Informationen zur Datenerhebung

Ansuchen um Baubewilligung im vereinfachten Verfahren gem. § 2 Abs. 1 BauPolG i.V. mit § 10 BauPolG

direkte Erhebung (beim Betroffenen)


Verantwortlicherörtlich und sachlich zuständige Baubehörde
VerarbeitungszweckeBesorgung der Aufgaben nach dem Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG
Rechtsgrundlagen der VerarbeitungBaupolizeigesetz 1997 - BauPolG
Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw eines DrittenLiegt nicht vor
ggf Empfänger, Empfängerkreise der Datenörtlich und sachlich zuständige Baubehörde
Absicht, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermittelnnein
Dauer der Datenspeicherung bzw wenn unmöglich die Kriterien für die Festlegung der Dauer

Die Aufbewahrungsdauer ergibt sich zum einen aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus den jeweiligen Skartierungsvorschriften und werden die Daten solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Verarbeitungszweckes nach anwendbarem Recht erforderlich ist. Darüber hinaus können die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen aufbewahrt werden.

Die Salzburger Landesverwaltung hat gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 10 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten (Maximalfristen).

Möglichkeit des Widerrufs der EinwilligungEs wurde keine Einwilligung eingeholt, somit muss darauf nicht verwiesen werden.
Ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben?gesetzlich
Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindungnein