderte Vorlage der Landesregierung und den Grund dafür wurde, wie dargestellt, verwiesen.

Hofrat Dr. Grüner, Leiter der Abteilung 9, empfahl die unveränderte Beschlussfassung des Gesetzesvorhabens.

Hofrat Dr. Faber wies ausdrücklich darauf hin, dass das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes mit 1. März 2001 aus Gründen der Ausführungsgesetzgebung und der Zusammenhänge mit der Bundesgrundsatzgesetzgebung erfolgen solle.

Die Ausschussmitglieder kamen überein, dem Landtag die unveränderte Annahme des vorgeschlagenen Gesetzesbeschlusses zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in der Vorlage der Landesregierung Nr. 917 der Beilagen der 3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode enthaltene Gesetz wird zum Beschluss erhoben.


Salzburg, am 10. Oktober 2001

Der Vorsitzende:
Roßmann eh.

Die Berichterstatterin:
Mosler-Törnström eh.


Beschluss des Salzburger Landtages vom 24. Oktober 2001:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.