Publizitätsverpflichtungen
Inhalt
ProjektträgerInnen im Rahmen des RWF-Programms haben bei der Umsetzung ihres Projektes auch Publizitätsbestimmungen einhalten. Diese betreffen die Erfordernisse gemäß Artikel 8, insbesondere aber gemäß Artikel 9 (Technische Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen auf Ebene des Vorhabens) der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Europäischen Kommission unter Beachtung des Art. 1 der Änderungsverordnung (EG) Nr. 846/2009.
Vorlage zum Hinweisschild gemäß Artikel 8
Artikel 9 bezieht sich darauf, dass auf allen projektbezogenen Informations- und Publizitätsmaßnahmen
a) das Emblem der Europäischen Union und der Verweis auf die Europäische Union;
b) der Verweis auf den EFRE-Fonds: „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“;
c) ein von der Verwaltungsbehörde gewählter Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert, der für das RWF-Programm Salzburg lautet: „Förderungen für Salzburg“ anzubringen sind.
Für das RWF-Programm Salzburg können die angeführten Beispiele als Vorlage dienen:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|