Grundsteuer



Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz.


Bei der Erhebung der Grundsteuer sind folgende zwei Arten zu unterscheiden:


Grundsteuer A - zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören:

  • das landwirtschaftliche Vermögen
  • das forstwirtschaftliche Vermögen
  • das Weinbauvermögen
  • das gärtnerische Vermögen
  • das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen

Grundsteuer B - hier unterscheidet man 2 Grundstückshauptgruppen:

bebaute Grundstücke

  • Mietwohngrundstücke
  • Geschäftsgrundstücke
  • Gemischtgenutzte Grundstücke
  • Einfamilienhäuser
  • Sonstige bebaute Grundstücke

unbebaute Grundstücke

  • alle unbebauten Grundstücke


Höhe der Steuer

Für die Besteuerung ist der Einheitswert maßgebend, der für den Steuergegenstand nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom Lagefinanzamt festgestellt wurde. Der Steuermessbetrag wird durch das Finanzamt durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert festgesetzt. Dieser Messbetrag bildet die Grundlage für die Vorschreibung der Grundsteuer durch die Gemeinde. Durch Anwendung des Hebesatzes wird der Jahresbetrag der Grundsteuer durch die Gemeinde berechnet. Der Hebesatz beträgt 500 v.H. des Steuermessbetrages.


Steuerschuldner

Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist (z.B. Baurechtsvertrag) der Berechtigte. Auch auf fremdem Grund und Boden errichtete Gebäude (Superädifikate) sind selbständige Steuergegenstände und unterliegen daher der Grundsteuer. Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand gem. § 891 ABGB). Das Finanzamt stellt diese Umstände nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes fest. Bei einer Gesamtschuldnerschaft steht es der Gemeinde frei, an welchen der Gesamtschuldner und zu welchen Teilen sie sich wendet.

Für die Grundsteuer samt Nebengebühren (Säumniszuschlag, Mahngebühren) haftet auf dem Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht.


Anfechtung der Grundsteuerpflicht

Da die Festsetzung des Einheitswertes und daraus folgend des Steuermessbetrages durch die Abgabenbehörden des Bundes (Finanzämter) erfolgt, können Einwendungen die sich gegen die Steuerpflicht oder gegen die Höhe des Einheitswertes oder des Steuermessbetrages richten, nicht gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde gerichtet werden, sondern sind schon gegen den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes zu richten. Erst eine Änderung des Grundsteuermessbetrages zieht auch eine Änderung des Grundsteuerbescheides der Gemeinde nach sich.

Zeitliche Grundsteuerbefreiung

In Salzburg wird für bestimmte Baulichkeiten eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewährt. Eine derartige Befreiung wird in einem Hundertsatz ausgesprochen und für den Befreiungszeitraum bei der Bemessung der Grundsteuer berücksichtigt.

Fälligkeit und Entrichtung der Grundsteuer

  • Die Grundsteuer ist an die Gemeinde zu entrichten, in der sich der Grundbesitz befindet.
  • Die Grundsteuer ist mit einem Viertel des Jahresbetrages jeweils am 15.2., 25.5., 15.8. und 15.11. zur Zahlung fällig.
  • Liegt der Jahresbetrag für die Grundsteuer unter € 75.--, ist die Steuer bis zum 15.5. zu entrichten.

Rechtsgrundlage