Abfallwirtschaftsgebühr



Gebührenarten

Die Liegenschaftseigentümer (Gebührenschuldner) haben für die Teilnahme an der gemeindeeigenen Abfallabfuhr eine Gebühr (Abfallwirtschaftgebühr)

  • für die Erfassung und Behandlung von Hausabfällen, sperrigen Hausabfällen und Altstoffen;
  • für die Erfassung und Behandlung von sonstigen Abfällen oder Altstoffen;
  • für die Erfassung und Behandlung von Problemstoffen; sowie
  • für die sonstigen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen (z.B. Entfernung und Behandlung unzulässiger Abfallablagerungen, Öffentlichkeitsarbeit, Abfallberatung, Abfallvermeisdung)

eine Gemeindeabgabe zu entrichten.

Darüber hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen, dass die Liegenschaftseigentümer (Gebührenschuldner) für die Teilnahme an der Erfassung und Behandlung der in der Verordnung bestimmten sonstigen Abfällen oder Altstoffen durch die Gemeinde eine gesonderte Gebühr (Zusatzgebühr) als Gemeindeabgabe zu entrichten haben.


Gebührenschuldner

Die Liegenschaftseigentümer sind Gebührenschuldner für die Abfallwirtschaftsgebühr. Miteigentümer einer Liegenschaft schulden die Abfallwirtschaftsgebühr zur ungeteilten Hand. Besteht an einer Liegenschaft Wohnungseigentum, so schuldet die Wohnungseigentumsgemeinschaft die Abfallwirtschaftsgebühr.

Im Falle eines Eigentümerwechsels geht die Gebührenschuld auf den neuen Eigentümer über. Dieser haftet für die auf die Liegenschaft entfallenden Gebühren, die für die Zeit von sechs Monaten vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren (Haftungspflichtiger).

Die Abfallwirtschaftsgebühren können auch den sonstigen Nutzungsberechtigten ((Bauberechtigte, Mieter, Pächter udgl.) im Sinne ihrer Nutzungsrechte vorgeschrieben werden. Diese schulden die Gebühren mit dem Liegenschaftseigentümer zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner).


Vorschreibung und Fälligkeit

Die Abfallwirtschaftsgebühr und eine allfällige Zusatzgebühr können dem Gebührenschuldner vom Bürgermeister mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung hat in Teilzahlungen zu erfolgen die, soweit von der Gemeindevertretung nichts anderes beschlossen wird, vierteljährlich zu den Fälligkeitsterminen der Grundsteuerzahlungen fällig werden. Gegen den Zahlungsauftrag kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und der Bürgermeister die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.


Rechtsgrundlagen

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz (RIS)