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Nr. 233 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 150 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem die Salzburger Landtagswahlordnung 1978 und die Salzburger Gemeindewahlordnung 1974 geändert werden


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich während einer Unterbrechung der Sitzung des Landtages am 9. Dezember 1998 eingehend mit der zitierten Vorlage der Landesregierung in Anwesenheit des Leiters der Landeswahlbehörde Dr. Bergmüller geschäftsordnungsgemäß befasst. Auf die Vorlage und die darin enthaltenen Erläuterungen wird verwiesen. Der Vorschlag beinhaltet geringfügige Änderungen der Wahlordnung, die im Hinblick auf die gemeinsame Durchführung der Gemeinde- und Landtagswahlen am 7. März 1999 oder als Anpassung an die Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998 erforderlich sind. Während der Ausschussberatungen kam klar zum Ausdruck, dass alle Abgeordneten einen möglichst unkomplizierten und klar verständlichen Wahlvorgang wünschten. Deshalb wurde auch eine Änderung an der Vorlage der Landesregierung vorgenommen.

Zu der vom Ausschuss in Art. II Z 3 vorgenommenen Änderung wird festgehalten, dass im Gegensatz zur Regierungsvorlage zwei Wahlkuverts als ausreichend beurteilt werden (ein Kuvert für beide Gemeindewahlen und eines für die Landtagswahl).

Der Ausschuss geht davon aus, dass auch ohne gesetzliche Anordnung zuerst die Stimmen der Landtagswahl ausgezählt werden und dann die Stimmen der Gemeindewahlen.

Sodann kamen die Ausschussmitglieder übereinstimmend zur Auffassung, dem Landtag die Vorlage der Landesregierung in der modifizierten Weise zur Beschlussfassung zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinn des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.


Salzburg, am 9. Dezember 1998

                                        Der Vorsitzende:                                                   Der Berichterstatter:
                                           Roßmann eh.                                                              Saliger eh.
 



Gesetz


vom 10. Dezember 1998, mit dem die Salzburger Landtagswahlordnung 1998 und die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 geändert werden


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, LGBl Nr 116, wird geändert wie folgt:

1. Im § 35 Abs 1 entfällt die Wortfolge "bei Wahlkarten gemäß § 34 Abs 2 aber spätestens am 5. Tag".

2. Im § 38 Abs 4 und im § 92 Abs 2 lautet jeweils die Z 2:
"2. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten. Daneben ist eine Kurzbezeichnung aus nicht mehr als fünf Buchstaben und die Anführung des Listenführers der Wählergruppe zulässig, wenn dadurch die Identität mit einer im zuletzt gewählten Landtag vertretenen Wählergruppe nicht beeinträchtigt wird;"

3. Im § 100 entfällt der Abs 3.

Artikel II

Die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 117, wird geändert wie folgt:

1. Im § 34 Abs 1 wird die Wortfolge "spätestens am 2. Tag" durch die Wortfolge "spätestens am 3. Tag" ersetzt.

2. § 114 Abs 4 lautet:
"(4) Die Frist für die Einbringung der Anträge für die Bestellung der Beisitzer und Ersatzmitglieder richtet sich nicht nach § 12 Abs 1 dieses Gesetzes, sondern nach § 13 Abs 1 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998. Beisitzer und Ersatzmitglieder müssen sowohl den Vorschriften des § 6 Abs 3 dieses Gesetzes als auch des § 5 Abs 3 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 entsprechen. Die Berufung der nicht dem richterlichen Stand entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder richtet sich nach § 14 Abs 3 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998."

3. Im § 118 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 2 wird angefügt: "Die Kuverts für die Wahlen nach diesem Gesetz haben den Aufdruck 'Gemeindewahlen', die Kuverts für die Landtagswahl den Aufdruck 'Landtagswahl' aufzuweisen."

3.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
"(3) Ein amtlicher Stimmzettel für Wahlen nach diesem Gesetz, der sich im Wahlkuvert für die Landtagswahl befindet, darf nicht in die Stimmenzählung einbezogen werden. Das gleiche gilt, wenn sich ein amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl im Wahlkuvert für die Wahlen nach diesem Gesetz befindet."

Artikel III

(1) Soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Art I Z 3 tritt mit dem Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode in Kraft.