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Nr. 229 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 54 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem verschiedene Landesgesetze ganz oder teilweise aufgehoben werden (2. Salzburger Rechtsbereinigungsgesetz)


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 4. Oktober 2000 geschäftsordnungsgemäß mit der zitierten Vorlage der Landesregierung beschäftigt.

Das Gesetzesvorhaben geht darauf zurück, dass Rechtsbereinigung eine permanente Aufgabe mit unterschiedlichen Inhalten sei. Den Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung ist zu entnehmen, dass das erste Rechtsbereinigungsgesetz LGBl. Nr. 1/1997 neben der Aufhebung ausdrücklich genannter gesetzlicher Vorschriften insbesondere darauf abzielte, altes, aus früheren Verfassungsperioden übergeleitetes Recht pauschal aufzuheben. Bei weiteren Rechtsbereinigungsakten gehe es darum, ganz konkrete Normen, die aus irgendwelchen Gründen gegenstandslos bzw. unabwendbar geworden seien, aufzuheben. Die Rechtsordnung soll nur jene Gesetze und Verordnungen umfassen, die zur Ordnung des Gemeinwesens tatsächlich notwendig seien – so die Erläuterungen.

Im Übrigen wird auf die weiteren Ausführungen hiezu in der zitierten Vorlage und den Gesetzestext selbst verwiesen.

Bei den Ausschussberatungen wurde durch Klubobmann-Stellvertreter Abg. Dr. Schöppl (FPÖ) die Frage aufgeworfen, ob es sich nur um formelle Aufhebungen handle oder ob diese auch inhaltliche Auswirkungen hätten.

Nach Beantwortung der aufgeworfenen Frage durch den Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes kamen die Ausschussmitglieder aller stimmberechtigten Landtagsparteien (ÖVP, SPÖ, FPÖ) zur übereinstimmenden Auffassung, das von der Landesregierung beantragte Gesetzesvorhaben zu verabschieden.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in der Vorlage der Landesregierung Nr. 54 der Beilagen enthaltene Gesetz wird zum Beschluss erhoben.


Salzburg, am 4. Oktober 2000

Der Vorsitzende:
Roßmann eh.

Der Berichterstatter:
Ing. Griessner eh.


Sitzung des Salzburger Landtages vom 8. November 2000:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.