Meldung anzeigen


Nr. 18 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom .............................................. , mit dem die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, die Salzburger Gemeindeordnung 1994 und das Salzburger Stadtrecht 1966 geändert werden


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I


Die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, LGBl Nr 116, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:

1. § 23 Abs 2 lautet:
"(2) Das Anlegen der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerverzeichnisse sind auf der Grundlage der Wählerevidenzen nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 anzulegen. Zusätzlich sind jene Personen aufzunehmen, die der Gemeinde als wahlberechtigt bekannt sind, aber (noch) nicht in die Wählerevidenz aufgenommen worden sind."

2. Im § 28 Abs 4 wird der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 " ersetzt.

3. Im § 38 Abs 7 wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "72 " ersetzt.

4. Im § 112 wird angefügt:
"(3) Die §§ 23 Abs 2, 28 Abs 4 und 38 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../..... treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel II


Die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 117, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:

1. § 23 Abs 2 lautet:
"(2) Das Anlegen der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden. Die Wählerverzeichnisse sind auf der Grundlage folgender Evidenzen anzulegen:
1. Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973;
2. Unionsbürger-Wählerevidenz gemäß § 22.
In die Wählerverzeichnisse sind jene in den Wählerevidenzen eingetragenen Wahlberechtigten aufzunehmen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Zusätzlich sind jene Personen aufzunehmen, die der Gemeinde als wahlberechtigt bekannt sind, aber (noch) nicht in die Wählerevidenzen aufgenommen worden sind."

2. Im § 57 Abs 4 wird der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 " ersetzt.

3. Im § 121 wird angefügt:
"(3) Die §§ 23 Abs 2 und 57 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../..... treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel III

Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:

1. § 76 Abs 2 lautet:
"(2) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Gemeindewahl wahlberechtigt wären."

2. Im § 97 wird angefügt:
"(8) § 76 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../..... tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel IV

(Verfassungsbestimmung)

Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 5/1998, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 geändert wie folgt:

1. Im § 53a wird angefügt:
"(3) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Gemeindewahl wahlberechtigt wären."

2. Im § 53d wird angefügt:
"(3) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Gemeindewahl wahlberechtigt wären."

3. § 53g Abs 5 lautet:
"(5) Für die Durchführung der Bürgerbefragung (des Bürgerbegehrens) sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die für die Wahl des Gemeinderates jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Ein Einspruchsverfahren hat nicht stattzufinden."

Erläuterungen


1. Allgemeines:
Mit Entschließung vom 21. März 2001 hat der Salzburger Landtag die Landesregierung ersucht, durch Änderungen der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 und der Salzburger Gemeindeordnung 1994 sicherzustellen, dass die Stimmberechtigung bei Bürgerbefragungen oder Bürgerabstimmungen auf Gemeindeebene entsprechend der Wahlberechtigung zu Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen geregelt wird und überdies in die Wählerverzeichnisse ergänzend jene Personen aufgenommen werden können, die zwar wahlberechtigt sind, aber in die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 zu führende Wählerevidenz noch nicht aufgenommen worden sind. Der Gesetzentwurf enthält die in der Salzburger Landtagswahlordnung 1998, der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, der Salzburger Gemeindeordnung 1994 und im Salzburger Stadtrecht 1966 vorzunehmenden Änderungen.

Der Gesetzentwurf geht von folgender Problemstellung aus: Die Wahlordnungen sehen derzeit vor, dass die Wählerverzeichnisse nach dem Stand der Wählerevidenzen (bei Gemeindewahlen unter Einbeziehung der Unionsbürger-Wählerevidenzen) anzulegen sind. Dies führt dann zu keinen Problemen, wenn Stichtag und Wahltag im gleichen Kalenderjahr liegen, da das Erreichen des Wahlalters nach dem 1. Jänner des Jahres der Wahl zu beurteilen ist. Liegen Stichtag und Wahltag jedoch in verschiedenen Kalenderjahren, hat das derzeit vorgesehene abschließende Abstellen auf die Wählerevidenz zur Folge, dass alle Jungwähler, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht von Amts wegen in die Wählerverzeichnisse aufgenommen werden dürfen, da sie zum Zeitpunkt der Erstellung der Wählerverzeichnisse nicht in der Wählerevidenz aufscheinen.

Zur Problemlösung wird vorgeschlagen, die Gemeinden bei der Anlegung der Wählerverzeichnisse zu verpflichten, ergänzend jene Personen aufzunehmen, die als wahlberechtigt bekannt sind, aber nicht in der Wählerevidenz aufscheinen. Dies betrifft alle Jungwähler, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn zwischen dem Anlegen der Wählerverzeichnisse und dem Wahltag ein Jahreswechsel liegt. Für die Bürgerabstimmungen wird nicht mehr auf die Wählerevidenz abgestellt, sondern auf die Wahlberechtigung bei einer Gemeindewahl, wenn diese am Abstimmungstag durchgeführt werden würde.

Daneben werden in den beiden Wahlordnungen drei Schillingbeträge auf Eurobeträge umgestellt.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:
Art 95 Abs 1 und Art 115 Abs 2 B-VG.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:
Die Änderungen sind auch auf Personen anzuwenden, die noch nicht in die Unionsbürger-Wählerevidenz eingetragen, aber trotzdem in der Gemeinde wahlberechtigt sind.

4. Kosten:
Das Vorhaben kann zu Mehrkosten für die Gemeinden führen.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Gegen das Vorhaben sind keine Einwände erhoben worden.

6. Zu einzelnen Bestimmungen:
Im Salzburger Stadtrecht 1966 fehlt derzeit eine ausdrückliche Regelung für die Stimmberechtigung bei Bürgerabstimmungen. Sie wird ergänzt, und zwar in gleicher Weise wie die Neuregelung bei Bürgerbefragungen und Bürgerbegehren und auch entsprechend hervorgehoben. Die sinngemäße Anwendung der wahlschutzrechtlichen Regelungen (offensichtlich der §§ 261 bis 268 StGB) erscheint entbehrlich. (§ 78 GdO 1994 enthält keine derartige Bestimmung.)

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.