Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten der Wasserrechtsbehörden sind in den §§ 98 ff Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG geregelt.

Die zuständige Wasserrechtsbehörde kann die unmittelbar nachgeordnete Wasserrechtsbehörde im Einzelfall mit der Durchführung eines Verfahrens betrauen (Delegierung).

Wasserrechtsbehörden sind (ausgenommen der in den einzelnen Bestimmungen des WRG festgelegten Zuständigkeiten des Bürgermeisters),

  • die Bezirksverwaltungsbehörde

    Die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und das Magistrat) sind für alle Angelegenheiten zuständig, für die keine andere Regelung getroffen wurde (subsidiäre Generalkompetenz).

    Darunter fallen insbesondere
    • Wasserversorgungsanlagen mit einer höchstmöglichen Wasserentnahme von bis zu 5 l/s (300 l/m) aus Grundwasser oder Quellen bzw. aus anderen Gewässern 16,67 l/s (1.000 l/m),
    • Abwasseranlagen mit einer Dimensionierung von bis zu 20.000 EW60,
    • Wasserkraftanlagen bis zu 500 kW Höchstleistung und
    • Wassergenossenschaften (ausgenommen der Zwangsgenossenschaften).
  • der Landeshauptmann und

    Der Landeshauptmann (Mitarbeiter Referat 7/01) ist, sofern nicht § 100 WRG Anwendung findet, ua zuständig für
    • Wasserversorgungsanlagen (ausgenommen Bewässerungsanlagen), wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 5 l/s (300 l/min), oder aus anderen Gewässern 16,66 l/s (1.000 l/min) übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung von mehr als 15.000 Einwohner,
    • Abwasseranlagen mit einer Dimensionierung von über 20.000 EW60,
    • Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung,
    • Grenzgewässer gegen das Ausland,
    • Wasserverbände und Zwangsgenossenschaften, in beiden Fällen jedoch ausschließlich der Anlagen und
    • Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen des WRG zugewiesen sind

  • der Bundesminister.

    Der Bundesminister ist mit Ausnahme der Gewässeraufsicht ua zuständig für
    • Wasserversorgungsanlagen mit einem Versorgungsgebiet von mehr als 1.000.000 Einwohner (ausschließlich Verteilungsanlagen),
    • Donaukraftwerke,
    • Großkraftwerke,
    • Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten wird, einschließlich zusammenhängender Wasserbenutzungen,
    • Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten,
    • Großräumig wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes, die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken,
    • Bildung von Zwangsverbänden, die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken und
    • Angelegenheiten, die ihm durch besonderen Bestimmungen des WRG zugewiesen sind.