Überprüfungsverfahren

Ausgangspunkt eines jeden Überprüfungsverfahrens ist die Ausführungsanzeige bzw die Fertigstellungsmeldung durch den Bewilligungsinhaber. Die Fertigstellung des Vorhabens hat innerhalb der Bauvollendungsfrist zu erfolgen.

Die Inbetriebnahme der Anlage ist grundsätzlich ab der Fertigstellungsanzeige zulässig (Ausnahme: Abweichende Regelung im Bewilligungsbescheid).

Wenn die Anlage nicht innerhalb der angezeigten Bauvollendungsfrist fertiggestellt wurde, hat das ex lege das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes zur Folge. Aus triftigen Gründen kann der Bewilligungsinhaber vor Ablauf der Frist um deren Verlängerung bei der Wasserrechtsbehörde ansuchen.

Das ordentliche Kollaudierungsverfahren gemäß § 121 Abs 1 WRG

Gegenstand des Überprüfungsverfahrens:

  • Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten Anlage mit der seinerzeitigen erteilten Bewilligung und
  • Einhaltung aller Auflagen des Bewilligungsbescheides.

Ablauf des Verfahrens

1. Schritt: Ausführungsanzeige/Fertigstellungsmeldung

Nach Anzeige der Ausführung der Anlage (Fertigstellungsmeldung) leitet die Behörde von Amts wegen ein Überprüfungsverfahren ein. Es ist kein Antrag auf Durchführung der wasserrechtlichen Überprüfung erforderlich.

Weitere notwendige Unterlagen für das ordentliche Kollaudierungsverfahren:

  • Ausführungsunterlagen (wie im Bewilligungsbescheid gefordert) über die tatsächliche Ausführung der Anlage (gegebenenfalls Beschreibung der Abweichung gegenüber der Bewilligung,)
  • Nachweise bezüglich der Erfüllung der Bescheidauflagen.

2. Schritt: Vorprüfung und Vorbegutachtung

  • Vorprüfung der Wasserrechtsbehörde samt Beiziehung der projektrelevanten Fachbereiche, ob die Ausführungsunterlagen zur Durchführung des Verfahrens und einer abschließenden Beurteilung ausreichend sind
  • Vorbegutachtung durch die nach den Erfordernissen des Einzelfalls in Betracht kommenden Amtssachverständigen und Weiterleitung an das wasserwirtschaftliche Planungsorgan

3. Schritt: Mündliche Verhandlung oder Parteiengehör

Eine mündliche Verhandlung ist gemäß § 121 Abs 2 WRG nur dann durchzuführen, wenn

    • es der Bewilligungswerber verlangt oder
    • es sich um Anlangen handelt, die besondere Bedeutung haben oder
    • nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen in größerem Umfang berührt werden.

Hinweis:

Einwendungen im Überprüfungsverfahren können sich nur auf die Nichtübereinstimmung einer Anlage mit dem Bewilligungsbescheid beziehen (mit Ausnahme der geringfügigen Abweichungen). Das Projekt selbst kann nicht mehr bekämpft werden.

4. Schritt: Bescheid

Über das Ergebnis der Überprüfung wird ein Bescheid erlassen und unter Umständen die Beseitigung von Mängeln und Abweichungen vom bewilligten Projekt innerhalb angemessener Frist vorgeschrieben.

Es besteht die Möglichkeit, geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, im Überprüfungsbescheid nachträglich zu genehmigen.

Für Abänderung, die über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehen, besteht die Möglichkeit im Zuge des Überprüfungsverfahrens nachträglich eine wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.



Die „kleine" Kollaudierung gemäß § 121 Abs 3,4 und 5 WRG

Das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren gemäß § 121 Abs 1 WRG entfällt in folgenden Fällen und wird durch eine Ausführungsanzeige ersetzt:

  • Vorschreibung der „kleinen Kollaudierung" im Bewilligungsbescheid
  • Bei anzeigepflichtigen Vorhaben

Für den Umfang der Ausführungsanzeige sind drei Fälle zu unterscheiden:

1. Bewilligungs- bzw anzeigegemäße Ausführung

Kommt es im Zuge der Ausführung zu keinen Abweichungen ist die bloße Ausführungsanzeige ausreichend. Weitere Unterlagen sind nicht erforderlich.

2. Ausführung mit geringfügigen Abweichungen

Kommt es im Zuge der Ausführung zu Abweichungen, können diese mit der Ausführungsanzeige unter gewissen Voraussetzungen nach § 121 Abs 5 Z 2 WRG nachträglich genehmigt werden.

Um als geringfügige Abweichung eingestuft zu werden, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • Geringfügigkeit
  • keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen
  • keine Benachteiligung fremder Rechte

Folgende Unterlagen sind zusätzlich zur Ausführungsanzeige erforderlich:

  • ein „der Ausführung entsprechender Plan" aus dem die Änderungen klar erkennbar sind
  • eine Bestätigung der Geringfügigkeit der Abweichungen und die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften

3. Ausführungen mit mehr als geringfügigen Abweichungen
In diesem Fall ist mit der Behörde abzuklären, ob nachträglich ein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung gestellt werden kann.

Über diesen Antrag wird von der Behörde ein Bewilligungsverfahren (kein Anzeigeverfahren) durchgeführt.

Sollte keine Bewilligungsfähigkeit vorliegen, sind die Abänderungen zu beseitigen. Solche Abänderungen stellen eigenmächtige Neuerungen iSd § 138 WRG dar, die amtswegig oder aber auf Antrag von der Abweichung Betroffener wahrzunehmen sind.

Detaillierte Informationen über das Anzeigeverfahren und seine Überprüfung finden Sie in der „Handlungsanweisung für das Anzeigeverfahren".