Meldung anzeigen


Nr. 68 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

G e s e t z

vom . . . . . . . . , mit dem das Salzburger Raumordnungsgesetz 1992, das Bebauungsgrundlagengesetz, das Baupolizeigesetz und die Salzburger Gemeindeordnung 1994 geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
 

Artikel I

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1992, LGBl Nr 98, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 78/1995, wird geändert wie folgt:

1. Im § 4 Abs 1 entfallen im letzten Satz die Worte "und deren Änderung".

2. Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 2 entfällt der letzte Satz.

2.2. Im Abs 6 wird im ersten Satz nach den Worten "wenn es" die Wortfolge "den Bestimmungen dieses Gesetzes und" eingefügt.

3. Im § 13 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 4 lautet der zweite Satz: "Nach Abschluß des Verfahrens gemäß Abs 3 ist der Landesregierung Gelegenheit zu einer zusammenfassenden Begutachtung zum Entwurf des räumlichen Entwicklungskonzeptes zu geben."

3.2. Im Abs 5 wird im ersten Satz nach den Worten "zu beschließen" der Nebensatz ", wobei die zusammenfassende Begutachtung der Landesregierung in die Beratungen miteinzubeziehen ist," eingefügt.

4. Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Abs 9 wird die Wortfolge "im Rahmen des Fremdenverkehrs oder von Privatzimmervermietungen" durch die Wortfolge "im Rahmen von Privatzimmervermietungen oder sonst im Rahmen des Fremdenverkehrs von höchstens drei Ferienwohnungen mit insgesamt höchstens 150 m² Wohnungsgröße in einem Verband" ersetzt.

4.2. Im Abs 12 wird nach der Wortfolge "Eine Neuausweisung von Bauland" die Wortfolge "oder eine Wiederausweisung von bisher unverbautem Bauland" eingefügt.

5. Im § 21 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Abs 1 werden im zweiten Satz die Worte "innerhalb Monatsfrist" durch die Wortfolge "innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Kundmachung in der Salzburger Landes-Zeitung bzw im Amtsblatt der Gemeinde," ersetzt.

5.2. Im Abs 1 lautet der letzte Satz: "Solche Anregungen sind unter Bedachtnahme auf das räumliche Entwicklungskonzept in die Beratungen über den Entwurf des Flächenwidmungsplanes einzubeziehen."

5.3. Im Abs 2 werden die Worte "sechs Wochen lang" durch die Worte "vier Wochen lang" ersetzt.

5.4. Im Abs 4 lautet im zweiten Satz der zweite Halbsatz: "er tritt mit dem auf den Beginn der Kundmachung folgenden Tag, in der Stadt Salzburg nach Maßgabe des § 19 Abs 3 des Salzburger Stadtrechtes 1966, in Kraft."

6. Im § 22 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Im Abs 1 wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge "und unter Anschluß des übrigen Verwaltungsaktes" eingefügt.

6.2. Im Abs 2 wird in der lit e angefügt: "oder bei fehlender oder unzureichender Interessenabwägung."

7. Im § 23 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Abs 1 wird im letzten Satz angefügt: "es sei denn, es handelt sich um die Freigabe von Baulücken."

7.2. Abs 4 lautet:

"(4) Außerhalb der Aufstellung und sonstigen Änderung des Flächenwidmungsplanes können in einem vereinfachten Verfahren vorgenommen werden:

a) Geringfügige Umwidmungen von Grünland in Bauland, wenn die betreffende Fläche an gewidmetes Bauland anschließt und 2.000 m² nicht überschreitet oder es sich um Ausweisung einer Sonderfläche (§ 17 Abs 1 Z 11) für bestehende einzelstehende Betriebe im Grünland handelt, und die Umwidmung von Bauland in Grünland oder Verkehrsfläche mit folgenden Abweichungen von den §§ 21 und 22:

1. Die Verfahrensschritte nach § 21 Abs 1 können entfallen.

2. Die Frist für die Auflage des Entwurfes (§ 21 Abs 2) beträgt zwei Wochen. Für die Auflage ist kein Beschluß der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) erforderlich. Die Verlautbarung der Auflage in der Salzburger Landes-Zeitung und die Mitteilung an die benachbarten Gemeinden können entfallen.

b) Die Ausweisung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehalten sowie die Freigabe von Aufschließungsgebieten bzw Zonen (§§ 17 Abs 8 und 24 Abs 1) nach folgenden Bestimmungen:

1. Vor dem Beschluß über die Ausweisung, Änderung oder Verlängerung von Vorbehalten ist den in Betracht kommenden Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Einwendungen sind schriftlich einzubringen und durch geeignete Unterlagen so zu belegen, daß eine einwandfreie Beurteilung möglich ist. Die Einwendungen sind in die Beratungen der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) einzubeziehen.

2. Die von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) beschlossene Ausweisung, Änderung oder Verlängerung von Vorbehalten und Freigabe von Aufschließungsgebieten bzw -zonen ist der Landesregierung samt der Niederschrift über die Beratung und Beschlußfassung zur Genehmigung vorzulegen, bei Vorbehaltsmaßnahmen samt den dazu eingebrachten Einwendungen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn bei Vorbehaltsmaßnahmen die Bestimmungen der §§ 16 Abs 3 und 20 nicht beachtet worden sind oder bei Freigaben kein Bebauungsplan der Grundstufe besteht, es sei denn, es handelt sich um die Freigabe von Baulücken, oder die Erschließung oder sonstige Bebaubarkeit nicht nachgewiesen ist.

3. Für die Kundmachung und das Inkrafttreten der Maßnahmen gilt § 21 Abs 4 zweiter Satz. Sie ist der Bezirkshauptmannschaft und dem Regionalverband, die Löschung von Vorbehalten auch der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen."

8. Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Im Abs 1 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge "ein Bebauungsplan der Grundstufe aufgestellt ist" die Wortfolge ", es sei denn, es handelt sich bei der Grundfläche um eine Baulücke," eingefügt.

8.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz das Wort "Transformatorenstationen" durch das Wort "Transformatoren- oder Gasdruckregelstationen" ersetzt.

8.3. Im Abs 3 zweiter Satz wird nach der Z 5 angefügt:

"6. die Änderung der Art des Verwendungszweckes bisher land- oder forstwirtschaftlich genutzter Bauten in nicht landwirtschaftliche Wohnbauten im Grünland, es sei denn, es handelt sich um Bauten nicht mehr bestehender land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe."

8.4. Im Abs 3 wird im dritten Satz zweiter Halbsatz die Wortfolge "sechs Wochen lang" durch die Wortfolge "vier Wochen lang" ersetzt.

8.5. Im Abs 5 wird im ersten Satz angefügt: ", ebenso ohne aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilte Bewilligungen gemäß Abs 3."

9. Im § 25 Abs 1 wird im letzten Satz angefügt: ", wenn der Eigenbedarf bis zum Ende der Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes gemäß § 21 Abs 2 schriftlich geltend gemacht oder hierüber eine Vereinbarung im Sinne des § 14 Abs 2 geschlossen worden ist; hierauf ist in der Kundmachung der Auflage des Entwurfes hinzuweisen."

10. Im § 27 werden folgende Änderungen vorgenommen:

10.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Für die Schutzzone I nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 und die nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz bestimmten Ortsbildschutzgebiete besteht keine Verpflichtung zur Aufstellung von Bebauungsplänen."

10.2. Im Abs 2 wird in der lit a die Wortfolge "in Gewerbe- und in Industriegebieten ab einer Baumasse von mehr als 15.000 m³" durch die Wortfolge "ausgenommen in Gewerbe- oder in Industriegebieten" ersetzt.

10.3. Im Abs 3 wird die Verweisung "§ 29 Abs 2 Z 3 bis 6" durch die Verweisung "§ 29 Abs 2 Z 3 bis 7" ersetzt.

11. Im § 28 werden folgende Änderungen vorgenommen:

11.1. Im Abs 2 lautet die Z 4:

"4. die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen; diese Festlegung kann für bebaute Grundflächen unterbleiben;"

11.2. Im Abs 6 wird im ersten Satz angefügt: "oder wenn die mit dem Grundeigentümer geschlossene Vereinbarung im Sinne des § 14 Abs 2 vom Gericht zur Gänze oder teilweise aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist."

12. Im § 29 werden folgende Änderungen vorgenommen:

12.1. Abs 1 lautet:

"(1) Für Flächen, für die nach § 27 Abs 2 lit a oder nach der Festlegung des Bebauungsplanes der Grundstufe eine Aufbaustufe erforderlich ist, hat die Gemeinde jedenfalls bei gegebener Bauabsicht, die durch Vorlage eines Entwurfes hiefür udgl nachzuweisen ist, einen Bebauungsplan der Aufbaustufe aufzustellen. Erfolgt innerhalb von vier Monaten ab nachgewiesener Bauabsicht keine Auflage des Entwurfes gemäß § 38 Abs 2 oder innerhalb eines Jahres ab demselben Zeitpunkt keine Kundmachung des Bebauungsplanes, so steht das Fehlen des Bebauungsplanes der Aufbaustufe Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nicht entgegen."

12.2. Im Abs 2 wird das Wort "Abstellplätze" durch die Worte "Stellplätze für Kraftfahrzeuge" ersetzt und werden nach dem folgenden Klammerausdruck die Worte "und von Fahrradabstellmöglichkeiten" eingefügt.

12.3. Im Abs 2 Z 14 wird im Klammerausdruck vor dem Wort "Pflanzbindungen" das Wort "Grünfläche" eingefügt.

13. Im § 31 Abs 5 entfällt der Klammerausdruck.

14. Im § 38 werden folgende Änderungen vorgenommen:

14.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Der Bürgermeister hat die beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes, ausgenommen der Aufbaustufe in den Fällen des § 27 Abs 2 lit a, unter genauer Umschreibung des Planungsgebietes ortsüblich kundzumachen und gleichzeitig die Aufforderung ergehen zu lassen, geplante Bauplatzerklärungen und Bauvorhaben im Planungsgebiet innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Beginn des Anschlages an der Amtstafel bzw Kundmachung im Amtsblatt der Gemeinde, der Gemeinde bekanntzugeben."

14.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge "sechs Wochen lang" durch die Wortfolge "vier Wochen lang" ersetzt.

14.3. Im Abs 4 lautet im zweiten Satz der zweite Halbsatz: "er tritt mit dem auf den Beginn der Kundmachung folgenden Tag, in der Stadt Salzburg nach Maßgabe des § 19 Abs 3 des Salzburger Stadtrechtes 1966, in Kraft."

14.4. Im Abs 5 wird angefügt: "Auch die Aufstellung von Bebauungsplänen der Grundstufe und der Aufbaustufe kann gleichzeitig vorgenommen werden."

14.5. Nach Abs 5 wird angefügt:

"(6) Die durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Gemeinde entstehenden Barauslagen können von dieser auf jene Grundeigentümer umgelegt werden, deren Bauplätze bisher nicht bebaut sind oder zufolge der gegenüber der bisher geltenden, im Bebauungsplan nunmehr höher festgelegten baulichen Ausnutzbarkeit zusätzliche Bauführungen vornehmen können. Die Kostentragung kann in den Vereinbarungen im Sinne des § 14 Abs 2 oder in sonstigen Vereinbarungen geregelt werden. Soweit keine solche Regelung besteht, hat die Umlegung in der Weise zu erfolgen, daß die nicht sonst gedeckten Kosten auf die in Betracht kommenden Bauplätze nach deren Größe aufgeteilt werden. Unterschiedliche Festlegungen betreffend die bauliche Ausnutzbarkeit sind entsprechend ihren Unterschieden erhöhend bzw ermäßigend zu berücksichtigen. Wenn die bauliche Ausnutzbarkeit teils durch Geschoßflächenzahl und teils durch Baumassenzahl festgelegt ist, gilt ein Schlüssel von 1 : 3 für die Umrechnung im Verhältnis Geschoßflächenzahl - Baumassenzahl; für teilweise Festlegungen durch Grundflächenzahlen hat die Gemeinde einen eigenen Umrechnungsschlüssel durch Verordnung festzulegen. Bei bereits bebauten Bauplätzen bemißt sich der Kostenbeitrag nur entsprechend der nunmehr höheren baulichen Ausnutzbarkeit. Der Kostenbeitrag ist von der Gemeinde anläßlich der Bauplatzerklärung oder, wenn keine Bauplatzerklärung erfolgt, anläßlich der Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige vorzuschreiben. Auf das Verfahren findet das AVG Anwendung. Die Landesregierung kann für die behördliche Umlage der Barauslagen einen Höchstbetrag je ha der von Bebauungsplänen erfaßten Flächen durch Verordnung festlegen. Seine Höhe hat eine kostengünstige Bebauungsplanung zu ermöglichen. Ist ein solcher Höchstbetrag festgelegt, dürfen die angefallenen Barauslagen höchstens bis zu dem mit dem Höchstbetrag zu errechnenden Gesamtbetrag umgelegt werden. Wird die Bebauungsplanung ausschließlich von Bediensteten der Gemeinde besorgt, können 50 vH der Kosten, die unter Heranziehung des von der Landesregierung festgelegten Höchstbetrages zu errechnen sind, umgelegt werden."

15. § 39 Abs 1 lautet:

"(1) Der Bürgermeister hat die Entwürfe von Bebauungsplänen der Aufbaustufe, die gemäß § 27 Abs 2 lit b zu erstellen sind, spätestens mit Beginn der Auflage gemäß § 38 Abs 2 dem nach den folgenden Bestimmungen eingerichteten Gestaltungsbeirat zur Abgabe einer Stellungnahme aus städtebaulicher Sicht und betreffend die Erhaltung und Gestaltung des Orts-, Stadt- und Landschaftsbildes übermitteln. Der Gestaltungsbeirat kann mit den Entwürfen von Bebauungsplänen der Aufbaustufe, die gemäß § 27 Abs 2 lit a zu erstellen sind, befaßt werden, weiters nochmals mit den Entwürfen von Bebauungsplänen der Aufbaustufe vor der Beschlußfassung (§ 38 Abs 4), wenn darin Änderungen in den Bebauungsgrundlagen nach den §§ 28 Abs 2 Z 3 und 5 sowie 29 Abs 2 Z 4 bis 9 gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vorgenommen worden sind. Die Stellungnahme des Gestaltungsbeirates hat innerhalb einer angemessenen, mit längstens acht Wochen festzulegenden Frist zu erfolgen."

16. Im § 40 Abs 2 werden im zweiten Satz die abschließenden Worte "nur drei Wochen" durch die Worte "nur zwei Wochen" ersetzt.

17. Im § 44 Z 4 wird die Verweisung "gemäß § 17 Abs 4" durch die Verweisung "gemäß § 17 Abs 9" ersetzt.

18. Im § 45 Abs 15 wird die Wortfolge "gemäß § 24 Abs 1 lit b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1995" durch die Wortfolge "nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1993" ersetzt.

19. Nach § 47 Abs 4 wird die Paragraphenbezeichnung "§ 48" eingefügt. Der bisherige § 47 Abs 5 erhält im neuen § 48 die Absatzbezeichnung "(1)".

20. Im § 48 (neu) wird angefügt:

"(2) Die §§ 40 Abs 2 und 45 Abs 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/1996 treten mit 1. März 1996 in Kraft."

21. Nach § 48 (neu) wird angefügt:

"§ 49

(1) Die §§ 4 Abs 1, 9 Abs 2 und 6, 13 Abs 4 und 5, 17 Abs 9 und 12, 21 Abs 1, 2 und 4, 22 Abs 1 und 2, 23 Abs 1 und 4, 24 Abs 1, 2, 3 und 5, 25 Abs 1, 27 Abs 1 bis 3, 28 Abs 2 und 6, 29 Abs 1, 31 Abs 5, 38 Abs 1, 2, 4 bis 6, 39 Abs 1, 40 Abs 2, 44 Z 4, 45 Abs 15, 47 und 48 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... treten mit 1. März 1997 in Kraft.

(2) Auf die jeweiligen Verfahrensschritte zur Erlassung oder Abänderung von Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen oder zur Erlassung einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung, die in dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, sind die §§ 21 Abs 2 zweiter Satz, 2 und 4, 23 Abs 4 lit a Z 1 und 2 und lit b Z 1 bis 3, 24 Abs 3 dritter Satz, 38 Abs 1, 2 und 4, 39 Abs 1 und 40 Abs 2 in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr .../.... weiter anzuwenden.

(3) § 24 Abs 3 zweiter Satz Z 6 finden auf Vorhaben, um deren Einzelbewilligung bzw Baubewilligung bereits vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt angesucht worden ist, keine Anwendung. § 24 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... findet auch auf vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt erteilte Bewilligungen, Genehmigungen odgl Anwendung. § 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... findet nur auf Entschädigungsverfahren wegen Umwidmung von Bauland in Grünland oder Verkehrsfläche Anwendung, wenn die vorausgehende Auflage des Entwurfes des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt begonnen hat. Die im § 29 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl .../.... enthaltenen Fristen beginnen, frühestens mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu laufen.

(4) Soweit in diesem Gesetz Bestimmungen für die Baubewilligung getroffen werden, gelten diese auch für die Kenntnisnahme der Bauanzeige."

Artikel II

Das Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl Nr 69/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/1995, wird geändert wie folgt:

1. Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. § 12 Abs 1 lautet:

"(1) Baubewilligungen für Bauführungen (§ 1 Abs 1 des Baupolizeigesetzes - BauPolG) dürfen, abgesehen von den im Baupolizeigesetz geregelten Voraussetzungen, nur erteilt werden, wenn die Grundfläche zur Bebauung geeignet und zum Bauplatz erklärt ist. Inhalt der Bauplatzerklärung sind außerdem die Festlegung der Bauplatzgröße und -grenzen und der erforderlich erscheinenden Bebauungsgrundlagen, soweit diese Festlegungen nicht im Bebauungsplan getroffen sind, sowie die Konkretisierung der Grundabtretungsverpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Besteht kein Erfordernis nach derartigen Festlegungen oder keine Verpflichtung zur Grundabtretung, beschränkt sich die Bauplatzerklärung auf die Feststellung der Bebaubarkeit. Die Bauplatzerklärung kann einen Bauplatz oder mehrere Bauplätze (Parzellierung) zum Gegenstand haben."

1.2. Im Abs 2 werden nach den Worten "des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992" ein Gedankenstrich und die Abkürzung "ROG 1992" eingefügt.

1.3. Im Abs 3 wird die Wortfolge "des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992" durch die Abkürzung "ROG 1992" ersetzt.

1.4. Abs 4 entfällt. Der bisherige Abs 5 erhält die Absatzbezeichnung "(4)".

2. Nach § 12 wird eingefügt:

"Selbständige Bauplatzerklärung oder Bauplatzerklärung

als Teil der Baubewilligung

§ 12a

(1) Die Bauplatzerklärung kann beantragt und erteilt werden:

a) als selbständiger Verwaltungsakt oder

b) als Teil der Baubewilligung, wenn ein Bebauungsplan der Grundstufe besteht oder es sich bei der Grundfläche um eine Baulücke handelt oder für die Grundfläche eine Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs 3 ROG 1992 vorliegt.

(2) Partei im Bauplatzerklärungsverfahren (Abs 1 lit a) ist nur der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundfläche. Dem Eigentümer ist eine Person gleichzuhalten, die einen Rechtstitel nachweist, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Grundfläche geeignet ist.

(3) Das Ansuchen um Baubewilligung kann im Fall des Abs 1 lit b nur vom Eigentümer der Grundfläche oder einer gemäß Abs 2 zweiter Satz gleichzuhaltenden Person gestellt werden. Dem Ansuchen sind die im § 13 Abs 1 genannten Unterlagen anzuschließen und auf Verlangen der Baubehörde die Unterlagen gemäß § 13 Abs 2 nachzureichen. Die Baubewilligung ist über die Versagungsgründe des § 9 Abs 1 BauPolG hinaus auch zu versagen, wenn

a) kein Bebauungsplan der Grundstufe und soweit erforderlich der Aufbaustufe besteht und die Grundfläche keine Baulücke ist und keine Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs 3 ROG 1992 vorliegt; oder

b) ein Versagungsgrund des § 14 Abs 1 lit c, d oder g oder, wenn kein Bebauungsplan der Grundstufe besteht, des § 14 Abs 1 lit b, c, d oder g vorliegt.

In bezug auf diese Prüfung ist nur der Antragsteller Partei im Baubewilligungsverfahren. Die Bauplatzerklärung ist in den Spruch des Bescheides als von der Baubewilligung gesonderter Teil aufzunehmen.

(4) Für das Erlöschen und die Änderung der Bauplatzerklärung als Teil der Baubewilligung gelten die §§ 22, 24 und 24a."

3. Im § 14 Abs 1 lautet die lit a:

"a) die Bebauung der Grundfläche dem Flächenwidmungs- oder dem Bebauungsplan widersprechen würde oder

für die Grundflächen kein Bebauungsplan der Grundstufe und soweit erforderlich auch der Aufbaustufe besteht. Das Fehlen eines Bebauungsplanes stellt dann keinen Versagungsgrund dar, wenn

- es sich um die Verbauung von Baulücken handelt;

- es sich um die Errichtung einzelner Bauten in Streulage (di eine solche Entfernung von einem besiedelten Gebiet, daß ein Zusammenwachsen mit diesem auf längere Zeit nicht erwartet werden kann) handelt;

- eine Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs 3 ROG 1992 oder ein Fall des § 24 Abs 2 oder 8 ROG 1992 vorliegt; oder

- die Grundfläche in der Schutzzone I nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 oder in einem nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz bestimmten Ortsbildschutzgebiet liegt;"

4. Im § 24 Abs 3 wird angefügt: "Die Änderung der Bauplatzerklärung setzt aber das Bestehen eines Bebauungsplanes der Grundstufe nicht voraus."

5. Nach § 24 wird eingefügt:

"Änderung bescheidmäßig festgelegter

Bebauungsgrundlagen

§ 24a

In der Bauplatzerklärung festgelegte Bebauungsgrundlagen können auf Ansuchen des Grundeigentümers oder einer gleichzuhaltenden Person (§ 12a Abs 2 zweiter Satz) geändert werden. Hiebei ist auf die materiellen Vorschriften des 3. Abschnittes 3. Teil ROG 1992 Bedacht zu nehmen. Die Abänderung darf nur im Einklang mit einem bestehenden Bebauungsplan erfolgen."

6. Im § 25 Abs 3 wird im dritten Satz die Wortfolge "auf die Hälfte dieses Abstandes" durch die Wortfolge "um die Hälfte der Breite dieser Flächen" ersetzt.

Artikel III

(1) Artikel II tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 12 und 12a des Bebauungsgrundlagengesetzes in der Fassung des Art II findet auf im Abs 1 genannten Zeitpunkt anhängige Verfahren nur Anwendung, wenn der Bewilligungswerber sein Ansuchen um Bauplatzerklärung in das Baubewilligungsverfahren einbezieht.

Artikel IV

Das Baupolizeigesetz, LGBl Nr 117/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr , wird geändert wie folgt:

1. Im § 4 Abs 1 lautet die lit d:

"d) bei Bauführungen erforderlichenfalls die Bauplatzerklärung gemäß den §§ 12 ff des Bebauungsgrundlagengesetzes - BGG, soweit diese nicht mit der Baubewilligung beantragt wird."

2. Im § 5 Abs 1 wird in der lit a die Wortfolge "ein auf der Grundlage der Bauplatzerklärung (§§ 12 ff des Bebauungsgrundlagengesetzes) verfaßter Lageplan" durch die Wortfolge "ein auf der Grundlage der erteilten oder beantragten Bauplatzerklärung verfaßter Lageplan" ersetzt.

Artikel V

Artikel IV tritt gleichzeitig mit Art II in Kraft.

Artikel VI

Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../...., wird geändert wie folgt:

1. Im § 80 Abs 1 wird angefügt: "Dies gilt nicht für Bescheide nach raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften."

2. Im § 97 wird angefügt:

"(3) § 80 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... tritt mit 1. April 1997 in Kraft."

E r l ä u t e r u n g e n

1. Allgemeines:

Bereits im Entwurf für ein 1. Baurechtsreformgesetz 1996 ist ausgeführt, daß zur Verwirklichung des Reformvorhabens ua auch Änderungen des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 und des Bebauungsgrundlagengesetzes erforderlich sein werden. Das Reformvorhaben bedeutet mit diesen Inhalten nicht nur eine Umsetzung der Punkte der Landtagsentschließung vom 28.2.1996, 290 BlgLT, 3. Sess, 11. GP, "Entfall der Bauplatzerklärung, wenn ein Bebauungsplan der Aufbaustufe vorliegt" und Verfahrensbeschleunigung durch Aufnahme von verkürzten Fristen sowie von Sanktionen", sondern darüber hinausgehend insbesondere auch die Vereinfachung und damit Verkürzung von raumordnungsrechtlichen Verfahren, weil aus diesem Bereich die größten Verzögerungen für Bauvorhaben resultieren.

In diesem Sinn enthält die vorgeschlagene Novelle zum Salzburger Raumordnungsgesetz 1992 und des Bebauungsgrundlagengesetzes folgende wesentliche Änderungen:

1. keine zwingende Einbeziehung des Raumordnungsfachbeirates im Verfahren zur Änderung von Flächenwidmungsplänen (§ 4 Abs 1 ROG 1992);

2. Verkürzung von Fristen im Verfahren zur Aufstellung und Abänderung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen (§§ 21 Abs 1, 2 und 4, 23 Abs 4 lit a Z 1, 38 Abs 1, 2 und 4, 40 Abs 2 ROG 1992) sowie im Einzelbewilligungsverfahren (§ 24 Abs 3);

3. Entfall der Verpflichtung, Bebauungspläne der Grundstufe aufzustellen, für die Schutzzone I des Altstadtschutzgebietes in der Stadt Salzburg und für Ortsbildschutzgebiete in den anderen Gemeinden (§ 27 Abs 1 ROG 1992) und Entfall der Verpflichtung zur Aufstellung von Aufbau-Stufenbebauungsplänen bei Bauvorhaben in Gewerbe- und Industriegebieten (§ 27 Abs 2);

4. Befristung der Aufstellung von Bebauungsplänen der Aufbaustufe (§ 29 Abs 1 ROG 1992) und Entfall der zwingenden Einbeziehung des Gestaltungsbeirates in das Verfahren zur Aufstellung von solchen Bebauungsplänen (§ 39 Abs 1);

5. Schaffung der Möglichkeit, die Bauplatzerklärung als Teil der Baubewilligung beantragen zu können, insbesondere wenn ein Bebauungsplan zumindest der Grundstufe besteht, und damit Wegfall der Bauplatzerklärung als eigener Verwaltungsakt unter diesen Voraussetzungen (§§ 12 Abs 1 und 12a BGG).

Weiters ist eine Kostentragungsregelung für die Ausarbeitung von Bebauungsplänen der Grundstufe vorgesehen (§ 38 Abs 6 ROG 1992), um das Hindernis zu hoher Kostenbelastungen, das von den Gemeinden gegen die flächendeckende Aufstellung von Bebauungsplänen der Grundstufe ins Treffen geführt wird, zu beseitigen.

Die anderen Änderungspunkte beinhalten großteils Klarstellungen zu Fragen der Verfahrensabwicklung und sonst dringend erscheinende Änderungen, die aber nur punktueller Art sind.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Die Kompetenz des Landes für das Gesetzesvorhaben gründet sich auf Art 15 Abs 1 B-VG.

3. EU-Konformität:

Es ist kein EU-Recht zum Regelungsgegenstand bekannt.

4. Kosten:

Ein Mehraufwand für Landes- und Gemeindebehörden ist aus dem Gesetzesvorhaben nicht zu erwarten. Ganz im Gegenteil, der größte Teil der Änderungen enthält Vereinfachungen und muß direkt zu Kosteneinsparungen führen. Für die Gemeinden bedeutet die Kostentragungsregelung für die Bebauungsplanung eine Kostenentlastung, die aus der Bebauungsplanung Begünstigten werden vice versa belastet. Auswirkungen ergeben sich weiter aus der Möglichkeit, die Bauplatzerklärung als Teil einer Baubewilligung beantragen und erteilt erhalten zu können, auch auf die Fälligkeit der Anliegerleistungsbeiträge.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

Die im Begutachtungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen werden den Landtagsparteien ue zur Verfügung gestellt. Ihnen können die Positionen, die von den begutachtenden Stellen grundsätzlich wie auch zu den Einzelpunkten eingenommen worden sind, entnommen werden. Sie zeigen in ihrer vollen Breite, von den Forderungen nach noch mehr Vereinfachungen und Fristenverkürzungen auf der einen Seite bis zu den vor allem von der Notariatskammer für Salzburg und der Volksanwaltschaft aufgezeigten Bedenken andererseits, daß die Regierungsvorlage in bezug auf die Novellierung des Raumordnungsgesetzes insgesamt einen angemessenen Mittelweg geht. Die in Stellungnahmen geforderten inhaltlichen Änderungen - ua Differenzierung des bisherigen Begriffes Einkaufszentrum (Wirtschaftskammer Salzburg), Neudefinition des Begriffes bauliche Ausnutzbarkeit (Magistrat Salzburg) - sollen nach Begutachtung in einer neuerlichen ROG Novelle getroffen werden. Zur vorgesehenen Novelle des Bebauungsgrundlagengesetzes hat sich der Salzburger Gemeindeverband kritisch geäußert.

6. Zu den einzelnen Bestimmungen wird ausgeführt:

Zur Novellierung des Raumordnungsgesetzes 1992:

Zu Z 1:

Die Befassung des Raumordnungsfachbeirates mit allen Änderungen von Flächenwidmungsplänen, ausgenommen die Ausweisung von reinem Wohngebiet, erweitertem Wohngebiet und Dorfgebiet im vereinfachten Verfahren, belastet die Administration und den Beirat selbst und verlängert auch die Verfahrensdauer unnötig, wenn es sich um klare Fälle ohne jegliche Probleme handelt. Von der ansonsten allgemeinen Verpflichtung zur Anhörung des Raumordnungsbeirates bei Flächenwidmungsplanänderungen soll daher abgegangen werden. Es soll im Ermessen der Landesregierung gelegen sein, ob sie bei Änderungen den Beirat anhört - bei wichtigen Fällen nämlich - oder nicht. Generelle Überarbeitungen - juristisch gesehen, da alle Gemeinden über Flächenwidmungspläne verfügen, (Neu)Erlassungen - sollen aber jedenfalls dem Raumordnungsfachbeirat zur Stellungnahme vorgelegt werden.

Zu Z 2.1:

Die Erfahrungen der letzten Jahre, insbesondere auf Grund der Arbeiten am Regionalprogramm des Regionalverbandes Flachgau-Nord, haben gezeigt, daß die Erlassung einer einheitlichen Verordnung über Form und Darstellung der Regionalprogramme nicht sinnvoll ist. Die Problemstellungen in den einzelnen Regionalverbänden sind derart unterschiedlich, daß es nicht möglich ist, vergleichbar der Fächenwidmungs- und Bebauungsplanung vorzugehen.

Zu Z 2.2:

Die Landesregierung hat ein Regionalprogramm, das von einem Regionalverband vorgelegt worden ist, für verbindlich zu erklären, wenn es ua den Entwicklungszielen des Landes (Landesentwicklungsprogramm und Sachprogramme) entspricht. Es wäre aber denkbar, daß bei der Ausarbeitung im Prozedere Fehler unterlaufen sind oder inhaltlich Raumordnungsgrundsätze nicht beachtet worden sind. In solchen Fällen kann keine Verpflichtung der Landesregierung zur Verbindlicherklärung eines Regionalprogrammes bestehen. Die Einfügung stellt dies klar.

Zu Z 3:

Die Erstellung des räumlichen Entwicklungskonzeptes soll auf Gemeindeebene zu einem vorläufigen Schlußpunkt gebracht worden sein, bevor die zusammenfassende Begutachtung der Landesregierung eingeholt wird. Dies wird im Gesetzestext klargestellt, ebenso wie das Erfordernis, daß diese Begutachtung in den Beratungen der Gemeindevertretung behandelt sind.

Zu Z 4.1:

Die im Kalenderjahr auf drei Monate befristete Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen ist dann keine Zweitwohnnutzung, wenn sie im Rahmen des Fremdenverkehrs geschieht. Diese Umschreibung ist sehr weit und wurde vergleichsweise im Rahmen des Grundverkehrsgesetzes enger gefaßt. Auch hier soll die Ausnahme präzisiert werden. Ein bloßes Entfallen der Passage "im Rahmen des Fremdenverkehrs" hätte aber zur Folge, daß die Vermietung von Ferienwohnungen außerhalb von Beherbergungsbetrieben, abgesehen von der Regelung im § 24 Abs 2 fünfter Satz, nur in ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten zulässig wäre. Bis zu drei Ferienwohnungen mit insgesamt höchstens 150 m² Wohnungsgröße in einem Verband - in einem oder mehreren zusammengehörigen Bauten - sollen nicht als Zweitwohnungen qualifiziert werden und unter die Beschränkungen hiefür fallen, wenn sie für höchstens drei Monate im Jahr an eine Person und deren Angehörige vermietet werden, auch wenn die Vermietung nicht in einem landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt.

Zu Z 4.2:

Die Anfügung soll Zweifel daran beseitigen, daß auch die Ausweisung von schon bisher ausgewiesenem, aber unverbaut gebliebenen Bauland unter diese Bestimmung fällt. (Vgl § 3 Abs 2 der Verordnung LGBl Nr 125/1993.)

Zu Z 5.1 und 5.3:

Die Fristen für die Kundmachung gemäß Abs 1 und die Auflage gemäß Abs 2 werden vereinheitlicht, die Dauer der Auflage des Flächenwidmungsplanentwurfes dabei auf vier Wochen verkürzt.

Zu Z 5.2:

Durch die Ergänzung des letzten Satzes im Abs 1 wird vor allem auch klargestellt, bis zu welchem Zeitpunkt das räumliche Entwicklungskonzept beschlossen sein muß. Da das räumliche Entwicklungskonzept die Grundlage für den Flächenwidmungsplan darstellt, muß es jedenfalls bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes und der Beratung der gemäß § 21 Abs 1 eingelangten Anregungen vorliegen.

Zu Z 5.4:

Die Sonderregelung für das Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes (Abs 4) bedeutet, ausgenommen bei der Stadt Salzburg, einen Zeitgewinn von zwei Wochen.

Zu Z 6:

Ob ein Flächenwidmungsplan gesetzmäßig ist, hängt wesentlich davon ab, daß das gesetzliche Verfahren hiefür eingehalten worden ist. Die Aufsichtsbehörde hat dies zu prüfen und bedarf dafür sämtlicher Unterlagen des Verfahrens, insbesondere über die vorgesehenen Verlautbarungen und die eingeholten Stellungnahmen und Gutachten.

Der Interessenabwägung kommt im Planungsprozeß eine entscheidende Bedeutung zu. Fehlt sie zur Gänze oder teilweise oder ist sie auch formell oder materiell nicht nachvollziehbar, würde der Flächenwidmungsplan mit Gesetzwidrigkeit belastet sein. Diese Fehler werden daher als Versagungsgründe für die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Landesregierung ausdrücklich festgelegt.

Zu Z 7.1:

Aus der Zeit vor dem ROG 1992 gibt es Fälle, in denen aus Aufschließungsgebieten parzellenweise Freigaben erfolgten. Diese Gebiete sind bereits weitgehend verbaut, sodaß über einen Bebauungsplan der Grundstufe kein entscheidender Einfluß auf die Verbauung des Gebietes mehr genommen werden kann. Er ist in solchen Fällen entbehrlich, die Freigabe des Aufschließungsgebietes und damit auch die Erteilung von Bauplatzerklärungen sollen hier ohne Grundstufen-Bebauungsplan möglich sein. Der Begriff der Baulücke hat hier keinen anderen Inhalt als sonst in der Baurechtsordnung.

Zu Z 7.2:

Für das vereinfachte Verfahren insbesondere bei geringfügigen Teiländerungen von Flächenwidmungsplänen (lit a) werden Änderungen vorgeschlagen, die zu einer erheblichen Verkürzung des Verfahrens beitragen: Besonders durch den Wegfall der Befassung der Gemeindevertretung mit der Auflage des Entwurfes wird Zeit eingespart. Die Auflagefrist wird zudem von vier auf zwei Wochen reduziert. Die Anhörung des Raumordnungsfachbeirates ist nicht mehr zwingend, die Landesregierung entscheidet hierüber je nach Bedeutung der Änderung.

Zu den in der lit b behandelten Vorbehaltsmaßnahmen und Freigaben von Aufschließungsgebieten und -zonen wird zunächst festgehalten, daß die Z 1 bis 3 abschließende Regelungen enthalten und die sinngemäße Anwendung der §§ 21 und 22 - anders als bei den unter lit a fallenden Änderungen - nicht in Betracht kommt. Daraus ergibt sich, daß bei allen diesen Maßnahmen bis auf die Einholung von Stellungnahmen bei der Ausweisung, Änderung oder Verlängerung von Vorbehalten kein Vorverfahren erforderlich ist, insbesondere auch keine Entwurfsauflage bei der Freigabe von Aufschließungsgebieten (-zonen). Die Z 1 bis 3 werden aber um notwendig erscheinende Regelungen ergänzt.

Zu Z 8.1 und 8.4:

Hiezu wird auf die Ausführungen zu Z 1 bzw Z 5 verwiesen.

Zu Z 8.2:

Im Zuge von Gasleitungen sind Gasdruckregelanlagen erforderlich, ähnlich Transformatorenstationen für die Stromversorgung. Sie sollen gleichbehandelt werden, was die Durchführung von Einzelbewilligungsverfahren hiefür erübrigt.

Zu Z 8.3:

Die Ergänzung des Kataloges jedenfalls unzulässiger Einzelbewilligungen soll Fehlentwicklungen im ländlichen Raum, die sich bereits abzeichnen, vorgebeugt werden. Durch das Raumordnungsgesetz 1992 wurde ausgeschlossen, daß für die Neuerrichtung nicht landwirtschaftlicher Wohnbauten eine Einzelbewilligung und damit Baubewilligung im Grünland erteilt wird. Dieses Verbot darf auch nicht dadurch umgangen werden, daß bestehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Bauten ihrer bisherigen Nutzung entzogen und in nicht landwirtschaftliche Wohnbauten verändert werden. Solche Umwidmungen liegen nicht im Interesse der Raumordnung im allgemeinen und der Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im besonderen. Nur wenn der betreffende Betrieb gänzlich aufgegeben wird und die Bewirtschaftung von einem anderen Hof erfolgt, kann eine solche Nutzungsänderung bewilligt werden. Dies entspricht wiederum den Forderungen nach sparsamem Umgang mit Grund und Boden, der Erhaltung von Bausubstanz, insbesondere kulturell wertvoller, und der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Entstehen von Bauruinen.

Zu Z 8.5:

Die Ergänzung schließt eine Lücke, um auch derart fehlerhafte Einzelbewilligungen für nichtig erklären zu können.

Zu Z 9:

Der Eigenbedarf an einer bisher als Bauland ausgewiesenen Grundfläche soll im Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bei der Gemeinde geltend gemacht werden müssen, damit der Entschädigungsanspruch wegen Rückwidmung in Grünland unabhängig vom Zeitraum, der seit der erstmaligen Ausweisung als Bauland vergangen ist, besteht. Dies kann dadurch geschehen, daß eine Vereinbarung im Sinne des § 14 Abs 2 ROG 1992 abgeschlossen wird, sodaß es in aller Regel ohnedies nicht zur Rückwidmung in Grünland kommt. In allen anderen Fällen hat der Eigentümer den Eigenbedarf spätestens in der Zeit der Auflage des Flächenwidmungsplanentwurfes geltend zu machen. Dadurch soll dem vorgebeugt werden, daß die Gemeinde zum einen Rückwidmungen trotz Eigenbedarf vornimmt und zum anderen von späteren Entschädigungsansprüchen - meistens in Millionenhöhe - überrascht wird, weil eine derartige Einwendung gegen eine allenfalls beabsichtigte Rückwidmung nicht vorgebracht worden ist und im Planungsverfahren nicht berücksichtigt werden konnte. Gleichzeitig werden auch Rechtspositionen jener Grundeigentümer, die eine Vereinbarung im Sinne des § 14 Abs 2 ROG 1992 abgeschlossen und darin allenfalls auch die Zurverfügungstellung von schon bisher als Bauland ausgewiesenen Flächen für den geförderten Wohnbau geregelt haben, und der Eigentümer ohne eine solche Vereinbarung, aber mit vollem Entschädigungsanspruch im Interesse einer Gleichbehandlung angenähert. Auf diese Weise ist auch die zweite Gruppe von Grundeigentümern verhalten, den Eigenbedarf zumindest zu präzisieren. Der Nachweis bleibt im geltend gemachten Umfang wie bisher dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.

Zu Z 10.1:

In der Schutzzone I für die Salzburger Altstadt und die durch Verordnung bestimmten Ortsbildschutzgebiete kann die bauliche Entwicklung als längst abgeschlossen angesehen werden. Die Möglichkeit zur planerischen Beeinflussung durch die Aufstellung von Bebauungsplänen ist als nur theoretisch einzuschätzen. Eine diesbezügliche Verpflichtung soll nicht bestehen, was eine jedenfalls fiktive Entlastung der Gemeinden bedeutet.

Zu Z 10.2:

Die Aufstellung von Bebauungsplänen der Aufbaustufe bedeutet gerade bei Betriebsansiedlungen für die unternehmerischen Entscheidungen einen sehr wesentlichen, oft zur Aufgabe des Vorhabens führenden Zeitfaktor. Dem soll durch den Entfall der unbedingten Verpflichtung hiezu bei größeren Vorhaben im Gewerbe- oder Industriegebiet Rechnung getragen werden. Sollte die Gemeinde hier auf die städtebauliche und architektonische Gestaltung mehr Einfluß nehmen wollen, stehen ihr mehrere Möglichkeiten offen: Wenn für das Gebiet noch kein Bebauungsplan aufgestellt sein sollte, kann mit der Grundstufe die Aufstellung des Bebauungsplanes der Aufbaustufe verbunden werden, was sinnvoll ist, wenn die Bauvorhaben im wesentlichen schon bekannt sind. Ansonsten wird die Gemeinde in den Bebauungsplan der Grundstufe das Erfordernis einer Aufbaustufe festlegen, was sogar zu geschehen hat, wenn das Gebiet eine besondere Sensibilität im Sinne des § 27 Abs 2 lit b aufweist. Schließlich können notwendig erscheinende Einflußnahmen in der Bauplatzerklärung über zusätzliche Bebauungsbedingungen erfolgen.

Zu Z 10.3:

Die derzeitige Rechtslage erlaubt es nicht, die äußere architektonische Gestaltung (einschließlich Dachform, Dachneigung, Dachdeckung, Firstrichtung und Farbgebung) von Bauten dem Bestande nach festzulegen. In vielen Fällen stellt aber gerade die äußere architektonische Gestaltung eines Baues oder Bauteiles einen für die Wirkung auf das Orts- und Straßenbild wesentlichen Faktor dar, weshalb auch in diesem Punkt eine Festlegung dem Bestande nach ermöglicht werden soll. Die Festlegungen können auch unter Verwendung von Fotografien getroffen werden, wenn diese ausreichend präzise sind.

Zu Z 11.1:

Die Festlegung der Ausnutzbarkeit einer Grundfläche gehört zu den fundamentalen Festlegungen eines Bebauungsplanes, sodaß ein Festlegungsbedarf in jedem Fall anzunehmen ist. Nur für bereits bestehende Grundstücke besteht kein solches Erfordernis. Die Festlegung hat mit einem der drei im § 32 vorgesehenen Instrumente zu erfolgen.

Zu Z 11.2:

Eines der Ziele des Raumordnungsgesetzes 1992 war es, die Nutzung von ausgewiesenem Bauland abzusichern. Dazu dienen die im § 14 Abs 2 vorgesehenen Vereinbarungen. Für den Fall, daß der Raumordnungsvertrag nach der Baulandausweisung und der Aufstellung des Bebauungsplanes durch die ordentlichen Gerichte zur Gänze oder teilweise für nichtig erklärt oder wegen Irrtums usw aufgehoben wird, ist im Gesetz derzeit keine Regelung vorhanden. Der Gemeinde soll für diesen Fall die Möglichkeit eingeräumt werden, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. In der Zwischenzeit gesetzte Verwaltungsakte werden davon nicht berührt. Die neuerliche Erlassung eines Bebauungsplanes für die von der Unwirksamerklärung betroffene Fläche wäre in weiterer Folge gemäß § 28 Abs 7 ROG 1992 nur nach Abschluß einer Vereinbarung zulässig.

Zu Z 12.1:

Die Erlassung eines Bebauungsplanes der Aufbaustufe muß erheblich beschleunigt werden, um Bauwillige nicht durch zu lange Verfahrensdauer abzuschrecken. Die sanktionslosen Jahresfristen werden aufgegeben, und an deren Stelle eine zweifache Befristung, nämlich den Entwurf und den endgültigen Plan betreffend, mit der Sanktion eingeführt, daß bei jeweiligem Überschreiten der Frist (vier bzw 12 Monate) Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen auch zu erteilen sind, wenn der Aufbaustufen-Bebauungsplan fehlt. Die Wirkung beschränkt sich aber auf den Bereich, für den die konkrete Bauabsicht besteht. In diesem Zusammenhang muß der Zeitpunkt, zu dem der Fristenlauf beginnt, präzisiert werden. Andere Nachweise für die konkrete Bauabsicht werden zwar nicht ausgeschlossen, müssen aber zur Vorlage eines Entwurfes eines Aufbaustufen-Bebauungsplanes gleichwertig sein (zB Pläne und technische Beschreibungen, in denen das beabsichtigte Bauvorhaben hinreichend bestimmt ist). Der Plan kann auch nach Verstreichen der Jahresfrist erlassen werden und bindet dann künftige Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen. Zu den Wirkungen nachfolgender Bebauungspläne s § 41 Abs 2 ROG 1992.

Zu Z 12.2 und 12.3:

Die Ergänzungen, gewünscht von Städtebund bzw Ingenieurkammer, vervollständigen den Katalog möglicher Inhalte des Aufbaustufen-Bebauungsplanes.

Zu Z 13:

Der Klammerausdruck wäre zu berichtigen (s Art II), kann aber entfallen, weil der Begriff des Bauplatzes ganz eindeutig ist.

Zu Z 14.1 bis 14.3 und 16:

Die verfahrensrechtlichen Änderungen zur Aufstellung von Flächenwidmungsplänen werden analog auf die Aufstellung von Bebauungsplänen übertragen. Zusätzlich wird die Verlautbarung der bevorstehenden Aufstellung eines Bebauungsplanes der Aufbaustufe eingeschränkt: Diese soll in den Fällen des § 27 Abs 2 lit a entfallen, da solche Aufbaustufen-Bebauungspläne ohnehin projektbezogen sind und sinnvoll nur im Zusammenwirken mit dem zukünftigen Bauherrn erstellt werden können. Anders die Fälle des § 27 Abs 2 lit b - optisch besonders sensible Gebiete oder besondere Erforderlichkeit für eine zweckmäßige Bebauung -: Hier ist es notwendig, ausreichende Grundlagenforschung zu betreiben und dafür die Interessen der betroffenen Grundeigentümer zu erfahren, um sie schon für die Verfassung des Planentwurfes abwägen zu können.

Zu Z 14.4:

Bebauungspläne der Grundstufe und Bebauungspläne der Aufbaustufe sollen, wenn es zweckmäßig ist (zB Bekanntsein der konkreten Bauvorhaben), auch nebeneinander aufgestellt werden können. Dies wird eindeutig klargestellt.

Zu Z 14.5:

Es ist ein dringender Wunsch der Gemeinden, die Bebauungspläne aufzustellen haben, daß die damit verbundenen Kosten auf die Grundeigentümer, die daraus Nutzen ziehen, umgelegt werden können. Dafür ist eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Der Vorschlag baut auf folgenden Grundsätzen auf: Der einfachste Weg, zu einer solchen Kostentragung zu kommen, ist deren Regelung in der Raumordnungsvereinbarung oder in einem sonstigen Vertrag zwischen Gemeinde und Grundeigentümer. Kommt es nicht dazu, ist die behördliche Umlegung der der Gemeinde entstehenden Barauslagen vorgesehen. Dies gilt auch partiell, soweit mit einzelnen Grundeigentümern keine vertragliche Regelung zustande kommt. Die Amtskosten sollen nach dem Konzept nicht umgelegt werden, da die Bebauungsplanung auch im öffentlichen Interesse gelegen ist. Um zu verhindern, daß von der Umlegungsmöglichkeit eine kostenerhöhende Wirkung ausgeht, soll die Landesregierung einen Höchstbetrag je ha Planungsgebiet festlegen können. Mit dessen Hilfe ist das Limit zu errechnen, bis zu dem höchstens die tatsächlichen Barauslagen umgelegt werden dürfen. Die Umlegung hat nach dem Nutzen aus dem Bebauungsplan zu erfolgen. Maßstab dafür ist die bauliche Ausnutzbarkeit, festgelegt durch Geschoßflächen- oder Baumassenzahl oder allenfalls Grundflächenzahl. Bei gleich hoch festgelegter baulicher Ausnutzbarkeit kann unmittelbar die Größe der Bauplätze zur Berechnung herangezogen werden. Unterschiedlich festgelegte Ausnutzbarkeiten sind entsprechend zu gewichten, dh daß die Kosten nicht einfach durch die Gesamtfläche zu teilen sind, sondern durch einen Wert (für alle Bauplätze), der den höheren baulichen Ausnutzbarkeiten für einzelne Bauplätze Rechnung trägt. Die Multiplikation des Quotienten erfolgt dann für den einzelnen Bauplatz mit der Grundfläche oder bei höherer baulicher Ausnutzbarkeit mit dem dies berücksichtigenden Wert. Bei Erstellung der Bebauungspläne durch eigene Bedienstete der Gemeinde wie zB in der Stadt Salzburg kann die Hälfte des sonst zu errechnenden Höchstbetrages aufgeteilt werden. In diesen Fällen wird nicht auf Gewinn gearbeitet und fallen keine Unternehmenssteuern an. Bei bereits bebauten Grundstücken soll im allgemeinen keine Kostentragungsverpflichtung bestehen. Nur dann, wenn der Bauplatz auf Grund der Festlegungen des Bebauungsplanes in höherer Weise ausgenutzt werden kann als bisher und davon auch Gebrauch genommen wird, soll ein Beitrag zu entrichten sein, und zwar in einer Höhe, die der zusätzlichen Ausnutzbarkeit entspricht.

Die Vorschreibung des Kostenbeitrages ist nicht Bestandteil der Bauplatzerklärung oder der Baubewilligung. Sie wird daher auch nicht von einer Delegierung dieser Akte auf die Bezirkshauptmannschaften erfaßt.

Zu Z 15:

Die Einholung von Stellungnahmen zu den Entwürfen von Bebauungsplänen der Aufbaustufe soll nicht mehr so starr geregelt sein wie bisher: Nur bei sensiblen Gebieten, wenn die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) einen solchen Plan für erforderlich erachtet hat, bleibt es bei der bisherigen Regelung. Hier kann noch gestalterisch Einfluß genommen werden. Für die anderen Fälle - größere Bauvorhaben - wird eine flexible Regelung vorgesehen, die es in die Entscheidung des Bürgermeisters legt, ob eine Stellungnahme des Gestaltungsbeirates eingeholt wird. Damit kann auf unterschiedliche Umstände, etwa die im Einklang mit den Intentionen des Grundeigentümers und des künftigen Bauherrn zur Verfügung stehende Zeit, die Größe des Vorhabens, stattgefundene Voraberklärungen, eingegangen werden. Die Frist, in der die Stellungnahme abzugeben ist, ist vom Bürgermeister im Einzelfall festzulegen.

Zu Z 17:

§ 17 Abs 4 wurde durch § 17 Abs 9 ersetzt. Die Verweisung ist richtigzustellen.

Zu Z 18:

Die Regelung ist ganz allgemein in Verfahren zur Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für Campingplätze und Golfplätze anzuwenden, vor allem auch, wenn sie sich in Schutzgebieten nach § 17 oder in geschützten Lebensräumen nach § 23 des Naturschutzgesetzes 1993 befinden.

Zu Z 19 und 20:

Im Hinblick auf die größere Zahl an Novellen sollen die Übergangsbestimmungen stärker untergliedert werden.

Zu Z 21:

Die Übergangsbestimmungen in den Abs 2 und 3 des neuen § 49 sollen zum einen bewirken, daß in Fristen, die bereits zu laufen begonnen haben, nicht eingegriffen wird. Sie laufen von den neuen Bestimmungen unberührt weiter. Inhaltsgleich zu den Vorgangsweisen bei früheren Gesetzesänderungen ist vorgesehen, daß die materielle Änderung im § 24 Abs 3 zweiter Satz Z 6 nicht auf Vorhaben anzuwenden sind, für die bereits ein Bewilligungsverfahren - bei Abs 3 ein Verfahren um Einzelbewilligung, bei Abs 8 ein Baubewilligungsverfahren - anhängig ist. Die Übergangsbestimmung schließt die Baubewilligung auf Grund der so oder früher erteilten Einzelbewilligung ein. Die Neuregelung im § 29 Abs 1 soll zwar auch auf anhängige Planungsverfahren anzuwenden sein; es ist aber festzulegen, daß in diesen Fällen die jeweiligen Fristen erst mit Inkrafttreten der Novelle zu laufen beginnen.

Die Bestimmung des § 49 Abs 4 steht mit der im Vorschlag für ein Baurechtsreformgesetz 1996 enthaltenen Einführung einer neuen Bauanzeige mit nachfolgender bescheidmäßiger Kenntnisnahme im direkten Zusammenhang. Bei deren Beschlußfassung wäre alternativ eine Ergänzung der in Betracht kommenden Bestimmungen, insbesondere der §§ 24 Abs 1, 2 und 5, 26 und 42, vorzunehmen.

Zur Novellierung des Bebauungsgrundlagengesetzes:

Zu Z 1 und 2:

Die Bauplatzerklärung hat eine zentrale Stellung im Baurecht und in Bezug auf die Anliegerleistungen. Eine ersatzlose Abschaffung kann daher nicht in Betracht kommen. Es sind vielmehr Regelungen zu treffen, wodurch bei Beibehaltung der notwendigen Inhalte der Bauplatzerklärung - Festlegung des Bauplatzes, Ergänzung notwendiger Bebauungsbedingungen, Konkretisierung der Verpflichtungen zur Grundabtretung und Beitragsleistung - Verfahrensverzögerungen ausgeschlossen werden, die insbesondere dadurch bewirkt werden können, daß es sich bei der Bauplatzerklärung um einen gesonderten Akt handelt.

In diesem Sinn wird wahlweise die Möglichkeit eröffnet, die von der Bezeichnung und großteils auch vom Inhalt her beibehaltene Bauplatzerklärung als Teil der Bewilligung anzusuchen und zu erteilen, vorausgesetzt, es liegt zumindest ein Bebauungsplan der Grundstufe nach dem ROG 1992 vor - was raumordnungsrechtlich für das zur Bebauung innerhalb von zehn Jahren in Betracht kommende Bauland verpflichtend vorgesehen ist - oder es handelt sich bei dem Bauplatz um eine Baulücke: Hier bedarf es schon nach geltendem Recht keines Bebauungsplanes der Grundstufe. Die Bebauungsbedingungen werden außerdem wegen der Bedachtnahme auf die umgebende Bebauung nicht frei gestalterisch, planend festgelegt werden können, sodaß eine Festlegung in diesem Rahmen aus Anlaß des konkreten Bauprojektes als nicht unzweckmäßig anzusehen ist. Eine weitere Fallgruppe ist jene des § 24 Abs 3: Hier - regelmäßig im Grünland - wird bereits im raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligungsverfahren auf öffentlichen Rücksichten Bedacht genommen, die auch im Bauplatzerklärungsverfahren als entscheidend zu prüfen sind, insbesondere jene des § 14 Abs 1 lit b und f. (Im übrigen ging die bisherigen Praxis durchaus in die gleiche Richtung, wenn Bauplatzerklärung und Baubewilligung gleichzeitig beantragt, verhandelt und nach Rechtsmittelverzicht in bezug auf die vorausgehende Bauplatzerklärung auch sofort erteilt worden sind.)

Die Möglichkeit, die Bauplatzerklärung auch als eigenen Akt, losgelöst von der Bewilligung einer konkreten baulichen Maßnahme, trotz Bestehen eines Bebauungsplanes der Grundstufe, Baulücke oder Vorliegen einer Bewilligung gemäß § 24 Abs 3 ROG 1992 beantragen zu können, bleibt aber bestehen: Dies geschieht in Respektierung der unterschiedlichen Interessenslagen der Grundeigentümer, die etwa noch keine konkrete Bauabsicht haben, die Grundfläche vielleicht als Bauplatz veräußern wollen oder die Bebauungsgrundlagen vorweg zur Vermeidung von frustrierten Planungsaufwendungen geklärt und fixiert haben wollen. Damit ist auch verbunden, daß Flächenwidmungs- und Bebauungspläne weiterhin beim Verfassungsgerichtshof für den Eigentümer der Baufläche nicht unmittelbar anfechtbar sind.

In den Fällen, daß kein Bebauungsplan der Grundstufe besteht, ist die Bauplatzerklärung wie bisher für sich zu beantragen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein solcher Plan auch gar nicht bestehen muß, nämlich bei Streulage und in den Fällen des § 24 Abs 2 und 8 ROG 1992. In den beiden erstgenannten Fallgruppen - in aller Regel im Grünland - muß die Eignung der Grundfläche zur Bebauung originär geprüft werden; in den Fällen des Abs 8 wird in vielen Fällen eine Bauplatzerklärung bereits vorliegen.

Allgemein wird noch darauf hingewiesen, daß die Integration der Bauplatzerklärung in die Baubewilligung Auswirkungen auf den Fälligkeitszeitpunkt für die Anliegerleistungen und auf die Delegierungsverordnungen hat. Zweckmäßig erscheint nur eine einheitliche behördliche Zuständigkeit.

Ergänzend zu § 12 Abs 1:

Anstelle der Verweisung auf die "nach Maßgabe der folgenden Bestimmung durchgeführten Verfahren" wird der Inhalt der Bauplatzerklärung, der über die eigentliche Feststellung der Eignung zur Bebauung hinausgeht, den folgenden Bestimmungen zu deren leichterem Verständnis vorausgeschickt. Daraus ergibt sich aber nicht, daß in jeder Bauplatzerklärung alle diese Inhalte enthalten sein müßten. Auch wenn nur über die Eignung als Bauplatz abgesprochen wird (Feststellung der Bebaubarkeit), ist ein normaler Bauplatzerklärungsbescheid konstitutiver Art zu erlassen.

Zu § 12a:

Daran, daß die Bauplatzerklärung nur vom Grundeigentümer der Fläche gestellt werden kann, muß festgehalten werden. Dies zieht nach sich, daß die Baubewilligung nur vom Grundeigentümer beantragt werden kann, wenn sie auch die Bauplatzerklärung enthalten soll. Seine alleinige Parteistellung im gesonderten Bauplatzerklärungsverfahren bleibt unverändert und gilt auch für den die Bauplatzerklärung betreffenden Teil des Baubewilligungsverfahrens. Die Baubehörden werden die Nachbarn, die im eigentlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung haben, diesbezüglich aufzuklären haben. Berufungen gegen derartige Bescheidinhalte sind als unzulässig zurückzuweisen.

In bezug auf die Anfechtbarkeit der Bauplatzerklärung als Teil der Baubewilligung wird die Situation wie folgt gesehen: Gegen den Inhalt der Bauplatzerklärung kann allein nicht mit der Wirkung Berufung erhoben werden, daß die Baubewilligung als unangefochten in Rechtskraft erwachsen könnte. Umgekehrt schließt eine Berufung gegen die Bewilligung der baulichen Maßnahme das Rechtskräftigwerden der Bauplatzerklärung nicht aus.

Zum Erlöschen der Bauplatzerklärung als Teil der Baubewilligung und deren Änderung wird auf die Bestimmungen der §§ 22, 24 und 24a verwiesen (Abs 4). Diese Bestimmung ist nur der Klarheit wegen im Gesetzestext aufgenommen, auch als Teil der Baubewilligung liegt eine Bauplatzerklärung vor. Bei dieser Gelegenheit wird festgehalten, daß eine Bauplatzerklärung auch dann und soweit erlischt, als für ein und dieselbe Fläche, allenfalls im Zusammenhang mit einem anderen Bauvorhaben, eine neue Bauplatzerklärung erteilt wird. Die zuletzt erteilte Bauplatzerklärung ist die weiter allein maßgebliche, auch in bezug auf zu erbringende Anliegerleistungen. Das gilt unabhängig davon, ob die Bauplatzerklärung selbständig oder als Teil der Baubewilligung erteilt worden ist.

Zu Z 3:

In den ergänzten Fällen, die ohnedies großteils Grünland betreffen, hätte die Aufstellung eines Bebauungsplanes wenig Nutzen. Die erforderlichen Bebauungsgrundlagen können ohne Nachteil in der Bauplatzerklärung festgelegt werden.

Zu Z 4:

Mit dieser Ergänzung sollen aktuelle Bauvorhaben auf schon zum Bauplatz erklärten Flächen ermöglicht werden, auch wenn die Bauplatzerklärung geändert werden muß und noch kein Bebauungsplan der Grundstufe besteht.

Zu Z 5:

Im Anschluß an die Bestimmung über die Änderung der Fläche und Gestalt des Bauplatzes wird eine ausdrückliche Grundlage für die bescheidmäßige Änderung von Bebauungsbedingungen aufgenommen, die in der Bauplatzerklärung festgelegt worden sind. Eine solche Vorgangsweise anstelle einer neuen Bauplatzerklärung entspricht den Geboten der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und wurde auch bisher so praktiziert. Grenzen dafür sind ein allenfalls bestehender Bebauungsplan, mit dessen festgelegten Bebauungsgrundlagen die Änderungen (anderer Bebauungsbedingungen) im Einklang zu stehen haben. Die materiellen Vorgaben ergeben sich aus den Bestimmungen über die Bebauungsplanung im ROG 1992. Solche bescheidmäßigen Änderungen kommen nur auf Anbringen des Grundeigentümers, also nicht von Amts wegen in Betracht. Sie liegen als Planungsmaßnahme wie die ursprüngliche Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Ermessen der Behörde. Von Amts wegen bei Änderung von Bebauungsplänen gemäß § 41 Abs 2 ROG 1992 vorzunehmende Änderungen von Bauplatzerklärungen bleiben von der Regelung hier unberührt.

Zu Z 6:

Durch die Bebauungsgrundlagengesetz-Novelle 1992 erfuhr die bis dahin geltende Fassung eine unbeabsichtigte Änderung dahin, daß die Reduzierungsregelung bei Gewässern udgl sich "auf die Hälfte dieses Abstandes" bezieht, was geradezu zu unsachlichen Ergebnissen führt, wenn die unbebaubare Fläche etwa sehr schmal ist, weil dann schon der halbe Nachbarabstand gilt. Richtig war und ist, daß sich der Nachbarabstand in Abhängigkeit von der Breite der unbebaubaren Fläche reduziert, und zwar um die Hälfte dieser Breite. Die Bestimmung wird in diesem Sinn richtiggestellt.

Zur Novellierung des Baupolizeigesetzes:

Die beiden Änderungen stehen mit der Möglichkeit, die Bauplatzerklärung als Bestandteil der Baubewilligung beantragen zu können, in Zusammenhang. Sie kann in diesen Fällen nicht vorliegen.

Zur Novellierung der Salzburger Gemeindeordnung 1994:

Im Zuge der Diskussionen über eine Baurechtsreform wurde immer auch eine Möglichkeit zur Verfahrensbeschleunigung darin gesehen, daß im Geltungsbereich der Salzburger Gemeindeordnung 1994 Baubescheide auch mündlich erteilt werden können. § 80 Abs 1 GdO 1994 schließt dies heute aus, was gerade in Verfahren mit nur einer Partei unnötigen Zeitverlust bedeuten kann. Für Mehrparteienverfahren gilt das Gleiche jedenfalls dann, wenn sämtliche Parteien auf Rechtsmittel verzichten. Bedenken dagegen, die ihren Grund darin haben könnten, daß in der Vergangenheit Baubewilligungen ohne bescheidmäßige Erledigung ausgesprochen worden seien, ist entgegenzuhalten, daß der mündlich verkündete Bescheid mit seinem gesamten Inhalt in der Niederschrift aufzunehmen und so zu beurkunden ist. Ohne dem wird der Bescheid gar nicht existent. Inwieweit Bedienstete die Befugnis erhalten, mündliche Bescheide erlassen zu dürfen, ist eine innerorganisatorische Angelegenheit der Gemeinden bzw des Bürgermeisters. In jedem Fall bleibt es auch im Ermessen des Verhandlungsleiters (Bürgermeister, ermächtigter Bediensteter) gelegen, ob er den Bescheid mündlich erläßt oder die Enderledigung schriftlich trifft. Als raumordnungs- und baurechtliche Vorschriften sind hier anzusehen: ROG 1992, BGG, BauPolG, BauTG, Garagenordnung, Aufzugsgesetz, Ortsbildschutzgesetz.

Die Landesregierung stellt sohin den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § -58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.