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Nr. 482 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(2. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung
(Nr. 330 der Beilagen) betreffend ein Gesetz über die Errichtung und den Betrieb von Gasanlagen (Gassicherheitsgesetz – GasSG) sowie zur Änderung des Baupolizeigesetzes


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 23. Februar 2000 in Anwesenheit einer Reihe von Experten eingehend geschäftsordnungsgemäß mit dem zitierten Gesetzesentwurf befasst. Auf der Expertenbank waren das Amt der Landesregierung (Abteilungen 1, 4, 5 und 6), die Wirtschaftskammer, die Landwirtschaftskammer, die SAFE und die Salzburger Stadtwerke sowie der Städtebund vertreten.

Mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben sollte in erster Linie das Gasgesetz neu erlassen werden. Grundlage für die Inhalte des Gesetzesvorschlages bildete ein Musterentwurf, der von einem aus Vertretern der Bundesländer sowie der österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach zusammengesetzten Arbeitskreis zur Vereinheitlichung der Gasgesetze der Länder ausgearbeitet worden ist.

Im Vergleich zum geltenden Recht ergeben sich wesentliche Änderungen. Dazu zählen:

1. Die Neuregelung der Bewilligungspflicht für Gasanlagen unter Zielsetzung der Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und Deregulierung.

1.1 Gasanlagen, die Teil einer gewerblichen Betriebsanlage sind, sollen, auch soweit eine Landeskompetenz besteht, nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst sein. Weiters sollen Anlagen zur Erzeugung von Gas, die nach anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig sind, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sein. Nicht zuletzt sollen Gasanlagen entweder baubewilligungs- bzw. anzeigepflichtig sein oder gasrechtlich einer Bewilligung bedürfen.

1.2 Weitere Deregulierungen sollen erreicht werden, indem Gasgeräte, Gasmischanlagen sowie Anlagen zum Ab- und Umfüllen brennbarer Gase bewilligungsfrei werden. Als ganz wesentliche Deregulierung sollen Gasanlagen, die an Leitungen (Rohrnetz) eines Gasverteilerunternehmens (bisher: Gasversorgungsunternehmens) angeschlossen werden, keiner Bewilligung mehr bedürfen. Die Errichtung und wesentliche Änderung solcher Gasanlagen ist dem Gasverteilerunternehmen aber mitzuteilen.

2. Zur Gewährleistung eines möglichst hohen Sicherheitsstandards soll die Bewilligung einer Lagerungs- oder Erzeugungsanlage gesetzlich grundsätzlich nach Ablauf von drei Jahren erlöschen, wenn in dieser Zeit der Abnahmebefund nicht vorgelegt oder Betrieb nicht aufgenommen wird oder wenn der Betrieb über drei Jahre unterbrochen ist. Aus Sicherheitsgründen sollen auch nach Rechtskraft der Bewilligung Vorschreibungen möglich sein. Die Bestimmungen über die Abnahme- und wiederkehrenden Überprüfungen werden präzisiert. Im Übrigen bedürfen auch die bloß dem Gasverteilerunternehmen zu meldenden Anlagen vor ihrer Inbetriebnahme einer technischen Überprüfung (Abnahme).

3. Die Befugnisse der Behörde zur Überprüfung sämtlicher – auch bewilligungsfreier – Gasanlagen werden präzisiert; vorgesehen sind behördliche Aufträge sowohl zur Beseitigung von Mängeln als auch von Anlagen, die nicht bewilligt bzw. nicht bewilligungsfähig sind, sowie verfahrensfreie Behördenakte bei Gefahr im Verzug.

4. Die Behördenzuständigkeit wird vereinheitlicht. Gasbehörde erster Instanz ist generell die Bezirksverwaltungsbehörde; sie ist somit auch zur Erteilung der Bewilligung von Erzeugungsanlagen zuständig.

Im Übrigen wird auf die äußerst ausführlichen und den Gesetzestext klar aufbereitenden Erläuterungen zur zitierten Vorlage der Landesregierung verwiesen.

In den Beratungen nahm die Bewilligungspflicht für Deponie- oder Biogasanlagen nach § 5 Abs. 1 lit. c. breiten Raum ein. Letztlich wurde die Gesetzesvorlage auch in diesem Punkt unverändert beschlossen, weil Sicherheitserwägungen für diese Lösung, die auch solche Anlagen einer behördlichen Prüfung speziell aus dem Gesichtspunkt der Gassicherheit unterzieht, sprechen. Insbesondere werden für diese Anlagen keine genormten Gaslagerbehälter verwendet. Gleichzeitig ist vorgesehen, dass solche Anlagen keiner gesonderten Baubewilligung bzw. Bauanzeige und Kenntnisnahme mehr bedürfen. So entsteht keine Doppelgleisigkeit verschiedener Behörden. Zuständig soll die Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) sein, die auch für die anderen, unter das Gesetz fallenden Gasanlagen zuständig ist. Sollte ihr kein geeigneter Sachverständiger beigegeben sein, kann ein Amtssachverständiger des Amtes der Landesregierung beigezogen und auch mit der selbstständigen Durchführung eines Augenscheins beauftragt werden.

Weiters wurde durch den Ausschuss im § 17 Abs. 1 der Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes sowie der Änderung des Baupolizeigesetzes in Art. II Z 2 festgelegt.

Schlussendlich kamen die stimmberechtigten Ausschussmitglieder von ÖVP, SPÖ und FPÖ zur übereinstimmenden Auffassung, dem Landtag unverändert die Beschlussfassung des genannten Gesetzesvorhabens zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Der in Nr. 330 der Beilagen enthaltene Gesetzesvorschlag wird mit der Maßgabe zum Beschluss erhoben, dass im Art. I § 17 Abs. 1 und im Art. II Z 2 das Inkrafttreten mit Beginn des zweiten auf seine Kundmachung folgenden Monats festgelegt wird.


Salzburg, am 23. Februar 2000

Der Vorsitzende:
Roßmann eh.

Der Berichterstatter:
Saliger eh.


Beschluss des Salzburger Landtages vom 29. März 2000:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.