Eisenbahnkreuzungen Zuschüsse

Oberstes Ziel ist die Erhöhung der Sicherheit auf niveaugleichen Eisenbahnübergängen.

Dies soll einerseits durch die Sicherung dieser Eisenbahnübergänge durch technische Kreuzungsschutzanlagen, wie Lichtzeichen- und Schrankenanlagen erzielt werden. Insbesondere soll die vorliegende Richtlinie auch einen Beitrag zur Auflassung niveaugleicher Eisenbahnübergänge leisten.

Eine entsprechende Richtlinie wurde für das Land Salzburg ausgearbeitet, mit dem Gemeindebund, dem Städtebund und dem Fachverband der Schienenbahnen abgestimmt und am 14.12.2017 von der Salzburger Landesregierung beschlossen.

Das Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2017 bis 2021 geregelt wird, sieht im § 27 Abs. 3 vor, dass der Bund den Ländern in den Jahren 2017 bis 2029 für Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen Zweckzuschüsse gewährt. Diese Bundesmittel, sowie die gemäß § 12 Abs. 2 aus den Ertragsanteilen finanzierten Beiträge der Gemeinden sind von den Ländern (ohne Wien) für Kostenbeiträge an Gemeinden für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen zu verwenden. Diese Kostenbeiträge sind unabhängig davon, ob die Investition durch die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012 verursacht wird. Die Höhe des Kostenbeitrags ist von den Ländern (ohne Wien) auf Basis von Richtlinien festzulegen, wobei im Regelfall ein Eigenfinanzierungsanteil der Gemeinden vorzusehen ist.

Richtlinie für Salzburg

Das Antragsformular mit einem Lageplan senden Sie an: landesbaudirektion@salzburg.gv.at