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Nr. 264 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zum dringlichen Antrag der Abg. Ing. Griessner, Dr. Nindl, Roßmann, Saliger und Mag. Neureiter (Nr. 214 der Beilagen) betreffend die Änderung des Raumordnungs- und des Baupolizeigesetzes zur weiteren Beschränkung von Handelsgroßbetrieben


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss befasste sich in der Sitzung vom 20. Jänner 1999 mit dem vorliegenden dringlichen Antrag der ÖVP, welcher auf die Änderung des Raumordnungs- und des Baupolizeigesetzes zur weiteren Beschränkung von Handelsgroßbetrieben abzielt. Auf den Antrag und die diesem zugrundeliegende Präambel wird verwiesen. Experten hiezu waren Vertreter der Landesverwaltung (Amt der Landesregierung, Abteilungen 1 und 7), des Städtebundes, des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg sowie der Wirtschaftskammer für Salzburg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte in Salzburg.

Zum Eingang der Beratungen wies für die Antragsteller KO Abg. Ing. Griessner darauf hin, dass eine gesetzliche Regelung zur Beschränkung von Handelsgroßbetrieben erforderlich sei. Überdies würde kaum wie in einem anderen Land Europas in Österreich bzw. Salzburg so eingehend über diese Frage diskutiert werden. In die Beratungen wird seitens der SPÖ überdies ein Entschließungsantrag eingebracht, welcher über Vorschlag der FPÖ modifiziert wurde. Danach sollte die Landesregierung ersucht werden, dem Landtag eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die im Baupolizeigesetz in systematisch befriedigender Weise eine Grundlage für ein effektives Einschreiten der Baubehörde bei Feststellung einer widmungswidrigen Benutzung eines Baues oder Teilen hievon bieten soll. Die Modifikation durch die FPÖ zielt darauf ab, dass auch eine Schließung von Betrieben oder Betriebsteilen bei Feststellung einer widmungswidrigen Benutzung möglich sein soll. Dieser Entschließungsantrag wurde von SPÖ, FPÖ und BL gegen die der ÖVP angenommen. Hierüber wird die Landesregierung und -verwaltung durch die Landtagskanzlei gesondert informiert werden.

Die Abstimmung über Abs. 13 in Z. 1 ergab eine Zustimmung von ÖVP und BL gegen die Stimmen der SPÖ und FPÖ, wurde sohin bei Stimmengleichheit abgelehnt. Abs. 14 in Z. 1 wurde von SPÖ, FPÖ und BL gegen die Stimmen der ÖVP abgelehnt. In Art. II wurde § 19 Abs. 5a mit den Pro-Stimmen von ÖVP und BL gegen die Stimmen von SPÖ und FPÖ, also bei Stimmengleichheit, abgelehnt. Hingegen werden Z. 2 und 3 einstimmig sowie die Übergangsbestimmungen angenommen. Daraus ergibt sich der angeschlossene Gesetzestext, welcher von der Ausschussmehrheit der SPÖ, FPÖ und BL zur Beschlussfassung empfohlen wird.

Im Gesamten wird der dringliche ÖVP-Antrag mit den Stimmen von SPÖ, FPÖ und BL gegen die Stimmen der ÖVP - sohin mehrstimmig - abgelehnt.

Gemäß § 46 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtages wird Abg. Mayr als Berichterstatter benannt. Durch die ÖVP wird ein Minderheitsbericht angemeldet.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin mit den Stimmen von SPÖ, FPÖ und BL gegen die Stimmen der ÖVP - sohin mehrstimmig - den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.


Salzburg, am 20. Jänner 1999

                                                   Der Obmann:                                           Der Berichterstatter:
                                                   Roßmann eh.                                                      Mayr eh.


Beschluss des Salzburger Landtages vom 3. Februar 1999:
Die vorliegende Ausschussempfehlung wurde ebenso wie der im Minderheitsbericht der ÖVP enthaltene Gesetzesantrag mehrstimmig zum Beschluss erhoben.

Gesetz

vom ........................................... , mit dem das Baupolizeigesetz 1997 geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, in der Fassung der Kundmachungen LGBl Nr 68/1997 und Nr 43/1998 wird geändert wie folgt:

1. Im § 23 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Nach Z 24 wird eingefügt:
"25. einen Bau oder Teile davon ohne die erforderliche Bewilligung in einer mit den im § 9 Abs 1 Z 1 angeführten raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen nicht übereinstimmender Weise nutzt oder durch einen Dritten wissentlich nutzen lässt,"

1.2. In der Strafsanktion wird der Ausdruck "18 und 22" durch den Ausdruck "18, 22 und 25" ersetzt.

2. Nach § 23 wird angefügt:

" Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen hiezu

§ 24

(1) § 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../...... tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(2) § 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../...... findet nur auf Zeiträume Anwendung, die nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt liegen."

Zu Nr. 264 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(6. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Minderheitsbericht

der Abg. Ing. Griessner, Dr. Nindl, Roßmann, Saliger und Mag. Neureiter zum dringlichen Antrag der Abg. Ing. Griessner, Dr. Nindl, Roßmann, Saliger und Mag. Neureiter (Nr. 214 der Beilagen) betreffend die Änderung des Raumordnungs- und des Baupolizeigesetzes zur weiteren Beschränkung von Handelsgroßbetrieben


Ziel des obzitierten Antrages ist es, die negativen Entwicklungen auf dem Gebiet der Handelsgroßbetriebe in geordnete Bahnen zu lenken und einer weiteren massiven Konzentration von Handelsgroßbetrieben an einzelnen Standorten entgegenzuwirken. Die Ausweisung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe im Flächenwidmungsplan einer Gemeinde soll dazu an eine Positivaussage in einem Programm gebunden sein. In diesem Sachprogramm kann diese Zulässigerklärung einem Regionalprogramm übertragen werden, wenn dies zweckmäßig ist und der Regionalverband die nähere Regelung eines bestehenden Freiraumes treffen kann.

Des weiteren soll bei widmungswidrigem Betrieb eines Handelsgroßbetriebes dessen Umwidmung für die Dauer von fünf Jahren unmöglich sein und die Baubehörde verpflichtet werden, die Schließung des Handelsgroßbetriebes anzuordnen.

Für die ÖVP-Fraktion steht, aufgrund der oben und in der Präambel des dringlichen Antrages genannten Gründen, aber nach wie vor außer Streit, daß im Bereich der Handelsgroßbetriebe ein dringender Regelungsbedarf besteht. Da sich bei den Ausschußberatungen am 20. Jänner 1999 für die Regelung in Art. I des dringlichen Antrages (§ 17 Abs. 14), daß eine Umwidmung bei widmungswidrigem betrieb eines Handelsgroßbetriebes für die Dauer von fünf Jahren keine Mehrheit fand, wird im Minderheitsantrag darauf verzichtet.

Auch zum Kernpunkt des Art. II, der Änderungen im Baupolizeigesetz vorsieht konnte keine Mehrheit gefunden werden. Dagegen wurde in diesem Zusammenhang gegen die ÖVP ein Entschließungsantrag verabschiedet, in dem die Landesregierung aufgefordert wird, dem Landtag eine Regierungsvorlage zuzuleiten die im Baupolizeigesetz in systematisch befriedigender Weise eine Grundlage für ein effektives Einschreiten der Baubehörde bei Feststellung einer widmungswidrigen Benutzung eines Baues oder Teilen hiervon bietet, einschließlich von Betrieben oder Betriebsteilen. Die beschlossenen Straf- und Übergangsbestimmungen sollen, da sie in engem sachlichen Zusammenhang mit dem im Entschließungsantrag formulierten Auftrag an die Landesregierung stehen, in die vorzulegenden Regierungsvorlage eingearbeitet und berücksichtigt werden. Da die gegenwärtige Situation und die Ankündigung von Politikern kein Ende der Entwicklung hin zu Handelsgroßbetrieben erkennen läßt, stellen die unterzeichneten Abgeordneten den

Minderheitsantrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.


Salzburg, am 20. Jänner 1999

Ing. Griessner eh. Dr. Nindl eh. Roßmann eh. Saliger eh. Mag. Neureiter eh.
Gesetz

vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , mit dem das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, LGBl. Nr 44, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. .../... sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 66/1998 wird geändert wie folgt:

1. Im § 17 wird nach Abs. 12 angefügt:

"(13) Gebiete für Handelsgroßbetriebe dürfen nur soweit ausgewiesen werden, als in einem gemäß den §§ 6 und 8 verbindlich erklärten Sachprogramm bestimmt ist, daß eine dieser Widmung entsprechende Verwendung von Flächen in der Gemeinde den überörtlichen Zielvorstellungen des Landes nicht widerspricht und daher zulässig ist. Im Sachprogramm kann diese Bestimmung im Rahmen der darin getroffenen Festlegungen dem gemäß § 9 erstellten und verbindlich erklärten Regionalprogramm überlassen werden. Die Festlegungen in den Entwicklungsprogrammen können insbesondere darüber getroffen werden, in welchen Gebieten, bis zu welchem Höchstausmaß der zu widmenden Grundflächen und bis zu welchem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche die Widmung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe und die einzelnen Kategorien zulässig ist."

2. In § 50 wird nach Abs 4 eingefügt:

"(5) § 17 Abs 13 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft."