Befreiungen von der Gemeindeparkgebühr



Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für

  • Einsatzfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die in Ausübung des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder des öffentlichen Straßendienstes geparkt werden;
  • Fahrzeuge, die von folgenden Personen gelenkt werden: - Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe oder - Personen, die im ambulanten Pflegedienst zur Hauskranken-, Behinderten- oder Altenpflege eingesetzt sind, bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege. Beim Parken müssen diese Fahrzeuge mit der Tafel gemäß § 24 Abs. 5 oder 5a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, gekennzeichnet sein;
  • Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen geparkt werden oder in denen solche Personen gem. § 29 b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 oder 5 Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind;
  • Fahrzeuge, die für die Gemeinde zugelassen und als solche gekennzeichnet sind und in Ausübung der Gemeindeverwaltung geparkt werden.

In der Verordnung über die Abgabenausschreibung ist für Personen, denen eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 Straßenverkehrsordnung 1960 erteilt worden ist, vorzusehen, dass

  • keine Parkgebühr zu entrichten ist oder
  • eine Parkgebühr in Form von Bauschbeträgen je Kalendermonat zu entrichten ist.

Für das Parken von Fahrzeugen außerhalb von Kurzparkzonen können in der Verordnung unter sinngemäßer Anwendung des § 45 Abs. 2 und 4 Straßenverkehrsordnung 1960 allgemeine oder im Einzelfall durch Bescheid des Bürgermeisters zu bewilligende Ausnahmen von der Abgabepflicht vorgesehen werden. Wird diese Abgabenbefreiung nicht vorgesehen, ist für den genannten Personenkreis die Möglichkeit der Abgabenentrichtung in Form von Bauschbeträgen je Kalendermonat vorzusehen.

Rechtsgrundlagen