Nach dem Epidemiegesetz besteht für Privatpersonen und Unternehmen Anspruch auf Verdienstentgangsentschädigung, wenn und soweit sie auf Grund einer Maßnahme nach dem Epidemiegesetz
- abgesondert worden sind, oder
- ihnen die Abgabe von Lebensmitteln untersagt worden ist, oder
- ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt worden ist, oder
- sie in einem Unternehmen beschäftigt sind, das in seinem Betrieb beschränkt oder geschlossenen worden ist, oder
- sie ein Unternehmen betreiben, das in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
- sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung angeordnet worden ist, oder
- sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über die Verkehrsbeschränkungen verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Für Selbstständige steht hierfür das Berechnungstool zur Verfügung. Dieses muss ausgefüllt und die Richtigkeit durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.
Für Dienstnehmer steht das Antragsformular für Unselbstständige samt Berechnungshilfe und Erläuterungen zur Verfügung. Bei Lohnfortzahlung geht der Anspruch der Dienstnehmer auf den Arbeitgeber über.
Der Antrag ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bereich die Maßnahme getroffen wurde.