Zeitliche Grundsteuerbefreiung



Für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten kann eine befristete, prozentuelle Befreiung von der Grundsteuer gewährt werden.


Befreiungsobjekte

  • Gebäude, die mindestens zur Hälfte ständigen Wohnzwecken oder der gewerblichen Fremdenbeherbergung dienen;
  • Gebäude die ausschließlich sonstigen gewerblichen Zwecken dienen, und die durch die Bauführung geschaffene Fläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften nicht mehr als 120 m² beträgt.

Ständigen Wohnzwecken dient eine Wohnung nur, wenn sie als Hauptwohnsitz verwendet wird.


Dauer der Befreiung

Der Zeitraum für die Grundsteuerbefreiung beträgt maximal 12 Jahre. Vorraussetzung dafür ist jedoch, dass der Antrag auf zeitliche Grundsteuerbefreiung rechtzeitig gestellt wird. Wird ein Antrag verspätet gestellt, verkürzt sich die Dauer der Grundsteuerbefreiung auf den verbleibenden Zeitraum.


Als Antrag gilt jedenfalls:

  • die Anzeige der Aufnahme der Benützung der durch die Bauführung neu entstandenen Flächen oder
  • die Anzeige der Vollendung der Bauführung.

Die Befreiung wird von der Gemeinde in einem Hundertsatz ausgesprochen, der von den Messbescheiden des Finanzamtes vor und nach der begünstigten Bauführung abgeleitet wird.


Beizubringende Unterlagen für die Grundsteuerbefreiung

Dem Antrag auf zeitliche Grundsteuerbefreiung sind folgende Unterlagen beizulegen bzw. nachzureichen:

  • der Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes für das Grundstück (wirtschaftliche Einheit) nach der begünstigten Bauführung samt allen Beilagen;
  • der Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes für das Grundstück (wirtschaftliche Einheit) vor der begünstigten Bauführung, wenn ein solcher erlassen worden ist;
  • den Nachweis der Verwendung als Hauptwohnsitz, soweit die neugeschaffene Fläche ständigen Wohnzwecken dient.


Einbringungsstelle

Der Antrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in der sich die Bauführung befindet.


Rechtsgrundlage