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Nr. 569 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 434 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 sowie das Baupolizeigesetz 1997 geändert werden


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 21. Februar 2001 geschäftsordnungsgemäß in Anwesenheit von Experten mit der zitierten Vorlage der Landesregierung befasst.

Auf der Expertenbank waren eine Reihe von Einrichtungen vertreten, die von der Gesetzesmaßnahme betroffen sind bzw. an der Vorbereitung mitgewirkt haben. Dazu zählen das Amt der Landesregierung mit den Abteilungen 1, 5, 6 und 16, die Wirtschaftskammer für Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Salzburger Gemeindeverband, der Österreichische Städtebund – Landesgruppe Salzburg und resp. die Stadt Salzburg.

Die vorliegende Gesetzesinitiative berücksichtigt folgende wesentliche Anliegen:

1. Die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen sowie die Art 5 und 6 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Einsparung von Energie,

2. die Durchführung von Überprüfungen nach dem Luftreinhaltegesetz sowie die Durchführung von Kehrungen nach der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 (Entfall der Bindung an die so genannte Heizperiode in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai eines jeden Jahres),

3. ex-lege-Befugnis für Rauchfangkehrer, die nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen vorgesehenen Überprüfungen bis 1.000 kW vornehmen zu können,

4. Änderungen im Bereich der Feuerbeschau sowie

5. zusätzliche Baubewilligungsfreistellung von Pelletsöfen und anderen Einzelöfen analog der Baubewilligungsfreistellung von offenen Kaminen, Kaminöfen und Kachelöfen im Sinne der Baurechtsreform 1996.

Im Übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung verwiesen.

Zum Eingang der Beratungen wies Klubobmann Abg. Ing. Griessner (ÖVP) auf die fünf wesentlichen Punkte hin, die der ÖVP sehr wertvoll wären. Die Umsetzung der 15a B-VG-Vereinbarung sei genauso wichtig, wie die Erlassung einer neuen Luftreinhalteverordnung, die Ausweitung der Kehrintervalle, die Mitwirkung der Ex-lege-Überprüfungen durch die Rauchfangkehrer, die Vereinfachung bei der Feuerbeschau und die Bewilligungsfreistellung von weiteren Heizungssystemen. Daher werde die ÖVP die Vorlage der Landesregierung vollinhaltlich tragen.

Abg. Mayr stellte als Sprecher des SPÖ-Landtagsklubs fest, dass die SPÖ den Inhalt der zitierten Vorlage der Landesregierung ähnlich sehe. Es seien damit Erleichterungen für die Gebietskörperschaften, für die Bürger und für die Wirtschaft möglich.

Abg. Naderer erklärte für die FPÖ, dass dieses Novellierungsvorhaben ein Schritt in die richtige Richtung, nämlich zur stärkeren Deregulierung bzw. Vereinfachung von gesetzlichen Regelungen, sei. Die Erweiterung des Kataloges der bewilligungsfreigestellten Heizanlagen sei ebenfalls zu begrüßen.

Für die Grünen richtete Abg. Schwaighofer zwei Fragen an die Experten, die sich mit der Erstellung der Vorlage der Landesregierung befassten; die eine Frage war an den Gemeindeverband bzw. an die Gemeinden gerichtet, ob dieser bzw. diese mit der vorliegenden gesetzlichen Regelung einverstanden seien und die andere war an die Wirtschaftskammer gerichtet, warum die Rauchfangkehrer nicht von vornherein in das Begutachtungsverfahren einbezogen worden seien.

Die Ausführungen des Leiters des Legislativ- und Verfassungsdienstes Hofrat Dr. Faber befassten sich mit Details der Frage der Luftreinhalteverordnung und deren Vorbereitung.

Hinsichtlich des Datums für das Inkrafttreten des Gesetzes wurde einheitlich für alle Teile des Gesetzes der 1. Juli 2001 vom Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes Hofrat Dr. Faber vorgeschlagen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin einstimmig den
Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Der in der Nr 434 der Beilagen enthaltene Gesetzesvorschlag wird mit folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen zum Beschluss erhoben:

1. Im Art I Z 7 werden im § 10 Abs 1 die ersten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt: "Die §§ 2 bis 4, 5 Abs 2, 8 und 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../... treten mit 1. Juli 2001 in Kraft,".

2. Im Art II Z 6 und Art III Z 2 wird jeweils das Datum "1. Juli 2001" eingefügt.


Salzburg, am 21. Februar 2001

Der Vorsitzende:
Roßmann eh.

Der Berichterstatter:
Mag. Neureiter eh.


Beschluss des Salzburger Landtages vom 21. März 2001:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.