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Nr. 700 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ................................................ , mit dem das Bautechnikgesetz geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Bautechnikgesetz - BauTG, LGBl Nr 71/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 48/1996, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 wird nach Abs 2 angefügt:

”(3) Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, gilt für den Inhalt des in diesem Gesetz verwendeten Begriffes ”brandbeständig”, daß über die ÖNORM B 3800 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Teil II Bauteile: Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen; Ausgabe März 1997, hinaus die Verwendung von nichtbrennbaren Baustoffen verlangt wird. Lediglich in Bauten bis zu drei Vollgeschoßen genügt - soweit die Sondervorschriften des 2. Abschnittes nicht anderes verlangen - für Wände von Hauptstiegenhäusern (§ 10 Abs 5), Brandwände (§ 11 Abs 1), Decken nach § 12 Abs 4 sowie Hauptstiegen nach § 14 Abs 1 unter der dort angeführten Voraussetzung eine brandbeständige Ausführung im Sinn der genannten Önorm.”

2. Im § 2 Abs 4 wird die Verweisung ”im Sinne des § 1 Abs 1 lit a” durch die Verweisung ”im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 bis 6” ersetzt.

3. Im § 4 Abs 3 lautet der erste Satz: ”Aufenthaltsräume sind gegen eindringenden Luft- und Körperschall, insbesondere auch solchen aus bestehenden benachbarten Betriebsanlagen, so abzudämmen, daß sie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse ihrem Verwendungszweck entsprechen.”

4. Im § 9 Abs 1 lautet der erste Satz: ”Außenwände von Bauten müssen standsicher, einen ausreichenden Brandschutz aufweisen und gegen Witterungseinflüsse genügend widerstandsfähig sein.”

5. Im § 10 Abs 5 entfallen der dritte und letzte (Halb)satz.

6. Im § 11 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Im Abs 1 entfallen der zweite und letzte (Halb)satz.

6.2. Abs 5 lautet:

”(5) Bauten mit über 40 m Länge sind durch Brandwände im Abstand von höchstens 40 m in Brandabschnitte zu unterteilen.”

6.3. Abs 6 entfällt. Die Abs 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen ”(6)” und ”(7)”.

7. Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Abs 4 entfallen der zweite und letzte (Halb)satz.

7.2. Im Abs 5 wird die Wortfolge ”für Decken nach Abs 4 nur unter den im Abs 4 zweiter und dritter Satz normierten Voraussetzungen” durch die Wortfolge ”für Decken nach Abs 4 nur, wenn sie brandbeständig im Sinn der im § 1 Abs 3 genannten Önorm sind” ersetzt.

7.3. Im Abs 6 werden die Worte ”hölzerne Decken” durch die Worte ”von Holzdecken” ersetzt.

8. § 13 Abs 3 lautet:

”(3) Die Fußböden müssen in begehbaren Dachböden einen zumindest brandhemmenden Belag aufweisen. Im Bereich von Feuerstätten sind Fußböden in einem der Art und der Größe entsprechenden Ausmaß mit einem nichtbrennbaren Belag und in Räumen, in denen es der Verwendungszweck, zB die Erzeugung, Verarbeitung oder Lagerung brandgefährlicher Stoffe erfordert, aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.”


9. Im § 14 werden folgende Änderungen vorgenommen:

9.1. Im Abs 1 lautet der letzte Satz: ”In Bauten bis zu drei Vollgeschoßen genügt eine brandbeständige Ausführung im Sinn der im § 1 Abs 3 genannten Önorm, wenn zwei von einander unabhängige, im Brandfall für sich benutzbare Stiegen (Hauptstiegen) errichtet werden und die in diesem Absatz vorgesehenen übrigen Anforderungen erfüllt werden.”

9.2. Die Abs 2 bis 11 erhalten die Absatzbezeichnungen ”(3)” bis ”(12)”. Nach Abs 1 wird eingefügt:

”(2) Wenn Aufenthaltsräume im Dachgeschoß durch Stiegen mit Aufenthaltsräumen im darunterliegenden Geschoß zu einer Wohnung verbunden werden sowie bei einer anderen sich über zwei übereinanderliegende Geschoße erstreckenden Wohnung, bei der die Oberkante der Fensterbrüstung des oberen Geschoßes höher als 10 m über dem angrenzenden Gelände liegt, muß außer dem Wohnungseingang eine weitere Fluchtmöglichkeit aus dem anderen Geschoß vorhanden sein. Stiegen innerhalb von solchen Wohnungen sind nur zwischen zwei Geschoßen zulässig.”

9.3. Im Abs 7 (neu) wird im dritten Satz nach der Wortfolge ”bei gewendelten Stiegen” die Wortfolge ”, ausgenommen solchen innerhalb von Einheiten von Aufenthaltsräumen,” eingefügt.

9.4. Im Abs 8 (neu) werden vor dem Wort ”Erleichterungen” die Worte ”auf Ansuchen” eingefügt.

9.5. Im Abs 11 (neu) entfällt der letzte Satz.

9.6. Im Abs 12 (neu) wird die Verweisung ”Abs 1 bis 10” durch die Verweisung ”Abs 1 bis 11” ersetzt.

10. Im § 20 Abs 1 wird angefügt: ”Diese Mindesthöhen dürfen in Teilen eines Raumes unterschritten werden, soweit der Luftraum darin mindestens dasselbe Ausmaß erreicht wie bei einer waagrechten Decke mit der nach lit a, b bzw c für den jeweiligen Raum geltenden Mindesthöhe.”

11. Im § 23 lauten Abs 3 und 4:

”(3) In Wohnungen mit nur zwei Wohnräumen muß jedenfalls ein Wohnraum mindestens 15 m² und der zweite Wohnraum mindestens 10 m² groß sein sowie die Summe der Flächen der beiden Wohnräume aber mindestens 28 m² betragen. In Wohnungen mit mehr als zwei Wohnräumen muß jedenfalls ein Wohnraum mindestens 18 m² und jeder weitere Wohnraum mindestens 9 m² groß sein. In Wohnungen mit bis zu drei Wohnräumen muß der Abstellraum mindestens 2 m², in solchen mit mehr als drei Wohnräumen muß der Abstellraum mindestens 3 m² groß sein.

(4) Kleinstwohnungen (Garconnieren) müssen einen Wohnraum von mindestens 18 m², zumindest eine Kochnische und jedenfalls einen Vorraum, einen Raum für Bad und WC sowie eine Abstellgelegenheit von mindestens 2 m² umfassen.”

12. Im § 25 werden folgende Änderungen vorgenommen:

12.1. Abs 1 lautet:

”(1) In Bauten mit mehr als fünf Wohnungen sind jedenfalls ein entsprechender Abstellraum für Kinderwägen und Krankenfahrstühle sowie ein für je zwei Fahrräder je Wohnung geeigneter Abstellraum bzw eine dafür geeignete überdachte Abstellgelegenheit im Freien vorzusehen.”

12.2. Im Abs 4 werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt: ”Für jede Wohnung ist außerhalb der Wohnung eine in einem Raum gelegene Abstellgelegenheit vorzusehen, die bei Wohnungen mit bis zu drei Wohnräumen mindestens 3 m² und bei Wohnungen mit mehr als drei Wohnräumen mindestens 5 m² groß sein muß.”

13. Im § 26 entfallen die Abs 2 und 4 sowie erhält Abs 3 die Absatzbezeichnung ”(2)”.

14. Im § 27 werden folgende Änderungen vorgenommen:

14.1. Im Abs 2 wird der Klammerausdruck ”(§ 32 Abs 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 - ROG 1992)” durch den Klammerausdruck ”(§ 32 Abs 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998)” ersetzt.

14.2. Im Abs 3 wird im ersten Satz das Wort ”Baubewilligungsverfahren” durch den Ausdruck ”Baubewilligungs- bzw Anzeigeverfahren” ersetzt.

15. Im § 30 werden folgende Änderungen vorgenommen:

15.1. Im Abs 3 wird die Verweisung ”im Sinne des § 1 des Salzburger Luftreinhaltegesetzes, LGBl Nr 88/1974” durch die Verwendung ”im Sinn des § 1 Abs 1 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, LGBl Nr 71/1994” ersetzt.

15.2. Im Abs 10 wird die Verweisung ”im Sinne des § 1 des Salzburger Luftreinhaltegesetzes” durch die Verweisung ”im Sinn des § 1 Abs 1 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen” ersetzt.

16. Im § 32 Abs 3 wird im letzten Satz die Verweisung auf ”§ 14 Abs 2 des Baupolizeigesetzes, LGBl Nr 117/1973,” durch die Verweisung auf ”§ 14 Abs 2 des Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG” ersetzt.

17. Im § 33 Abs 2 wird angefügt: ”; wenn ein rollstuhlgerechter WC-Raum vorhanden ist, genügen kleinere Maße, soweit der Baderaum rollstuhlgerecht benützbar bleibt.”

18. Im § 35, dessen Überschrift ”Abfallsammlung” lautet, werden folgende Änderungen vorgenommen:

18.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge ”Sammeln des Mülls” durch die Wortfolge ”Sammeln von Abfällen” ersetzt.

18.2. Abs 2 lautet:

”(2) Abwurfschächte sind unzulässig. Eigene Abfallsammelräume müssen auf allen Seiten brandbeständig abgeschlossen, ausreichend lüftbar, leicht zugänglich und für die getrennte Abfallsammlung geeignet sein sowie abwaschbare Wände und einen abwaschbaren Fußboden aufweisen. Sie sind so anzuordnen, daß Aufenthaltsräume nicht durch Lärm, Staub und Geruch beeinträchtigt werden. Weiters ist entsprechend der Größe des Abfallsammelraumes für die erste Löschhilfe vorzusorgen.”

18.3. Abs 3 entfällt. Der bisherige Abs 4 erhält die Absatzbezeichnung ”(3)”.

19. Im § 40 werden folgende Änderungen vorgenommen:

19.1. Im Abs 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge ”Das Stiegenhaus” durch die Wortfolge ”Die Hauptstiegen” ersetzt.

19.2. Im Abs 3 entfällt im ersten Satz die Wortfolge ”braucht die Stiege nicht in einem Stiegenhaus untergebracht zu sein und”.

20. Im § 50 Abs 1 wird der Klammerausdruck ”(§ 17 Abs 1 Z 7 ROG 1992)” durch den Klammerausdruck ”(§ 17 Abs 1 Z 7 ROG 1998)” ersetzt und entfällt der Halbsatz ”die §§ 10 Abs 5 letzter Satz, 11 Abs 1 letzter Satz, 12 Abs 4 letzter Satz sowie 14 Abs 1 letzter Satz sind nicht anzuwenden”.

21. Im § 60 wird der Klammerausdruck ”(§ 17 Abs 1 ROG 1992)” durch den Klammerausdruck ”(§ 17 Abs 1 ROG 1998)” ersetzt.

22. Im § 61 werden folgende Änderungen vorgenommen:

22.1. Im Abs 2 werden in der lit c die Worte ”bei Industriebauten” durch die Wortfolge ”bei Betriebsbauten für Prdouktions-, Lager- oder Werkstättenzwecke” ersetzt.

22.2. Im Abs 3 wird im letzten Satz die Verweisung auf ”§ 22 Abs 2 des Baupolizeigesetzes” durch die Verweisung auf ”§ 22 Abs 2 BauPolG” ersetzt.

23. Im § 62 werden im Einleitungssatz die Worte ”in Bauverfahren” durch die Worte ”im Baubewilligungsverfahren” ersetzt.

24. Im § 64 wird die Strafrahmenobergrenze von ”30.000 S” wird durch die Strafrahmenobergrenze von ”50.000 S” ersetzt.

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit ..................................................... in Kraft.

(2) Die §§ 11 Abs 5 bis 7, 23 Abs 3 und 4, 25 Abs 1 und 4 und 35 Abs 2 in der Fassung des Art I finden auf Verfahren, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits anhängig sind, keine Anwendung.

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Der Vorschlag eines Gesetzes, mit dem das Bautechnikgesetz geändert wird, ist ein weiterer Schritt im Zuge der ”Reform des Baurechtes”. Sein Inhalt geht zurück auf das Ergebnis der Beratungen jener schon mit der Erarbeitung des Baurechtsreformgesetzes 1996 befaßten Arbeitsgruppe, der unter der Leitung des Legislativ- und Verfassungsdienstes Vertreter der Abteilungen 1 und 6 des Amtes der Landesregierung, der Interessenvertretungen der Gemeinden sowie der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg sowie der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg angehörten.

Die vorgesehenen Änderungen können in folgende Schwerpunkte zusammengefaßt werden:

- Im Sinn einer Liberalisierung werden die Anforderungen an Maisonettewohnungen, Raumhöhen, Wohnraumgrößen bei Zwei-Zimmer-Wohnungen sowie an die Größe des Baderaumes flexibilisiert. Die Verpflichtung der Gebietskörperschaft, bei bestimmten Bauten Schutzräume zu schaffen, entfällt.

- Einige Bestimmungen werden konkretisiert. Dies steht auch in Zusammenhang mit dem durch das Baurechtsreformgesetz 1996 eingeführten neuen Anzeigeverfahren, in dem im allgemeinen keine baubehördliche Überprüfung der bautechnischen Anforderungen stattfindet.

- Einem dringenden Bedürfnis der Praxis entsprechend werden Mindestgrößen für Abstellräume bzw für Kellerabstellmöglichkeiten festgelegt. Dies dient indirekt der Verbesserung der Wohnqualität.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Art 15 Abs 1 B- VG.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:

Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen werden nicht berührt.

4. Kosten:

Durch die vorgeschlagenen Änderungen sind für die Rechtsträger der mit der Vollziehung befaßten Behörden keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Den im Begutachtungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen sind zwei Schwerpunkte zu entnehmen:

5.1. Gegen die im Gesetzentwurf enthaltene Definition des Begriffes ”brandbeständig” nach Maßgabe der ÖNORM B 3800, Teil II Ausgabe März 1997 wurden von der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes vehemente Bedenken aus brandschutztechnischer Sicht erhoben. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Definition hätte zur Folge, daß grundsätzlich statt bisher verlangter brandbeständiger im Sinn nichtbrennbarer Baustoffe brennbare Baustoffe und somit auch Holz verwendet werden könnten.

5.2. Der im Sinn von Pkt 10 zur Reform des Baurechtes gefaßten Entschließung des Salzburger Landtages vom 28. Feber 1996, 290 BlgLT, 3. Sess 11. GP, sowie eines Ergebnisses der Arbeitsgruppe Kostengünstiger Wohnbau vorgesehene Entfall der Verpflichtung zur Errichtung von Reserverauchfängen wurde von der Wirtschaftskammer Salzburg, einzelnen Kaminerzeuger- und Baustoffirmen, die gesonderte Stellungnahmen abgegeben haben, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer abgelehnt; vom Bund wurde die Sinnhaftung des Entfalls dieser Verpflichtung bezweifelt.

Diesen Einwänden wird nach einer Erörterung mit den Abteilungen 1 und 6 sowie den Interessenvertretungen der Gemeinden Rechnung getragen. Die Regierungsvorlage sieht in beiden Punkten keine Änderung der bisher (ohne Bezugnahme auf das neue Versständnis des Begriffes ”brandbeständig” der ÖNORM B 3800 in der neuesten Fassung) geltenden Rechtslage vor. Ebenso wurden sämtliche sonstige, eher punktuelle Bedenken und Anregungen beraten, was zu einzelnen Änderungen im Vergleich zur Entwurfsfassung geführt hat.

6. Zu den einzelnen Änderungspunkten wird ausgeführt:

Zu Z 1:

Der Begriff der Brandbeständigkeit schließt nach der neuen ÖNORM B 3800, Teil 2, Ausgabe 1997, die Verwendung von brennbaren Baustoffen nicht mehr aus, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Brandbeständigkeit erfüllt sind. Dies hätte bei Heranziehung der Önorm für die Interpretation des Begriffes ”brandbeständig” zur Folge, daß nunmehr auch brennbare Baustoffe und insbesonders Holz ganz allgemein auch dort, wo bisher jedenfalls die Verwendung von nichtbrennbaren Baustoffen als erforderlich erachtet wurde (und zwar insb für die Ausbildung von Brandwänden, Wänden von Hauptstiegenhäusern sowie bestimmten Decken in Bauten mit mehr als drei Vollgeschoßen), verwendet werden könnte. Dies wird aus brandschutztechnischer Sicht nicht für vertretbar erachtet, zumal auch der Gesetzgeber mit der Novelle LGBl Nr 48/1996 die Verwendung von Holz für solche Bauteile nur beschränkt auf Bauten mit bis zu drei Vollgeschoßen zugelassen hat.

Zu Z 2:

Die Neufassung des § 1 durch das Gesetz LGBl Nr 12/1995 beinhaltete auch die Gliederung der bis dahin im § 1 Abs 1 lit a genannten Gesichtspunkte in die Z 1 bis 6. Die Verweisung im § 2 Abs 4 auf § 1 Abs 1 lit a wurde dabei nicht angepaßt, was nachgeholt wird.

Zu Z 3:

Die ausdrückliche Nennung des Luft- und Körperschalls, der aus benachbarten Betriebsanlagen emittiert wird und auf Bauten einwirkt, im § 4 Abs 3 erster Satz entspricht dem Wunsch der Sozialpartner. Die Bestimmung räumt kein subjektiv öffentliches Recht ein. Die Baubehörde hat wie sonst im allgemeinen für die Erfüllung dieses Erfordernisses zu sorgen.

Zu Z 4:

Die Brandschutzanforderung für Außenwände stellt lediglich einen besonderen Hinweis dar. Wie auch die anderen im § 9 Abs 1 schon angeführten Anforderungen ergibt sie sich schon aus § 1.

Zu den Z 5, 6.1, 7 und 9.1:

Der Begriff der Brandbeständigkeit schließt nach der neuen ÖNORM B 3800, Teil 2, Ausgabe 1997, die Verwendung von Holz nicht mehr aus, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Brandbeständigkeit erfüllt sind. Er stimmt nunmehr mit den durch die Novelle LGBl Nr 48/1996 eingeführten Ergänzungen hinsichtlich der Brandbeständigkeit einzelner Bauteile (Wände von Hauptstiegenhäusern, Brandwände, Decken) in Bauten bis zu drei Vollgeschoßen überein. Da durch § 1 Abs 3 neu festgelegt wird, daß die neue ÖNORM B 3800 in Bauten bis zu drei Vollgeschoßen für Wände von Hauptstiegenhäusern (§ 10 Abs 5), Brandwände (§ 11 Abs 1) und Decken nach § 12 Abs 4 herangezogen werden kann, sind jene Ergänzungen überflüssig geworden und haben daher aus legistischen Gründen zu entfallen.

Zu Z 6.2:

Nach geltendem Recht (§ 11 Abs 5) besteht lediglich für Dachräume eine konkrete gesetzliche Festlegung zur Bildung von Brandabschnitten. Für Bauten mit besonderer Brandbelastung gilt Abs 6. Die gesetzliche Festlegung der Brandabschnittsbildung für alle eine bestimmte Länge (40 m) überschreitende Bauten ist vor dem Hintergrund des neuen Anzeigeverfahrens zu sehen. Im Anzeigeverfahren wird im allgemeinen die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen von der Baubehörde nicht überprüft und entfällt daher auch eine behördliche Vorschreibung der Bildung von Brandabschnitten. Dies erfordert eine gesetzliche Präzisierung, in welchen Fällen eine Bildung von Brandabschnitten erforderlich ist. Die gesetzliche Festlegung liegt auch im Interesse der Planer, der Ausführenden sowie jener privater Sachverständiger, die eine den bautechnischen Vorschriften entsprechende Ausführung bestätigen müssen.

Die konkrete Festlegung auf Bauten über 40 m Länge entspricht der bisherigen Praxis der Vorschreibung der Brandabschnittsbildung aufgrund der im § 1 normierten Grundsätze. Für Betriebsbauten können über § 61 Abs 2 lit c (neu) Ausnahmen gewährt werden.

Zu Z 8:

Die generelle Anforderung einer zumindest brandhemmenden Ausführung des Belages von Fußböden in Dachböden erscheint für nicht nutzbare Dachbodenzwickel, die bei zu geringer Höhe vor allem durch die Anforderung von ausreichend vorhandenen Öffnungen zum Zweck der Brandbekämpfung entstehen, überzogen. Sie steht auch mit § 40 Abs 3 letzter Satz in gewissem Widerspruch, der für Einfamilienhäuser die Erleichterung des nicht brandhemmenden Ausbaus bei Dachschrägen vorsieht. Anstelle dessen soll lediglich für Fußböden in begehbaren Dachböden eine zumindest brandhemmende Ausführung des Belages verlangt werden (erster Satz). Der zweite Satz regelt zwei Fälle: Fußböden müssen im Bereich von Feuerstätten einen nicht brennbaren Belag aufweisen; in Räumen, in denen dies der Verwendungszweck erfordert, muß der Fußboden selbst aus nichtbrennbarem Material bestehen.

Zu Z 9.2:

Für Maisonettewohnungen werden die einzuhaltenden Anforderungen besonders geregelt. An die Innenstiege, die zwei übereinanderliegende Geschoße zu einer Wohnung verbindet, wird keine Brandschutzanforderung gestellt. Wesentlich ist, daß von jedem Geschoß aus eine Fluchtmöglichkeit besteht.

Für Maisonettewohnungen, die sich über mehr als zwei Geschoße erstrecken, gelten die allgemeinen Anforderungen.

Zu Z 9.3:

Bei gewendelten Stiegen innerhalb von Einheiten von Aufenthaltsräumen kann auf einen zweiten Handlauf verzichtet werden. Die Anbringung eines solchen liegt in der Eigenverantwortung des Eigentümers bzw Nutzers.

Zu Z 9.4:

Im Zusammenhang mit dem neuen Anzeigeverfahren ist klarzustellen, daß § 14 Abs 8 (neu) eine Ausnahme ist, um die angesucht werden muß (arg: ... können gewährt werden). Zur Gewährung dieser Ausnahme findet daher auch im Anzeigeverfahren eine bautechnische Überprüfung statt.

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei den näher determinierten Erleichterungen zB des § 12 Abs 6 letzter Satz, des § 14 Abs 4 oder des § 17 Abs 2, bei denen von bestimmten Anforderungen abgesehen werden kann, um solche, die der Planer selbst beurteilen kann.

Zu Z 9.5:

Freie Gänge, ds solche Gänge, die an Außenwänden von Bauten gelegen sind, sind vom Begriff her an der anderen Seite offen. Die Anordnung ihrer ausreichenden Belüftbarkeit ergibt keinen Sinn.

Zu Z 10:

Im Sinn neuer architektonischer Lösungen sollen die Mindestraumhöhen flexibilisiert werden. Bei allen Bauformen ist der dem Menschen verbleibende Luftraum das entscheidende Kriterium.

Zu Z 11:

Zwei Änderungen im Interesse der Erhöhung der Wohnqualität sind vorgesehen: Zum einen sollen für die Zwei-Zimmer-Wohnung die Mindestgrößen für die Wohnräume flexibilisiert werden, zum anderen sollen Mindestgrößen für den Abstellraum (bzw bei Kleinstwohnungen für die Abstellmöglichkeit) festgelegt werden.

Bei einer Zwei-Zimmer-Wohnung können unter Umständen zwei annähernd gleich große Wohnräume (zB 15 m² und 13 m²) eine bessere Wohnqualität gewährleisten als ein verhältnismäßig großer Raum (zB 18 m²) und ein sehr kleiner Raum (zB 9 m²). Gleichzeitig wird für die Zwei-Zimmer-Wohnung die Mindestgröße der beiden Wohnräume auf 28 m² erhöht. Für größere Wohnungen bleibt aber weiterhin erforderlich, daß zumindest ein Wohnraum 18 m² Fläche aufweist.

Die Festlegung von Mindestgrößen für Abstellräume entspricht einem dringenden Bedürfnis der Praxis. Sie dient indirekt der Erhöhung der Wohnqualität und weiters der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem neuen Anzeigeverfahren.

Die Mindestgrößen für den Abstellraum bzw für die Abstellmöglichkeit in der Wohnung (zur Abstellmöglichkeit außerhalb der Wohnung vgl Z 12) werden abhängig von der Anzahl der Wohnräume festgelegt.

Zu Z 12:

In Bauten mit mehr als fünf Wohnungen erscheint ein Abstellraum, der sowohl der Unterbringung von Kinderwägen, Krankenfahrstühlen und Fahrrädern dient, nicht ausreichend. Zumindest sollte zusätzlich eine überdachte Abstellmöglichkeit für Fahrräder im Freien verlangt werden. Für die Größe des Fahrradabstellraumes bzw der Abstellmöglichkeit wird von durchschnittlich zwei Fahrrädern je Wohnung ausgegangen.

Für jede Wohnung, auch für Kleinstwohnungen, wird unabhängig davon, in welchem Bau sie sich befindet, neben dem Abstellraum (bzw bei Kleinstwohnungen neben der Abstellmöglichkeit) in der Wohnung (vgl Z 11) auch eine Abstellmöglichkeit außerhalb der Wohnung (zB im Keller) verlangt. Die Mindestgrößen hängen ebenso wie bei der Abstellmöglichkeit in der Wohnung von der Anzahl der Wohnräume ab. Diese Abstellmöglichkeit darf sich nicht im Freien befinden, muß aber auch nicht zwingend im selben Bau wie die Wohnung gelegen sein.

Zu Z 13:

Eine Verpflichtung, Schutzräume zu schaffen, ist nur sinnvoll, wenn im Notfall die Verfügbarkeit des Schutzraumes tatsächlich gewährleistet ist. Dies würde allerdings eine entsprechende Schutzraumorganisation nach sich ziehen und damit einen weiteren beträchtlichen Aufwand erfordern. Außerdem wurde die Verpflichtung in der Praxis häufig dadurch unterlaufen, indem die Gebietskörperschaften andere Rechtsträger (zB eigene Bauträger, Leasing-Unternehmen) die unter § 26 Abs 2 fallenden Bauten errichten ließen. Die im allgemeinen Teil der Erläuterungen erwähnte Arbeitsgruppe hat sich daher einhellig für den Entfall dieser Bestimmung ausgesprochen. Mit Abs 2 steht Abs 4 in untrennbarem Zusammenhang. Die Schutzraumverordnung behält ihre Grundlage, gilt aber nur mehr für die aufgrund der Soll-Bestimmung geschaffenen Schutzräume.

Zu den Z 14.1, 15, 16, 20 und 22:

Mit diesen Änderungspunkten werden lediglich die Verweisungen an die mittlerweile erfolgten Wiederverlautbarungen des Baupolizeigesetzes bzw des Raumordnungsgesetzes angepaßt.

Zu Z 14.2:

Auch Bauten mit mehr als fünf Wohnungen könnten - unter der Voraussetzung, daß sämtliche Parteien zustimmen (vgl § 3 Abs 1 Z 3 iVm Abs 2 BauPolG) - im Bauanzeigeverfahren erledigt werden. Da die Spielplatzbaupflicht zwar im Bautechnikgesetz enthalten ist, aber keine eigentliche bautechnische Vorschrift darstellt, die durch Bautechniker zu beurteilen wäre, soll hier das Anzeigeverfahren neben dem Baubewilligungsverfahren ausdrücklich erwähnt werden.

Zu Z 17:

Der geltende § 33 Abs 2 nimmt bei der Mindestgröße des Baderaumes nicht darauf Bezug, ob eine eigene behindertengerechte Toilette vorhanden ist. In diesem Fall soll der Baderaum auch kleiner sein können, soweit er als Baderaum noch behindertengerecht benützt werden kann.

Für andere mögliche Varianten von behindertengerechten Baderäumen kann - auch im Anzeigeverfahren - eine Ausnahme nach § 61 begehrt werden.

Zu Z 18:

Im § 35 sollen - neben der Anpassung der Terminologie an die nunmehr im Abfallrecht verwendeten Begriffe - Abwurfschächte (vgl Abs 2) aus Gründen der Hygiene, des Schallschutzes und Brandschutzes, vor allem aber wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Abfalltrennung verboten werden. In dem Zusammenhang ist die Regelung über den Sammelraum (geltender Abs 3, Abs 2 neu) anzupassen und sprachlich besser zu formulieren.

Zu Z 19:

§ 40 Abs 3 erster Satz in Verbindung mit § 40 Abs 2 zweiter Satz läßt den Schluß zu, daß in Kleinwohnhäusern, die keine Einfamilienhäuser sind, die Hauptstiege in einem Stiegenhaus untergebracht sein muß. Die erscheint überzogen, weil ein Stiegenhaus nicht einmal in größeren Bauten verlangt wird (vgl § 14).

Zu Z 20:

Die Änderung steht mit der neuen ÖNORM B 3800 sowie dem Entfall der durch die Novelle LGBl Nr 48/1996 vorgesehenen Ergänzungen in direktem Zusammenhang. Bei Industriebauten sollen jedenfalls Wände von Hauptstiegen und Hauptgängen, Brandwände sowie die im § 12 Abs 4 genannten Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (s § 1 Abs 3 neu).

Zu Z 22.1:

Der Begriff ”Industriebauten” im § 61 Abs 2 lit c ist nicht eindeutig, da er lediglich aus der Überschrift zu § 50 übernommen wird. Gemeint sind wie im § 50 Abs 1 Betriebsbauten für Produktions-, Lager- oder Werkstättenzwecke, was gesetzlich klargestellt wird.

Zu Z 23:

Der Begriff ”Bauverfahren” erfaßt auch das Anzeigeverfahren. Da aber der Nachbar im Anzeigeverfahren keine Parteistellung hat und somit auch kein subjektiv-öffentliches Recht geltend machen kann, ist der Ausdruck ”in Bauverfahren” mißverständlich.

Zu Z 24:

Die Strafrahmenobergrenze soll auf 50.000 S erhöht werden.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinn des § 58 der Geschäftsordnung des     Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und     Antragstellung zugewiesen.