Vergnügungssteuer



Die Gemeinden des Landes Salzburg werden durch das Vergnügungssteuergesetz 1998 ermächtigt, für die Durchführung von Vergnügungen eine Abgabe auszuschreiben. Vergnügungen sind auch dann abgabenpflichtig, wenn sie neben unterhaltenden auch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Unterhaltung anzusehenden Zwecken dienen. Für bestimmte Veranstaltungen gibt es jedoch auch eine Steuerbefreiung.


Gegenstand der Abgabe

Abgabenpflichtige Vergnügungen sind solche Veranstaltungen, die geeignet sind, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen. Als Vergnügungen gelten jedenfalls folgende Veranstaltungen:

  • Tanzveranstaltungen, Kostümfeste, Maskenbälle;
  • Volksbelustigungen, zB Karusselle, Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Gokartbahnen, Autodrome, Rodel- und Rutschbahnen, Schaukeln, Schießbuden, Geschicklichkeitsspiele, Durchführung von Bungee-Jumping;
  • Revue- und Varieteevorstellungen, Kabaretts, Kunstlaufvorführungen auf Eis- und Rollbahnen;
  • Sex- oder Peepshows;
  • Zirkusveranstaltungen, Tierschauen;
  • das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen einschließlich Spielapparaten und Wettvorrichtungen an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zugänglichen Räumen;
  • sportliche Wettspiele, Wettkämpfe, Wettfahrten und Wettrennen; Wrestling- und Stuntveranstaltungen;
  • das Vorführen von Filmen mit Ausnahme von Videofilmen;
  • das Vorführen von Videofilmen sowie großflächige Projektionen von Bildern. Eine Projektion ist großflächig, wenn die Größe der projizierten Bilder mehr als fünf Quadratmeter beträgt;
  • Theatervorstellungen, Ballette, Vorführungen der Tanzkunst, Puppen- und Marionettentheater;
  • Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen, Vorträge, Lesungen;
  • Ausstellungen;
  • Spiele in Spielkasinos.


Abgabenpflichtiger und Haftung

Abgabepflichtiger ist der Unternehmer der Veranstaltung. Neben dem Abgabepflichtigen haftet jedoch der Inhaber der für die Veranstaltung benützten Räume oder Grundstücke als Gesamtschuldner. Die Solidarhaftung ist damit begründet, dass von diesem Personenkreis die Veranstaltungsräume dem Abgabenpflichtigen unmittelbar überlassen werden und sie in den meisten Fällen daraus auch einen wirtschaftlichen Vorteil (z.B. ein Spielapparat ist in einem Gasthaus aufgestellt; der Gastwirt ist nicht nur an den Einnahmen des Spielappartes beteiligt, sondern erzielt auch Einnahmen aus der Konsumation der Spieler) gewinnen.


Anmeldung von Vergnügungen

Das Aufstellen von Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen einschließlich Spielapparaten und Wettvorrichtungen an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zugänglichen Räumen ist bei der Gemeinde innerhalb einer Woche anzumelden. Die Gemeinde kann jedoch durch Verordnung bestimmen, dass auch die beabsichtigte Durchführung anderer Arten von Vergnügungen vor deren Beginn anzumelden ist. Die Pflicht zur Anmeldung trifft den Abgabenpflichtigen.


Höhe der Abgabe

Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Art der Veranstaltung und können der jeweiligen Vergnügungssteuerverordnung der Gemeinde entnommen werden.


Abgabenerklärung und Fälligkeit der Abgabe

Der Abgabenpflichtige hat nach Beendigung der Veranstaltung in einer von der Gemeinde vorgeschriebenen Form eine Abgabenerklärung einzureichen.

  • bei einmaligen Veranstaltungen: spätestens 15 Tage nach Beendigung der Veranstaltung
  • bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen: die Abgabenerklärung ist für jeden Monat bis zum 15. des Folgemonats vorzunehmen.

Die Abgabe ist auch zu diesen Terminen fällig und an die Gemeinde zur Einzahlung zu bringen.


Rechtsgrundlagen