Versammlungen und Veranstaltungen

Öffentliche Veranstaltungen sind anzumelden wenn:

sie allgemein zugängliche, zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmer bestimmte Darbietungen und Einrichtungen sind, wie beispielsweise

  • Theatervorstellungen
  • Konzerte
  • Ausstellungen
  • Filmvorführungen
  • sportliche Wettkämpfe und Vorführungen
  • Tierschauen
  • Schaustellungen
  • Belustigungen
  • Spielapparate,
    auch wenn sie von einem Verein abgehalten werden.

Filmvorführungen, Revue- und Varietevorstellungen und Veranstaltungen im Umherziehen unter Verwendung betriebstechnischer Einrichtungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. Alle anderen Veranstaltungen sind beim Bürgermeister der Gemeinde, in der sie abgehalten werden, spätestens drei Tage vor der beabsichtigten Veranstaltung schriftlich anzumelden.

Nicht anmeldepflichtig sind

  • Veranstaltungen im Rahmen von Gastgewerbebetrieben, wenn die Zahl der gewerbe- oder veranstaltungsbehördlich genehmigten Besucherplätze 300 nicht übersteigt, oder
  • Veranstaltungen, die in genehmigten Veranstaltungsstätten abgehalten werden, wenn
    - die Veranstaltungsräume nicht mehr als 300 Personen fassen und die Veranstaltung nicht vor
    - 7.00 Uhr beginnt und nicht nach 20.00 Uhr endet oder bei Veranstaltungen im Freien die
    - Veranstaltungsstätte nicht mehr als 600 Personen fasst und die Veranstaltung nicht vor
    - 7.00 Uhr beginnt und nicht nach 20.00 Uhr endet.

Voraussetzung für den Entfall der Anmeldepflicht ist allerdings, dass keine Gefährdung der Besucher der Veranstaltung zu erwarten ist.

Großveranstaltungen, die nach ihrer Art und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung über den Bereich einer Gemeinde hinausgehen (größere Pop-Konzerte usw.), sind von der Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich der Örtlichkeit der Veranstaltung (= Veranstaltungsstätte) zu bewilligen. Bedenken Sie aber, dass für die Genehmigung solcher Veranstaltungsstätten Behördenverfahren erforderlich sind, die unter Umständen zwei bis drei Wochen dauern können. Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig nach allfällig erforderlichen baupolizeilichen, feuerpolizeilichen, sicherheitspolizeilichen, sanitätspolizeilichen, gewerberechtlichen und auch verkehrsrechtlichen Bewilligungsverfahren. Eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft für die Veranstaltungsstätte ersetzt nicht die Anmeldung der Veranstaltung beim Bürgermeister.

Rechtsvorschriften:


Kontakt

Bezirkshauptmannschaft Hallein
Tel.: +43 5 7599 60
E-Mail: bh-hallein@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung
Tel.: +43 57599-57
E-Mail: bh-sl@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft St. Johann
Tel.: +43 5 7599-6259
E-Mail: bh-st-johann@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Tamsweg
Tel.: +43 5 7599-65
E-Mail: bh-tamsweg@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Zell am See
Tel.: +43 5 7599-67
E-Mail: bh-zell@salzburg.gv.at