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Nr. 568 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 503 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem ein Gesetz über den Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds (Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz 2001 – SAKRAF-Gesetz 2001) erlassen und das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird


Der Verfassungs- Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 21. Februar 2001 in Anwesenheit der Experten HR Dr. Paulus (Abteilung 8), Mag. Rathgeber (Referat 8/02), HR Dr. Grüner (Abteilung 9), HR Dr. Leitner (Referat 11/01), Ing. Mag. Biber (LKH/Hol-ding LKS), DI Dr. Haslinger (SAKRAF), Dr. Brettenthaler (ÄK Salzburg), Dr. Hocker (Gemeindeverband), SR DDr. Atzmüller, SR Dr. Panosch (MD/ 00 Städtebund) mit der zitierten Vorlage der Landesregierung geschäftsordnungsgemäß befasst.

Die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, LGBl Nr. 12/1997, trat mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Gleiches gilt für die bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die in Durchführung dieser Vereinbarung erlassen wurden, also auch für das SAKRAF-Gesetz aus dem Jahr 1996, LGBl Nr 13/1997, und für jene Bestimmungen des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, die mit der Krankenanstaltenfinanzierung zusammenhängen (vgl Art III der SKAG-Novelle 1998, LGBl Nr 46). Eine Fortführung der leistungs(punkte)bezogenen Krankenanstaltenfinanzierung erfordert daher eine Neuerlassung des SAKRAF-Gesetzes und der entsprechenden krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen, da der zeitliche Geltungsbereich eines bereits außer Kraft getretenen Gesetzes nicht verlängert werden kann.

Deshalb ist es notwendig, so rasch wie möglich den Inhalt der ausverhandelten Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung landesrechtlich umzusetzen. Der Entwurf enthält daher im Wesentlichen jene Bestimmungen, die das SAKRAF-Gesetz und das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 in ihrer am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung beinhaltet haben. Änderungen, die sich aus dem neuen Vereinbarungstext ergeben (zB geänderte Verweisungen) sind berücksichtigt worden.
Neben dieser formellen Überarbeitung enthält der Entwurf nur einige wenige Änderungen, die sich aus der praktischen Anwendung des Gesetzes ergeben. Folgende Punkte werden hervorgehoben:

- Die Abgeltung der stationären Versorgung von Sozialhilfebeziehern wird flexibler gestaltet.

- Das inzwischen mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Krankenhaus der Barmherzigen Brüder wird bei der Berechnung von Systemgewinnen und -verlusten den anderen Fondskrankenanstalten gleichgestellt.

- Zinsaufwände werden bei der Berechnung des Betriebsabganges auch nach § 27 (Abschöpfung) berücksichtigt.

Das Vorhaben bezweckt daher vor allem die Schaffung einer – im Wesentlichen dem geltenden Recht entsprechenden – gesetzlichen Grundlage für die Weiterführung der Krankenanstaltenfinanzierung im Jahr 2001. Grundlegende Reformen können aus Zeitgründen nicht vorgenommen werden. Eine solche SAKRAF-Reform soll aber bereits im Jahr 2001 diskutiert und durchgeführt werden.

Klubvorsitzender Abg. Mag. Thaler (SPÖ) stellt fest, dass das vorliegende Gesetz heute beschlossen werden müsse, da seit 1. Jänner 2001 ein rechtsfreier Raum bestehe. Die Regierungsvorlage sehe im Wesentlichen die Fortschreibung des alten SAKRAF-Gesetzes vor. Nach Ansicht der SPÖ sei jedoch eine Novellierung dieses Gesetzes dringend erforderlich. Aus diesem Grund bringt Klubvorsitzender Abg. Mag. Thaler einen Entschließungsantrag ein, mit dem die Landesregierung ersucht wird, dem Landtag bis 26. September 2001 eine Novelle des SAKRAF vorzulegen, in welcher den von den Rechtsträgern der Krankenanstalten schon lange eingeforderten grundlegenden Reformen und den Forderungen des Rechnungshofes (Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstalten-Finanzierung) entsprochen wird.

Klubobmann Abg. Ing. Griessner (ÖVP) kündigt an, dass die ÖVP der Regierungsvorlage die Zustimmung erteilen werde. Dieser betont weiters, dass der Entschließungsantrag der SPÖ sinnvoll sei. Für die Novellierung des SAKRAF-Gesetzes wird jedoch gefordert, dass auch im Landtag ausreichend Zeit für eine ausführliche Diskussion des neuen Gesetzes zur Verfügung stehe. Der Genannte deponiert für die ÖVP den Wunsch, dass bei der Novelle die Ärztekammer als stimmberechtigtes Mitglied in die Landeskommission aufgenommen werde.

Abg. Doppler (FPÖ) stellt fest, dass die FPÖ der Regierungsvorlage die Zustimmung erteilen werde, fordert jedoch ebenfalls eine Novellierung des SAKRAF-Gesetzes.

Abg. Schwaighofer von den Grünen fordert zusätzlich zur Aufnahme der Ärztekammer die Aufnahme der Patientenvertretung als stimmberechtigtes Mitglied in der Landeskommission.

Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses kamen mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ unbeschadet verschiedener rechtspolitischer Forderungen zu dem Ergebnis, dem Landtag die unveränderte Beschlussfassung der Vorlage der Landesregierung zu empfehlen.

Der im Bericht zitierte SPÖ-Entschließungsantrag wird einstimmig angenommen. Dieser wurde geändert der Landesregierung und –verwaltung zur weiteren Veranlassung übermittelt.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in der Vorlage der Landesregierung Nr 503 der Beilagen enthaltene Gesetz wird zum Beschluss erhoben.


Salzburg, am 7. Februar 2001

Der Vorsitzende: Die Berichterstatterin:
Roßmann eh. Dritte Präsidentin Bommer eh.


Beschluss des Salzburger Landtages vom 21. März 2001:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.