Zeltfestregelung Jugendschutz


Welche Vorschriften über Maßnahmen gegen Alkoholmissbrauch und welche Jugendschutzbestimmungen sind zu beachten?

  • Es dürfen keine alkoholischen Getränke an Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, ausgeschenkt werden.
  • Es müssen jedenfalls auch kalte nichtalkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
  • „Jugendgetränke“: Mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke sind zu einem Preis anzubieten, der nicht höher ist als das billigste kalte alkoholische Getränk, ausgenommen Obstwein. Diese Getränke sind besonders zu kennzeichnen. Die Preise sind jeweils auf den Liter hochzurechnen.
  • An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen keinerlei alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
  • An Jugendliche ab 16 Jahren, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, dürfen keine gebrannten alkoholischen Getränke, und zwar auch in Form von Mischgetränken (Schnaps, "Cola Rum", "Flügerl", Alkopops) ausgeschenkt werden.
  • An Kinder und Jugendliche bis zum vollendenden 16. Lebensjahr dürfen keine Tabakwaren abgegeben werden.
  • Zulässiger Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ohne Begleitperson
    12 - 14 Jahre:        bis 22:00 Uhr, vor Sonn- und Feiertagen bis 23:00 Uhr
    14 – 16 Jahre:       bis 23:00 Uhr, vor Sonn- und Feiertagen bis 24:00 Uhr
    ab 16 Jahre:          keine Einschränkung
  • Die Jugendschutzbestimmungen sind in verständlicher Form und deutlich sichtbar an einer geeigneten Stelle anzuschlagen.