Einteilung der Eisenbahnen

auf Basis des Eisenbahngesetzes 1957

Schienenbahnen

Hauptbahnen

Hauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen diejenigen Schienenbahnen die gemäß § 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 in der geltenden Fassung, zu Hochleistungsstrecken erklärt sind und die der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technik durch Verordnung zu Hauptbahnen erklärt, weil ihnen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr - insbesondere mit internationalen Verbindungen oder im Regionalverkehr - zukommt oder sie hiefür ausgebaut werden sollen.

Zuständige Behörde ist der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technik

Nebenbahnen

Nebenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht Hauptbahnen oder Straßenbahnen sind. Im Bundesland Salzburg sind folgende Eisenbahnen Nebenbahnen:

Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann von Salzburg.

Anschlussbahnen

Anschlussbahnen sind nicht-öffentliche Eisenbahnen, die ein Unternehmen vornehmlich für eigene Zwecke betreibt. Anschlussbahnen werden auf Kosten von Unternehmen errichtet und erhalten, die mit dem anschlussgebenden Eisenbahnunternehmen nicht ident sind.

Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann von Salzburg.



O-Bus

Die Oberleitungs-Buslinien in der Stadt Salzburg sind rechtlich als Eisenbahnen einzustufen. Sie werden von der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation betrieben. Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann von Salzburg.