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Nr. 234 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(2. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 174 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 17. November 1999 in Anwesenheit von Experten eingehend geschäftsordnungsgemäß mit der zitierten Vorlage der Landesregierung befasst. Das Gesetzesvorhaben zielt auf zwei Änderungen ab. Zum einen soll gesetzlich geregelt werden, dass für die nach dem Baupolizeigesetz 1997 bewilligungsfreien Abfallbehandlungsanlagen die bautechnischen Bestimmungen von den für die abfallrechtliche Bewilligung dieser Anlagen zuständigen Behörden dennoch anzuwenden sind. Zum Zweiten sollen die Miteigentümer eines Objektes wieder – der Rechtslage nach dem Salzburger Abfallgesetz 1991 entsprechend – für die Abfallwirtschaftsgebühr zur ungeteilten Hand schulden. Im Übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung in der zitierten Beilage verwiesen.

In der Debatte wurde speziell von den Abgeordneten die Frage der Gebührenschuld von Miteigentümern zur ungeteilten Hand angezogen.

Dazu erläuterte der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes HR Dr. Faber den Werdegang der bisherigen einschlägigen Bestimmungen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass bereits ursprünglich eine Solidarhaftung im Entwurf 1998 vorgesehen war. Allerdings wurde aufgrund der Bedenken der Kammer für Arbeiter und Angestellte im Begutachtungsverfahren davon Abstand genommen. Diese Frage stelle auch ein administratives Problem dar. Die nunmehr angestrebte Novellierung gehe auf die ursprüngliche Rechtslage zurück. Weiters wurde die Frage der Wohnungseigentümergemeinschaft deutlich besprochen. Auch hier entspreche das Abfallwirtschaftsgesetz den einschlägigen Bestimmungen im Bereich des Wohnungseigentums, wie diese durch die letzte Novelle im Wohnrechtsänderungsgesetz zu Stande gekommen sei.

Aus den Expertenrunden ergaben sich folgende Äußerungen:

Zur Anfrage von SPÖ-Abgeordnete Mag. Strebl wurde durch den Vertreter des Stadtsteueramtes Dr. Cecon mitgeteilt, dass das Salzburger Abfallgesetz 1991 in § 25 Abs. 2 erster Satz normiert habe, dass Miteigentümer die Gebühr zur ungeteilten Hand schulden würden. Im Entwurf des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 wurde diese Bestimmung im § 30 Abs. 3 unverändert übernommen. Jedoch wurde in der Regierungsvorlage diese Bestimmung im § 29 Abs. 3 abgeändert und zwar in "Miteigentümer schulden die Gebühr im Ausmaß ihres Eigentumsanteils". Diese Bestimmung sei für die Stadt nicht vollziehbar, weshalb wieder die ursprüngliche Fassung herzustellen wäre. Dies, weil im Fall der Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes seit 1994 die Vorschreibung nur mehr an eine Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten wäre. Jedes Exekutionsgericht würde einen anders lautenden Exekutionstitel zurückweisen. Da ab 1994 das dritte Wohnrechtsänder-ungsgesetz (3. WÄG) den Begriff "Wohnungseigentümergemeinschaft" durch Einfügung des § 13 c geregelt habe und dieser klar normiere, dass ein Exekutionstitel nur in die Rücklagen oder in die vom Verwalter eingehobenen Vorauszahlungen der Miteigentümer für Aufwendungen vollstreckbar sei, hafte der Miteigentümer nur mit seinen Miteigentumsanteilen. Eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme der Miteigentümer sei daher
ex lege seit 1994 bereits ausgeschlossen. Dies habe seit dieser Zeit zu keiner ungerechtfertigten Kostenbelastung von Miteigentümern in der Vollziehung geführt, weshalb der in der Regierungsvorlage vorgeschriebene zweite Satz im § 29 Abs. 3 entbehrlich wäre, da auch die Lesbarkeit des Gesetzes für den Steuerzahler und für die Verwaltung besser wäre.

Auf weitere Fragen von FPÖ-Abgeordneten Dr. Schöppl und SPÖ-Abgeordneter
Mag. Strebl hat Dr. Cecon wörtlich § 13 c Abs. 2 zweiter Satz Wohnbauförderungsgesetz zitiert: "Soweit die Rücklage und die eingehobenen Vorauszahlungen keine ausreichende Deckung bieten, haften die Miteigentümer für den Ausfall im Zweifel im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile". Außerdem wurde mit der Wohnrechtsnovelle 1999 die Bestimmung des § 13 c um die Absätze drei bis fünf erweitert und gleichzeitig die Exekutions-ordnung im § 216 unter Bedachtnahme auf § 13 c geändert.

ÖVP-Abgeordneter Illmer wies darauf hin, dass in 99 % der Fälle die Einhebung der Gebühren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz funktionieren würde. Für die Gemeinden wäre die nunmehr vorliegende Novelle eine Erleichterung in der Administration und damit insgesamt eine wesentliche Verwaltungseinsparung.

Der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes plädierte dafür, die Regierungsvorlage in der vorliegenden Form unverändert dem Landtag zur Beschlussfassung zu empfehlen.

Sodann wurde in der Spezialdebatte über jede der einzelnen Ziffern des Novellierungsvorhabens abgestimmt und dieses dem Landtag zur Beschlussfassung einhellig empfohlen.
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in der Vorlage der Landesregierung Nr. 174 der Beilagen enthaltene Gesetz wird zum Beschluss erhoben.


Salzburg, am 17. November 1999

Der Vorsitzende:
Roßmann eh.

Der Berichterstatter:
Mayr eh.


Beschluss des Salzburger Landtages vom 16. Dezember 1999:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.