Anforderungen an Reinigungsmittel für die Anwendung in Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und –waschbetrieben

Anforderungen gemäß AEV Fahrzeugtechnik, BGBl. II 265/2003, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien sowie im Hinblick auf den Gewässerschutz und Anforderungen an Reinigungsmittel für die Tunnelwäsche.

ACHTUNG: Gesetzliche Anforderungen sind in der letztgültigen Fassung zu verstehen!

Auf Vollständigkeit dieser Liste besteht kein wie immer gearteter Anspruch. Aus der Listung ergeben sich für das Amt der Salzburger Landesregierung keinerlei Rechtspflichten! Das Listungsdatum entspricht dem Erstprüfdatum. Keine Gewähr auf Vollständigkeit!

Vorbemerkungen

Auf Grund ihres Einsatzgebietes und ihrer möglichen Ableitung der Wässer in Vorfluter oder Kläranlagen müssen auch Reinigungsmittel zur Tunnelwäsche im Hinblick auf den gebotenen Schutz der Gewässer und der Kanalisationsanlagen den Anforderungen von KFZ-Reinigern entsprechen. Im Hinblick auf den Schutz der Gewässer, die Kanalisation und die Kläranlagen müssen die "Reiniger" in Salzburg den folgenden Anforderungen entsprechen.

Anforderungen an Kfz - Reiniger und deren Nachweis

  • Lösungsmittel- und Tensidreiniger haben als Waschmittel für Kraftfahrzeuge im Sinne der Vorschriften der Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen (AEV Fahrzeugtechnik, BGBL.II 265/2003) zu entsprechen.
  • Gegen die Vorlage des Sicherheitsdatenblattes mit den Hinweisen zur Erfüllung des biologischen Endabbaues der Produkte bestätigt das Untersuchungslabor im Prüfgutachten die Mineralisierung.
  • Keine Verwendung von Phophorsäure, Phosphaten und Phosphonaten in der Rezeptur.
  • Die Prüfung nach den ÖNORMEN B 5104, B 5105 und B 5106 je nach Reinigertyp
  • Die Einhaltung der pH-Grenzwerte von 6,5 - 9,5 im Schmutzwasser, welches zur Prüfung der Kohlenwasserstoffkonzentration nach den ÖNORMEN B 5104, B 5105 und B 5106 angesetzt wird (beides ist vom Untersuchungslabor im Prüfgutachten zu bestätigen).
  • Liegt der pH-Wert des Prüfansatzes für den Bakterientest nach den ÖNORMEN B 5104, B 5105 und B 5106 außerhalb des Bereiches von 6,5 - 8,5, ist in jedem Fall die Toxität des Testgutes ohne Neutralisation der Ansätze als auch nach Neutralisation der Ansätze auf pH 7 zu bestimmen. Es sind beide Ergebnisse im Prüfgutachten zu dokumentieren.
  • ÖNORM - Kennzeichnung gemäß § 3 (2) Normengesetz 1971 (BGBl.240/1971) entsprechend:
    ON B 5104 für Kaltreiniger,
    ON B 5105 für Tensid- bzw. Tunnelreiniger und
    ON B 5106 für Reinigungs- und Pflegemittel...
    ... - in der jeweils gültigen Fassung - durch Bestätigung des Österreichischen Normungsinstitutes!
  • Die Überprüfung der Anwenderhinweise (besonders die Anwendungskonzentration) auf dem Orginaletikett, bei deren Einhaltung die Bedingung der jeweiligen ÖNORM Kennzeichnungspflicht einzuhalten sind.

Reinigungsmittel für die Tunnelwäsche haben die Anforderungen von Tensidreinigern zu erfüllen.

Erforderliche Unterlagen zur Prüfung der Listung

Der Prüfbericht eines akkreditierten Labors bzw. Technischen Büros, der die Einhaltung sämtlicher angeführter Anforderungen bestätigt, ist dem Gewässerschutz des Amtes der Salzburger Landesregierung elektronisch zu übermitteln, ein überprüftes Etikett sowie das Sicherheitsdatenblatt sind weitere Teile des Prüfgutachtens. Die Bestätigung der ÖNORM Registrierung (Zertifikat) des Produktes ist eine weitere Beilage.

Salzburg, am 13.02.2013

Zahl: 2043-97/9762000/292-2013