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Nr. 73 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 609 der Beilagen der 5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) betreffend ein Gesetz, mit dem ein Gesetz über die Erhebung einer Vergnügungssteuerabgabe durch die Gemeinden erlassen wird (Vergnügungssteuergesetz 1998) und die Salzburger Landesabgabenordnung geändert wird

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss befasste sich in seiner Sitzung vom 14. Oktober 1998 in Anwesenheit des für Finanzen ressortzuständigen Regierungsmitgliedes Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Gasteiger und von Experten mit der zitierten Vorlage der Landesregierung.

Das Gesetzesvorhaben geht auf eine Entschließung des Landtages vom 28. Mai 1997 zurück, wonach die Landesregierung ersucht wurde, im Zuge der Rechtsbereinigung dem Landtag eine Vorlage für ein zeitgemäßes Vergnügungssteuergesetz vorzulegen, wobei insbesondere folgende Punkte zu prüfen bzw. zu berücksichtigen wären:

1. Steuergegenstände;

2. Steuerreformen;

3. Steuerhöchstbeträge und

4. Wegfall von Bagadellbeträgen.

Die Neuerlassung dieses Gesetztes verfolgt vor allem das Ziel, das Gesetz an die geänderten Erfordernisse anzupassen, ohne den zu erwartenden Abgabenertrag wesentlich zu schmälern. Insgesamt soll das Gesetz gestrafft und vereinfacht werden und der Katalog der steuerpflichtigen Vergnügungen aktualisiert werden. Auch mit dem neuen Gesetz bleibt es den Gemeinden überlassen, ob sie eine Vergnügungssteuer einheben oder nicht bzw. in geringerer Höhe.

Grundsätzlich sprach sich die ÖVP für das neue Gesetzesvorhaben aus, brachte aber verschiedene Modifikationen dazu ein.

Die SPÖ unterstützte ebenfalls die Regierungsvorlage, brachte aber zum Ausdruck, dass in Hinkunft weniger Ausnahmen von den Abgaben gestattet werden sollten. Die Gemeinden wären auf eine solide Finanzbasis angewiesen, weshalb auch geringfügige Einnahmenverluste ihre Situation verschlechtern würden.

Auch die BL unterstützte das Gesetzesvorhaben in der vom Ausschuss modifizierten Weise.

Lediglich die FPÖ sprach sich generell für eine Aufhebung dieses Gesetzes aus und schlug vor, dass die Einnahmenausfälle über den Finanzausgleich geregelt werden sollten.

Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen wird folgendes festgehalten:

Zu § 2 Abs. 2:

Diese Bestimmung enthält eine demonstrative Aufzählung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen. Der Entfall einer Veranstaltung aus dieser Liste bewirkt daher dann keine Abgabenbefreiung, wenn die betreffende Veranstaltungsart unter die Generalklausel des § 2 Abs. 1 fällt. Dennoch sollen zwei Punkte aus der Aufzählung entfallen, nämlich das Vorführen von Lichtbildern und das Betreiben von Kegel- und Bowlingbahnen. Dies soll die Gemeinden veranlassen, auf die Einhebung der Kartensteuer (§ 4 Abs. 2) bei solchen Vergnügungen zu verzichten.

Zu § 3 Abs. 2:

Die Ausnahmemöglichkeiten werden um zwei Punkte ergänzt, die jeweils Veranstaltungen in gastgewerblichen Betrieben begünstigen sollen (Z. 7 und 10). Diese Änderungen gehen von der Überlegung aus, daß gastgewerblichen Betrieben in dörflichen Gemeinden eine wesentliche Rolle im Gemeinschaftsleben zukommt. Je nach der Bedeutung, die Veranstaltungen in örtlichen Gasthäusern für die Dorfkultur haben, soll jede Gemeinde nach eigenem Ermessen von den neuen Ausnahmebestimmungen Gebrauch machen können. Auch die konkrete Ausgestaltung der Ausnahmebestimmungen obliegt den Gemeinden.

Zu § 9 Abs. 1:

Die bisher hier enthaltene Festlegung von Mindestabgabenbeträgen kann entfallen, da es sich laut einer Auskunft der Vertreter des Stadtsteueramtes des Magistrates um eine Regelung handelt, die durch die neu gefaßten Bestimmungen über die Freikartenausgabe gegenstandslos geworden ist.

Zu § 17 Abs. 1:

Die Abgabensätze für die einzelnen Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen werden teilweise erhöht (für verbotene Spielapparate von S 10.000,-- auf S 20.000,--) und teils verringert (für Automaten, sofern nicht besonderes bestimmt ist, von S 800,-- auf

S 400,-). Der Abgabensatz für Musikautomaten entfällt.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss empfahl dem Landtag hinsichtlich der §§ 4, 6 bis 13, 15 und 16 sowie Art. II einstimmig und hinsichtlich der §§ 1 bis 3, 5, 14 und 17 bis 22 gegen die FPÖ - sohin mehrstimmig - sowie hinsichtlich des gesamten Gesetzesvorhabens mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und BL gegen die der FPÖ - sohin ebenfalls mehrstimmig - den Gesetzesbeschluss in der vom Ausschuss modifizierten Weise zur Beschlussfassung.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und BL gegen die der FPÖ - sohin mehrstimmig - den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinn des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

Salzburg, am 14. Oktober 1998

                                          Der Vorsitzende:                                               Der Berichterstatter:

                                           Roßmann eh.                                                     Schröcker eh.
 
Gesetz
 

vom ............................................................, mit dem ein Gesetz über die Erhebung einer Vergnügungsabgabe durch die Gemeinden erlassen wird (Vergnügungssteuergesetz 1998) und die Salzburger Landesabgabenordnung geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Vergnügungssteuergesetz 1998

Inhaltsverzeichnis:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Abgabenausschreibung

§ 2 Gegenstand der Abgabe

§ 3 Abgabenbefreiungen

§ 4 Abgabenformen

§ 5 Abgabepflichtiger und Haftung

§ 6 Anmeldung von Vergnügungen

§ 7 Abgabenerklärung, Fälligkeit

§ 8 Vereinbarungen mit den Abgabepflichtigen

2. Abschnitt

Kartensteuer

§ 9 Bemessungsgrundlage und Höhe, Freikarten

§ 10 Preis und Entgelt

§ 11 Karten für mehrere Veranstaltungen

§ 12 Entwertung der Karten

§ 13 Weitere Anordnungen der Gemeinde

3. Abschnitt

Bauschabgabe

§ 14 Formen

§ 15 Bauschabgabe nach der Roheinnahme

§ 16 Bauschabgabe nach einem Vielfachen des Einzelpreises

§ 17 Bauschabgabe nach festen Sätzen

§ 18 Bauschabgabe nach der Größe des benützten Raumes

4. Abschnitt

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 19 Strafbestimmungen

§ 20 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 21 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Abgabenausschreibung

§ 1

(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) für die Durchführung von Vergnügungen im Gemeindegebiet eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

(2) Allfällige bundesgesetzliche Ermächtigungen zur Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe bleiben von diesem Gesetz unberührt.

Gegenstand der Abgabe

§ 2

(1) Abgabepflichtige Vergnügungen sind solche Veranstaltungen, die geeignet sind, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen.

(2) Insbesondere gelten folgende Veranstaltungen und Maßnahmen als Vergnügungen im Sinn dieses Gesetzes:

1. Tanzveranstaltungen, Kostümfeste, Maskenbälle;

2. Volksbelustigungen, zB Karusselle, Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Gocartbahnen, Autodrome, Rodel- und Rutschbahnen, Schaukeln, Schießbuden, Geschicklichkeitsspiele, Durchführung von Bungee-Jumping;

3. Revue- und Varietévorstellungen, Kabaretts, Kunstlaufvorführungen auf Eis- und Rollbahnen;

4. Sex- oder Peepshows;

5. Zirkusveranstaltungen, Tierschauen;

6. das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen einschließlich Spielapparaten und Wettvorrichtungen an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zugänglichen Räumen;

7. Sportliche Wettspiele, Wettkämpfe, Wettfahrten und Wettrennen; Wrestling- und Stuntveranstaltungen;

8. das Vorführen von Filmen mit Ausnahme von Videofilmen;

9. das Vorführen von Videofilmen sowie großflächige Projektionen von Bildern. Eine Projektion ist großflächig, wenn die Größe der projizierten Bilder mehr als fünf Quadratmeter beträgt;

10. Theatervorstellungen, Ballette, Vorführungen der Tanzkunst, Puppen- und Marionettentheater;

11. Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen, Vorträge, Lesungen;

12. Ausstellungen;

13. Spiele in Spielkasinos.

(3) Eine abgabepflichtige Vergnügung liegt auch dann vor, wenn die Veranstaltung neben unterhaltenden auch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Unterhaltung anzusehenden Zwecken dient.

(4) Unentgeltliche Veranstaltungen in privaten Wohnräumen sind keine Vergnügungen im Sinn dieses Gesetzes. Vereinsräume gelten nicht als private Wohnräume.

Abgabenbefreiungen

§ 3

(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen folgende Veranstaltungen bzw Maßnahmen nicht:

1. Veranstaltungen gemäß § 2 Abs 2 Z 10 von solchen Theatern, die aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Gemeinde Zuschüsse erhalten;

2. das Halten von Geldspielapparaten in konzessionierten Spielbanken (§ 21 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1990).

(2) Die Gemeinden können vorsehen, daß insbesondere folgende Veranstaltungen nicht der Vergnügungssteuer unterliegen:

1. Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstalten dienen, Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen (§§ 13 und 13a des Schulunterrichtsgesetzes) und sonstige Veranstaltungen, die mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden;

2. Volksbildungskurse;

3. Veranstaltungen, deren Ertrag nachweislich ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken (§§ 30 bis 35 LAO) verwendet wird;

4. Veranstaltungen, die der Jugendpflege dienen, wenn sie hauptsächlich für Jugendliche und deren Angehörige dargeboten werden und keine Tanzveranstaltungen damit verbunden sind;

5. Sportveranstaltungen, die von solchen Vereinen durchgeführt werden, die nachweislich Nachwuchspflege betreiben;

6. Darbietungen lebender Musik in gastgewerblichen Betrieben;

7. Tanzveranstaltungen, Kostümfeste und Maskenbälle in gastgewerblichen Betrieben, wenn die Veranstaltungsräumlichkeiten eine Bodenfläche von höchstens 300 m² aufweisen;

8. Veranstaltungen des Bundes, des Landes oder der Gemeinde und Veranstaltungen, die vom Bund, Land oder von der Gemeinde gefördert werden;

9. die Vorführung von Filmen, die gemäß § 31 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 die Prädikate "sehenswert", "wertvoll" oder "besonders wertvoll" zuerkannt erhalten haben;

10. das Halten von bis zu fünf Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen (§ 17 Abs 1 Z 1 oder 3) in gastgewerblichen Betrieben.

Abgabenformen

§ 4

(1) Die Abgabe kann von der Gemeinde in zwei Formen festgelegt werden:

1. als Kartensteuer (§§ 9 bis 14);

2. als Bauschabgabe (§§ 15 bis 19);

(2) Die Gemeinde hat für die im § 2 Abs 2 genannten Veranstaltungen jeweils festzulegen, ob sie der Kartensteuer oder der Bauschabgabe unterliegen. Veranstaltungen, die im § 2 Abs 2 nicht genannt sind, unterliegen der Kartensteuer.

(3) Innerhalb der gesetzlich festgelegten Höchstbeträge kann die Gemeinde unterschiedliche Abgabensätze für verschiedene Arten von Vergnügungen festlegen.


Abgabepflichtiger und Haftung

§ 5

(1) Abgabepflichtiger ist der Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994) der Veranstaltung.

(2) Neben dem Abgabepflichtigen haftet der Inhaber der für die Veranstaltung benützten Räume oder Grundstücke als Gesamtschuldner.

Anmeldung von Vergnügungen

§ 6

(1) Das Aufstellen von Vorrichtungen gemäß § 2 Abs 2 Z 6 ist innerhalb einer Woche der Gemeinde anzumelden.

(2) Die Gemeinde kann bestimmen, daß auch die beabsichtigte Durchführung anderer Arten von Vergnügungen vor deren Beginn anzumelden ist.

(3) Die Pflicht zur Anmeldung trifft den Abgabepflichtigen.

Abgabenerklärung, Fälligkeit

§ 7

(1) Der Abgabepflichtige hat nach Beendigung der Veranstaltung in einer von der Gemeinde vorgeschriebenen Form eine Abgabenerklärung einzureichen.

(2) Bei einmaligen Veranstaltungen hat die Abgabenerklärung spätestens 15 Tage nach Beendigung der Veranstaltung zu erfolgen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen ist die Abgabenerklärung für jeden Monat bis zum 15. des Folgemonats vorzunehmen.

(3) Die Abgabe ist bis zu den im Abs 2 genannten Terminen zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).

(4) Die Abgabensumme ist auf volle Schillingbeträge aufzurunden.


Vereinbarungen mit Abgabepflichtigen

§ 8

(1) Die Gemeinde kann mit einem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der Entrichtung der Vergnügungssteuer treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Abgabenertrages die Bemessung und Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.

(2) Für die Dauer der Vereinbarung besteht keine Verpflichtung, eine Abgabenerklärung einzureichen.

(3) Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Gemeinde mit Bescheid.

2. Abschnitt

Kartensteuer

Bemessungsgrundlage und Höhe, Freikarten

§ 9

(1) Die Kartensteuer kann von der Gemeinde für die im § 2 Abs 2 Z 8 genannten Veranstaltungen höchstens mit 10 %, für alle anderen Veranstaltungen höchstens mit 25 % des Preises oder Entgeltes unter Einschluß der Abgabe festgelegt werden.

(2) Bei der Abgabenbemessung für die im § 2 Abs 2 Z 1 bis 3, 5 und 7 bis 12 genannten Veranstaltungen haben außer Betracht zu bleiben:

1. Freikarten, die an Personen ausgegeben werden, die an der Durchführung der Veranstaltung in Ausübung ihres Berufes oder ihrer öffentlichen Aufgabe beteiligt sind bis zum Ausmaß von 25 % aller für die Veranstaltungen ausgegebenen Eintrittskarten;

2. sonstige Freikarten bis zum Ausmaß von 5% aller für die Veranstaltungen ausgegebenen Eintrittskarten, höchstens aber 50 Stück.

(3) Freikarten müssen deutlich als solche gekennzeichnet werden.

Preis und Entgelt

§ 10

(1) Die Abgabe ist nach dem auf der Karte angegebenen Preis unter Einschluß der Abgabe zu berechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. In begründeten Fällen können herabgesetzte Preise als Bemessungsgrundlage anerkannt werden. Preisnachlässe, die Wiederverkäufern gewährt werden, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage. Die Abgabe ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Karte angegebene Preis oder wenn die Karte keine Preisangabe enthält.

(2) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung für die Teilnahme an der Veranstaltung einschließlich der Abgabe auch dann, wenn sie in den Speise- oder Getränkepreisen enthalten ist. Überwiegt aber in dem Gesamtentgelt die Vergütung für Speisen oder Getränke offensichtlich (Silvestermenü udgl), so gelten als Entgelt 25 % dieses Gesamtentgeltes.

(3) Zum Entgelt gehören auch:

1. Vergütungen für Kataloge und Programme, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung mit dem Bezug von Katalogen oder Programmen verbunden ist und das Entgelt dem Veranstalter zufließt;

2. Sonderzahlungen (zB Spenden), die vom Veranstalter verlangt werden. Wenn der Betrag der Sonderzahlung nicht zu ermitteln ist, wird dem Entgelt ein Betrag von 20 % hievon hinzugerechnet. Die Sonderzahlung ist nicht hinzuzurechnen, wenn sie einem Dritten zu einem mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck zufließt.

(4) Die Umsatzsteuer zählt nicht zur Bemessungsgrundlage.

Karten für mehrere Veranstaltungen

§ 11

Für einzeln oder zusammenhängend ausgegebene Karten, die zur Teilnahme an einer bestimmten Zahl von zeitlich auseinanderliegenden Veranstaltungen berechtigen, ist die Abgabe unter Zugrundelegung jenes Teiles des Gesamtentgeltes zu bemessen, der auf die einzelne Veranstaltung entfällt. Ist die Zahl der Veranstaltungen unbestimmt, so wird die Abgabe nach dem Preis der Gesamtkarte berechnet.

Entwertung der Karten

§ 12

(1) Der Abgabepflichtige darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorzeigen und Entwerten der Karten gestatten.

(2) Bei sportlichen Veranstaltungen gilt nicht als Teilnehmer, wer sich selbst sportlich betätigt.

Weitere Anordnungen der Gemeinde

§ 13

Die Gemeinde kann die Abgabepflichtigen verpflichten,

1. die Karten, die gegen Entgelt ausgegeben werden sollen, der Gemeinde zum Zweck der Kennzeichnung vorzulegen;

2. die Karten mit fortlaufenden Nummern zu versehen;

3. amtlich hergestellte Karten zu verwenden, die der Abgabepflichtige von der Gemeinde gegen Erstattung der Herstellungskosten zu beziehen hat;

4. für jede Veranstaltung eine Aufzeichnung zu führen, aus der Preis und Zahl der ausgegebenen Karten und alle Nebeneinnahmen, die zum Entgelt gehören, ersichtlich sein müssen.

3. Abschnitt

Bauschabgabe

Formen

§ 14

Die Entrichtung der Abgabe in Bauschbeträgen kann in folgenden Fällen und in folgenden Formen von der Gemeinde festgelegt werden:

1. in Prozentsätzen von der Roheinnahme bei Veranstaltungen und Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2 Z 5, 7, 8 und 12;

2. nach einem Vielfachen des Einzelpreises bei Veranstaltungen und Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2 Z 2 und 4;

3. nach festen Sätzen bei Veranstaltungen gemäß § 2 Abs 2 Z 6 und 9;

4. nach der Größe des benutzten Raumes bei Veranstaltungen und Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2 Z 1, 3, 10, 11 und 13.

Bauschabgabe nach der Roheinnahme

§ 15

(1) Unter Roheinnahme ist die Summe aller für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichteten Entgelte mit Ausschluß der Umsatzsteuer.

(2) Der Abgabepflichtige hat die Höhe der Roheinnahmen in der Abgabenerklärung nachzuweisen.

(3) Die Bauschabgabe kann von der Gemeinde bis zu einem Satz von höchstens 25 % festgelegt werden.


Bauschabgabe nach einem Vielfachen des Einzelpreises

§ 16

(1) Die Bauschabgabe kann von der Gemeinde mit täglich höchstens bis zum Zwanzigfachen des Einzelpreises festgelegt werden.

(2) Als Einzelpreis gilt der Höchsteinzelpreis für erwachsene Personen. Auf die Berechnung des Einzelpreises findet § 10 sinngemäß Anwendung.

Bauschabgabe nach festen Sätzen

§ 17

(1) Die Bauschabgabe kann von der Gemeinde bis zu folgenden Höchstgrenzen festgelegt werden:

1. Für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsautomaten oder -apparaten, sofern nicht besonderes bestimmt ist, bis zu 400 S für jede Vorrichtung;

2. für das Halten von Geldspielapparaten und von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen, (§ 21 Abs 2 und 3 bzw Abs 1 lit b des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997) bis zu 20.000 S für jeden Apparat;

3. für das Halten von Kinderunterhaltungsautomaten oder -apparaten (Kinderreittiere udgl) bis zu 60 S für jede Vorrichtung;

4. für die Vorführung von Videofilmen und großflächige Projektionen von Bildern bis zu 1.000 S für jede Vorrichtung.

(2) Die Abgabe wird für jeden auch nur angefangenen Betriebsmonat berechnet.

Bauschabgabe nach der Größe des benützten Raumes

§ 18

(1) Die Bauschabgabe kann von der Gemeinde bis zu einem Satz von 10 S für je angefan-

gene 10 m² des benützten Raumes, für die im Freien gelegenen Teile mit der Hälfte dieses Satzes, festgelegt werden.

(2) Die Größe des Raumes wird festgestellt nach dem Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen, Galerien, Gänge, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen-, Kassen-, Garderoben- und Sanitärräume und der Kleiderablagen. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.

(3) Bei längerer Dauer oder bei fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von vier Stunden als eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die mehr als zwei Tage dauern, wird die Abgabe für jeden angefangenen Tag gesondert erhoben.

4. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Verweisungen auf Bundesrecht

§ 19

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im folgenden letztzitierten erhalten haben:

1. Schulunterrichtsgesetz 1986 - SchUG, BGBl Nr 472/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 22/1998;

2. Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, BGBl Nr 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 9/1998.


Strafbestimmungen

§ 20

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

1. wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Vergnügungssteuer hinterzieht oder fahrlässig verkürzt;

2. wer der Anmeldepflicht (§ 6) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

3. wer als Abgabepflichtiger entgegen § 12 die Teilnahme an der Veranstaltung gestattet;

4. wer den Anordnungen der Gemeinde gemäß § 13 zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 1 sind mit Geldstrafe bis 200.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 2 bis 4 sind mit Geldstrafe bis 5.000 S zu bestrafen.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 21

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 22

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Vergnügungssteuergesetz, LGBl Nr 24/1953, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 22/1992, außer Kraft.

(2) Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes können ab der Kundmachung dieses Gesetzes, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden.

(3) Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden sind, findet das bisher geltende Vergnügungssteuergesetz weiterhin Anwendung.

Artikel II

Die Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl Nr 58/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 67/1994, wird mit Wirkung ab dem 1. Jänner 1999 dahingehend geändert, daß im § 148 Abs 2 der letzte Satz entfällt.