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Nr. 338 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 209 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 geändert wird

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich in der Sitzung vom 4. Februar 1998 bei Anwesenheit von Experten der Landesverwaltung (Abteilungen 3, 8 und 11) sowie des Vertreters der Kinder- und Jugendanwaltschaft und der Experten des Salzburger Gemeindeverbandes bzw. des Österreichischen Städtebundes - Landesgruppe Salzburg - eingehend geschäftsordnungsgemäß mit der zitierten Vorlage befaßt. Das Gesetzesvorhaben zielt darauf ab, daß die Zusammensetzung des Jugendwohlfahrtsbeirates um drei Mitglieder erweitert wird (je ein Vertreter der Landesfinanzverwaltung, des Gemeindeverbandes und des Städtebundes). Diese Maßnahme geht auf den Beschluß des Salzburger Landtages vom 23. April 1997 zurück, wonach in Hinkunft die finanziellen Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt im Jugendwohlfahrtsbeirat unter Mitwirkung der Vertreter der Gemeinden zu beraten seien. Auch der Salzburger Gemeindeverband hat gefordert, in den Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt (ebenso wie bereits jetzt im Bereich der Sozialhilfe) die finanziellen Grundlagen der Vollziehung mitberaten zu können. Die Aufgaben des Beirates werden um die Beratung der Landesregierung bei der Erstellung des Voranschlages hinsichtlich der Jugendwohlfahrt und zum entsprechenden Teil des Rechnungsabschlusses in dieser Hinsicht erweitert. Im übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung verwiesen.

In der Diskussion wurden zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit dieser Erweiterung diskutiert. Dabei wurde auch insbesondere durch die BL die Frage aufgeworfen, ob der Gemeindeverband und der Städtebund auch in anderen Beiräten des Landes vertreten wären. Dies wurde an verschiedenen Beispielen ohne Anspruch auf Vollständigkeit bestätigt.

Nach Beantwortung der aufgeworfenen Fragen und der Entscheidung darüber, das Datum über das Inkrafttreten des Gesetzes von 1. Jänner auf 1. Juli 1998 zu verschieben, kamen die Ausschußmitglieder von ÖVP, SPÖ und FPÖ gegen das der BL zur Auffassung, dem Landtag den beiliegenden Gesetzesbeschluß zur Beschlußfassung zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ gegen die Stimme der BL - sohin mehrstimmig - den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

Salzburg, am 4. Februar 1998

Der Obmann: Der Berichterstatter:

Roßmann eh. Schröcker eh.

Gesetz

vom .........................................................., mit dem die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../1997, wird geändert wie folgt:

1. Im § 11 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die lit b lautet:

"b) drei Personen aus dem Bereich des Amtes der Landesregierung, von denen jeweils eine von dem für Angelegenheiten der Familienpolitik, für Angelegenheiten der
Sozial- und Gesundheitsplanung und für Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied namhaft gemacht wird;"

1.2. Nach lit l wird angefügt:

"m) ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Salzburg;

n) ein Vertreter des Salzburger Gemeindeverbandes."

2. Im § 12 Abs 1 wird angefügt:

"j) Erstellung des Haushaltsplanes, soweit er die Kinder- und Jugendwohlfahrt betrifft;

k) Rechnungsabschluß des Landes, soweit er die Kinder- und Jugendwohlfahrt betrifft."

3. Im § 50 wird angefügt:

"(3) Die §§ 11 Abs 1 und 12 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... treten mit 1. Juli 1998 in Kraft."