Verbrennen im Freien kann gefährlich sein

Beim Verbrennen im Freien entstehen chemische Verbindungen (Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide), die für hohe Ozonbelastungen sorgen, wenn die Sonne scheint.

Aber nicht nur die Luft, auch der Boden und eventuell in der Folge unser Wasser und unsere Nahrungsmittel werden durch die Verbrennungsrückstände stark belastet. Bei jenen Bedingungen, wie sie bei offenen Feuern, insbesondere von feuchten biogenen Materialien, wie Ästen, Laub etc vorherrschen, entstehen hohe Konzentrationen an „teerigen“ Produkten, die stark krebserregend sind und die mit dem Regen gelöst in den Boden eingeschwemmt oder als Asche eingetragen werden. Deshalb besteht im Freien ein generelles Verbrennungsverbot für alle biogenen und nicht biogenen Materialien oder wie es der Gesetzgeber ausdrückt „außerhalb von Anlagen“.

Festgelegt ist dieses Verbot im Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG (BGBl. I Nr. 137/2002 in der geltenden Fassung).

Verbot

Das Verbrennen von biogenen und nicht-biogenen Materialien außerhalb von dafür bestimmten Anlagen ist generell verboten. Die Ausnahmen für die biogenen Materialien sind neu geregelt, wobei sich wesentliche Änderungen ergeben.

Ausnahmen nur in Sonderfällen

Achtung: Für 2020 sind Osterfeuer verboten!

Im BLRG gibt es nur einige wenige ausdrücklich genannte Ausnahmen vom Verbrennungsverbot im Freien. Diese Ausnahmen betreffen ausschließlich das Verbrennen biogener Materialien – keine Ausnahme gibt es für alle anderen Materialien insbesondere alle Abfälle.
Zu den biogenen Materialien zählen nur unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft wie Holz, Baumschnitt oder Stroh.


Die für das Land Salzburg relevanten, unmittelbar im Bundesluftreinhaltegesetz festgelegten Ausnahmen vom Verbrennungsverbot umfassen (vgl § 3 Abs 3 und 4 BLRG):

  • Lager und Grillfeuer, wobei zur Beschickung ausschließlich trockenes unbehandeltes Holz oder Holzkohle zulässig ist.
  • Das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung.
    Nähere Erläuterungen dazu finden Sie im Rundschreiben des Lebensministeriums vom 30. 3. 2011 sowie in § 1 Abs 2 Z 2 der Salzburger Lawinenmaterial-Verbrennungsverordnung.
  • Brauchtumsfeuer zu folgenden Anlässen: Ostern, Sommersonnenwende, Johannisfeuer und Wintersonnenwende entsprechend der  Salzburger Brauchtumsfeuer-Verordnung.
  • Bestimmte schädlings- und krankheitsbefallene Pflanzen und Bäume oder Äste gemäß Salzburger Pflanzenschutz-Verbrennungsverordnung,.
  • Das Verbrennen von Lawinenmaterial auf Weideflächen gemäß Salzburger Lawinenmaterial-Verbrennungsverordnung.
  • Ausnahmen bestehen auch noch für Übungen von Feuerwehr und Bundesheer zur Brand- und Katastrophenbekämpfung.

Im Bundesluftreinhaltegesetz sind die möglichen Ausnahmen vom generellen Verbrennungsverbot abschließend aufgezählt. Das bedeutet, dass auch von der Behörde keine darüber hinausgehenden Ausnahmen genehmigt werden können und dürfen!

Die Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden haben die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden bei ihrer Aufgabe, die Einhaltung des Verbrennungsverbotes zu überwachen, Hilfe zu leisten und sie zu unterstützen.

Wichtig - Achtung!

Die allgemeine Ausnahme für die Land- und Forstwirtschaft, wonach in der Zeit vom 16. September bis zum 30. April das Verbrennen biogener Materialien im Freien erlaubt war, existiert seit 19.8.2010 nicht mehr!

Im Fall des Verstoßes gegen das Verbrennungsverbot hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen.
Wird dieser Auftrag nicht befolgt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Löschen des Feuers selbst in Auftrag zu geben und unverzüglich durchführen zulassen. Die Kosten des Löscheinsatzes sind dem eigentlich Verpflichteten zum Ersatz vorzuschreiben.

Auch naturschutz-, feuerpolizeiliche - und forstrechtliche Bestimmungen sind zu beachten und kennen Verbrennungsverbote.

In der freien Landschaft gilt ein ausnahmsloses Verbot des Abbrennens der Vegetation. Weiters ist in diversen Naturschutzgebietsverordnungen und in der Kernzone sowie den Sonderschutzgebieten des Nationalparks Hohe Tauern ein Abbrennen von Feuer und die Errichtung von Feuerstätten untersagt. Bei großer Trockenheit oder starkem Wind ist ebenfalls das Entzünden eines Feuersgenerell verboten.

Näheres lässt sich aus folgenden Vorschriften, die unter www.ris.bka.gv.at abgerufen werden können, ersehen

  • Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002 idgF.
  • Brauchtumsfeuer-Verordnung, LGBL Nr. 38/2011, (Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 18.3.2011, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für bestimmte Brauchtumsfeuer zugelassen werden)
  • Pflanzenschutz-Verbrennungsverordnung, LGBl. Nr. 64/ 2013, (Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 04. 8. 2013 mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien zugelassen werden)
  • Lawinenmaterial-Verbrennungsverordnung, LGBl. Nr. 75/2011 idgF., (Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 16. 8. 2011 mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für Lawinenmaterial auf Weideflächen zugelassen werden).
  • Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 - FeuerPolO, LGBl Nr. 118/1973 idgF.,
  • Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF.,
  • Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 73/1999 idgF