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Nr. 181 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 108 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, das Gemeindeorgane-Bezügegesetz, das Magistrats-Personalvertretungsgesetz, das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz und das Gesetz
LGBl. Nr. 60/1995 geändert werden


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 19. November 1998 in Anwesenheit von Experten der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung (Abteilung 11 - Gemeindeaufsicht) sowie des Städtebundes eingehend geschäftsordnungsgemäß mit der zitierten Vorlage der Landesregierung befaßt. Die Vorlage stand in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Beratungen über die Vorlage zur Änderung von Bestimmungen des Salzburger Landesbeamtengesetzes, des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes, des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes sowie des Gesetzes LGBl. Nr. 90/1986.

Inhalt dieses Gesetzentwurfes ist vor allem die Übernahme des 1. Budgetbegleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, in das Dienstrecht der Gemeindebediensteten und der Magistratsbeamten. Dadurch wird vor allem die mit 1. Jänner 1998 erfolgte Gehaltserhöhung rückwirkend gesetzlich fundiert, und die Beamtenpensionsreform übernommen. Eine pensionsrechtliche Änderung, nämlich die Erhöhung der Pensionen entsprechend den ASVG-Pensionen, soll auch für hohe Bezüge nach dem Gemeindeorgane-Bezügegesetz gelten. Weitere Inhalte des Entwurfes betreffen das Disziplinarverfahren für Magistrats- und Gemeindebeamte und besoldungsrechtliche Verbesserungen für Gemeindevertragsbedienstete. Geringfügige Änderungen des Dienstrechtes werden auch die Übernahme der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 30 und 70/1998 bewirken (Ausbildungsdienst für Frauen im Bundesheer; Möglichkeit, neben einem karenzierten Dienstverhältnis eine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Erwerbstätigkeit auszuüben). Im Übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung verwiesen.

Nach kurzen Beratungen kamen die Ausschussmitglieder überein, dem Landtag unverändert das in der Vorlage der Landesregierung enthaltene Gesetzesvorhaben zur Beschlussfassung einstimmig zu empfehlen.
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das in der Vorlage der Landesregierung Nr. 108 der Beilagen enthaltene Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.


Salzburg, am 19. November 1998

                   Der Vorsitzende-Stellvertreter:                                             Der Berichterstatter:
                            Mag. Thaler eh.                                                              Holztrattner eh.