Kanalbenützungsgebühr



Für die Benützung von Abwasseranlagen der Gemeinden wird eine Gebühr erhoben. Diese ist während der gesamten Dauer der Benützung der Abwasseranlage der Gemeinde in periodischen Zeitabständen zu entrichten.


Bemessung der Kanalbenützungsgebühr

Die laufende Kanalbenützungsgebühr wird in der Regel nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch herrührenden Inanspruchnahme der Anlage berechnet. Der tatsächliche Wasserverbrauch wird entweder durch Wasserzähler, welche Bestandteil der Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde sind, gemessen, oder wenn solche nicht vorhanden sind, nach den Verbrauch beeinflussenden typischen Merkmalen geschätzt.

Durch Verordnung der Gemeinde kann der jährliche Wasserverbrauch mit einem m³ je zwei m² Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften angesetzt werden, wenn der tatsächliche Verbrauch diesen Wert nicht überschreitet. Maßgeblich hiefür ist die Nutzfläche am Beginn der jeweiligen Abrechnungsperiode.

Ist das Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauches infolge Wasserbezugs aus anderen als gemeindeeigenen Anlagen der Gemeinde nicht bekannt, so hat der Gebührenpflichtige dieses Ausmaß der Gemeinde in geeigneter Weise nachzuweisen (z.B. durch Einbau einer Wasseruhr entweder auf eigene Kosten oder gegen Kostenersatz durch die Gemeinde). Der so festgestellte Wasserverbrauch ist sodann der Kanalbenützungsgebühr zu Grunde zu legen.


Gebührenminderung  (gilt nicht für Privathaushalte)

Als gebührenmindernd ist auf Antrag entsprechend zu berücksichtigen

  • die zweckentsprechende Vorklärung oder Vorbehandlung von Abwässern vor Benützung der Abwasseranlage;
  • der nachgewiesenen besonderen Unterschiede zwischen dem Ausmaß des Verbrauches und der Ableitung an Wasser bei gewerblichen, landwirtschaftlichen oder industriellen Betrieben durch Verarbeitung von Wasser (z. B. Getränkeerzeugung) oder durch Verdunstung oder Versickerung von Wasser (z. B. Gartenbaubetrieb).

Das Ausmaß der Vorklärung oder Vorbehandlung bzw. des Unterschiedes zwischen Wasserverbrauch und Ableitung ist vom Gebührenpflichtigen auf Verlangen der Behörde in geeigneter Weise (Gutachten, Wasserzähler) nachzuweisen.


Abgabenpflichtiger

Zur Entrichtung der Gebühr ist der Eigentümer oder verfügungsberechtigte Besitzer oder Inhaber des an die Anlage angeschlossenen Grundstückes (Objektes) verpflichtet. Als solcher gilt der Eigentümer oder verfügungsberechtigte Besitzer oder Inhaber eines Gebäudes oder Betriebes auch dann, wenn diese Objekte (z.B. Superädifikat) nicht auch im Eigentum des Eigentümers des Grundstückes stehen, auf dem sie errichtet sind.

Vorschreibung und Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühr wird dem Gebührenpflichtigen vom Bürgermeister mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben. Auf Grund eines Einspruches gegen den Zahlungsauftrag erfolgt die Vorschreibung der Gebühr mit Bescheid. Die laufende Kanalbenützungsgebühr wird in der Regel allenfalls in Teilbeträgen jeweils zu den Fälligkeitsterminen der Grundsteuer fällig.


Rechtsgrundlagen