Eine Gefährdung liegt dann vor, wenn sachverhaltsbezogen Auswirkungen einer gewerblichen Betriebsanlage möglich sind, durch die eine Substanzbedrohung eines Schutzgutes oder -objektes befürchtet werden muss.
Es muss keine konkrete Gefährdung vorliegen. Es reicht aus, wenn eine solche Gefährdung sachverhaltsbezogen nicht ausgeschlossen werden kann.
- Ist dann gegeben, wenn die übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung durch eine voraussehbare Gefährdung ausgeschlossen ist.
- Es muss keine konkrete Gefährdung vorliegen. Es reicht aus, wenn eine solche Gefährdung sachverhaltsbezogen nicht ausgeschlossen werden kann.
- Die Verminderung des Verkehrswertes z.B.: von Grundstücken stellt keine Gefährdung des Eigentums dar.
Gefährdung dinglicher Rechte
- Ist dann gegeben, wenn die übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung durch eine voraussehbare Gefährdung ausgeschlossen ist.
- Es muss keine konkrete Gefährdung vorliegen. Es reicht aus, wenn eine solche Gefährdung sachverhaltsbezogen nicht ausgeschlossen werden kann.