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Nr. 487 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 384 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Bezügegesetz 1998 und das Gemeindeorgane-Bezügegesetz geändert werden

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich in der Sitzung vom 1. April 1998 geschäftsordnungsgemäß eingehend mit der zitierten Vorlage der Landesregierung befaßt. Als Experten waren solche der Landesverwaltung (Personalabteilung, Abteilung 11 - Gemeindeaufsicht), des Salzburger Gemeindeverbandes, des Österreichischen Städtebundes - Landesgruppe Salzburg und der Landwirtschaftskammer vertreten.

Hinsichtlich des Gesetzesvorhabens ist auszuführen, daß bei den abschließenden Verhandlungen zur Bezügereform 1997 kleine Unstimmigkeiten unterlaufen seien, die als materielle Berichtigungen nur über Änderungen durch den Gesetzgeber selbst korrigiert werden können. Die zitierte Regierungsvorlage diente ausschließlich diesem Zweck. Auf die einzelnen Erläuterungen zu den Novellierungspunkten in der Vorlage der Landesregierung wird verwiesen.

Während der Ausschußberatungen wurden Abänderungsanträge der ÖVP und der BL eingebracht. Die BL verlangte in ihrem Abänderungsantrag, daß alle Personen, die gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach dem Bezügegesetz hätten, nur jeweils einen, und zwar den höheren Bezug erhalten sollten. Dieser Antrag wurde von ÖVP, SPÖ und FPÖ abgelehnt.

Im ÖVP-Abänderungsantrag wäre festgelegt worden, daß der Präsident sowie die Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer mit Landtagsabgeordneten hinsichtlich der Mehrfachbezüge gleichgestellt worden wären. Das heißt, wäre eine Person gleichzeitig Präsident bzw. Vizepräsident der Kammer sowie Bürgermeister, hätte diese Anspruch auf beide Bezüge. Dieser Antrag wurde von den anderen Fraktionen abgelehnt. Ein dazu eingebrachter FPÖ-Abänderungsantrag, der nur die Gleichstellung des Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer mit den Landtagsabgeordneten zum Inhalt hatte, wurde von ÖVP, SPÖ und FPÖ gegen die Stimmen der BL angenommen.

Hingegen wurde von ÖVP und SPÖ ein Abänderungsantrag angenommen, in dem festgelegt wurde, daß dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer ein Dienstauto zustehe, wenn dies vom Vorstand der Kammer beschlossen werde.

Ergänzend zur Regierungsvorlage, deren Änderungspunkte unverändert übernommen werden, wurden verschiedene weitere Änderungen vom Ausschuß dem Landtag zur Annahme vorgeschlagen. Sie betreffen teils das neue Bezügegesetz 1998, teils die Übergangsbestimmungen des Bezügegesetzes 1992 und des Gemeindeorgane-Bezügegesetzes im Zusammenhang mit der mit 1. Juli 1998 in Kraft tretenden Bezügereform.

Im Einzelnen:

Zu Art. I Z. 1.1:

Die Ausübung der Funktionen eines Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer und eines Bürgermeisters oder eines Gemeinderates der Stadt Salzburg, der nicht zugleich Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat ist, soll nicht dazu führen, daß nur ein Bezug, nämlich der höhere, zusteht. In solchen Fällen sollen beide Bezüge zustehen. Zu einer gleichen Regelung auch für den Präsidenten der Landwirtschaftskammer konnte sich aber die Mehrheit des Ausschusses nicht durchringen.

Zu Art. I Z. 2:

Im Punkt Dienstwagen des Präsidenten der Landwirtschaftskammer wird der Kammer als Selbstverwaltungseinrichtung die Möglichkeit eröffnet, darüber selbst zu befinden. Die Entscheidung ist in eigener Verantwortung vom Kammervorstand zu treffen. Damit wird eine gleiche Regelung geschaffen, wie sie auch für die Stadt Salzburg gilt, die darüber, ob den Mitgliedern des Stadtratskollegiums ein Dienstwagen zusteht, im Stadtsenat entscheiden muß.

Zu Art. II Z. 1 und Art. III Z. 1:

Im Pensionsrecht der Beamten wurde die Rundungsbestimmung bei den ruhegenußfähigen Zeiten auf das nächste volle Jahr abgeschafft (für Landes- und Gemeindebeamte mit dem Gesetz LGBl. Nr. 3/1997). Der jeweils letzte Satz des § 8 Abs. 2 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 und des § 5 Abs. 1 des Gemeindeorgane-Bezügegesetzes ist seitdem in sich widersprüchlich, weil er einerseits auf § 6 Abs. 3 PG 1956 in der geltenden Fassung verweist (teils iVm § 2 Abs. 2 BG 1992) und andererseits anordnet, daß die Amtsdauer in vollen Jahren auszudrücken ist. Durch die Bezügereform ergibt sich eine weitere Diskrepanz, daß bei Abgeordneten und Bürgermeistern, die künftig einen verminderten Ruhebezug erhalten, der weiterhin zu leistende Pensionsbeitrag unter Zugrundelegung der Amtszeit in Jahren und vollen Monaten zu berechnen ist (§ 28 Abs. 3 zweiter Satz BG 1992 idF LGBl. Nr. 5/1998 und § 30 Abs. 7 für den Options-Ruhebezug; § 12 Abs. 3 zweiter Satz GemOrg-BG idF LGBl. Nr. 5/1998 und § 14 Abs. 6 für den Options-Ruhe-bezug). Nach den Änderungen in den genannten Gesetzen sind bei einem Ausscheiden nach Inkrafttreten der Bezügereform (§ 25 Abs. 10 bzw. Art. IV Abs. 2) bei der Berechnung der Ruhebezüge der Abgeordneten und der Bürgermeister auch die vollen Monate zu berücksichtigen. Gleichzeitig wird im Gemeindeorgane-Bezügegesetz klargestellt, daß Steigerungsbeträge nur ab einer Amtszeit von zehn vollen Jahren gebühren, auch wenn für einen Anspruch bzw. eine Anwartschaft neun Jahre (oder unter besonderen Umständen sogar acht Jahre) genügen (§ 5 Abs. 3).

Abschließend bleibt festzustellen, daß der Ausschuß mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ die Vorlage der Landesregierung in der von ihnen abgeänderten Weise dem Landtag zur Beschlußfassung empfahl.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt mit den Stimmen der Mitglieder des ÖVP- und des SPÖ-Landtagsklubs gegen die der FPÖ und BL - sohin mehrstimmig - den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

Salzburg, am 1. April 1998

Der Obmann-Stellvertreter: Der Berichterstatter:

Mag. Thaler eh. Saliger eh.

Gesetz

vom ......................................................, mit dem das Salzburger Bezügegesetz 1998, das Salzburger Bezügegesetz 1992 und das Gemeindeorgane-Bezügegesetz geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, wird geändert wie folgt:

1. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 2 wird im Nebensatz angefügt: "oder auf einen nach den Z 15 bis 18 zusammen mit einem nach der Z 20".

1.2. Abs 5 lautet:

"(5) Für Bürgermeister und für Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg, die zur Ausübung des Amtes freie Zeit oder Dienstfreistellung nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines anderen Landes ohne Kürzung der Bezüge gewährt erhalten, vermindert sich der Bezug nach Abs 1, und zwar der der Bürgermeister um ein Zehntel und der der sonstigen Personen um ein Zwanzigstel des Brutto-Diensteinkommens."

2. Im § 10 Abs 1 wird vor dem abschließenden Wort "zu" die Wortfolge "und, wenn es der Vorstand der Landwirtschaftskammer beschließt, dem Präsidenten dieser Kammer" eingefügt.

3. Im § 17 Abs 7 wird die Verweisung "§ 4 Abs 1 Z 12 bis 14, 18 und 19" durch die Verweisung "§ 4 Abs 1 Z 12 bis 14 und 18" ersetzt.

4. Nach § 17 wird angefügt:

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen hiezu

§ 18

Die §§ 4 Abs 2 und 5, 10 Abs 1 und 17 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... treten mit 1. Juli 1998 in Kraft."

Artikel II

Das Salzburger Bezügegesetz 1992, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 5/1998, wird geändert wie folgt:

1. Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 2 werden im letzten Satz nach der Wortfolge "in vollen Jahren" die Worte "und Monaten" eingefügt.

1.2. Im Abs 6 lautet der zweite Satz: "Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2 % und für jeden vollen Monat um 0,16667 % der Bemessungsgrundlage."

2. Im § 25 wird nach Abs 8 angefügt:

"(9) Die §§ 8 Abs 2 und 6 und 31 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(10) § 8 Abs 2 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... findet nur auf Personen Anwendung, die nach dem 30. Juni 1998 aus dem Amt ausscheiden."

3. Im § 31 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 1 entfallen die Ziffernbezeichnung "1." und die Z 2.

3.2. Im Abs 2 wird angefügt: "Für die Überweisungsbeträge sind nur Pensionsbeiträge für Zeiten zu berechnen, die nicht in die ruhebezugsfähige Zeit für den Ruhebezug aufgrund einer anderen Funktion einbezogen werden."

3.3. Im Abs 3 entfällt in der Z 2 die Wortfolge "und für unter § 31 Abs 1 Z 2 fallende Personen".

Artikel III

Das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 5/1998, wird geändert wie folgt:

1. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 1 werden im letzten Satz nach der Wortfolge "in vollen Jahren" die Worte "und Monaten" eingefügt.

1.2. Im Abs 3 lautet der letzte Satz: "Er erhöht sich nach einer Amtszeit von zehn Jahren für jedes weitere Jahr um 3 % und für jeden vollen Monat um 0,25 % bis höchstens auf die volle Höhe der Bemessungsgrundlage."

2. Im § 12 Abs 3 wird im zweiten Satz und in der Formel der Faktor "0,03333" durch den Faktor "0,03356" ersetzt.

3. Im § 15 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 1 entfallen die Ziffernbezeichnung "1." und die Z 2.

3.2. Im Abs 2 wird angefügt: "Für die Überweisungsbeträge sind nur Pensionsbeiträge für Zeiten zu berechnen, die nicht in die ruhebezugsfähige Zeit für den Ruhebezug aufgrund einer anderen Funktion einbezogen werden."

3.3. Im Abs 3 entfällt in der Z 1 die Wortfolge "und für unter § 15 Abs 1 Z 2 fallende Personen".

Artikel IV

(1) Art III tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) § 5 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... findet nur auf Bürgermeister Anwendung, die nach dem 30. Juni 1998 aus dem Amt ausscheiden.