Entschädigungen

Verdienstentgangsentschädigung nach dem Epidemiegesetz

Mit Inkrafttreten der Verkehrsbeschränkungsverordnung (BGBl. II Nr. 295/2022) können Sars-Cov-2 positiv getestete Personen unter Einhaltung der Bestimmung dieser Verordnung ihrer Erwerbstätigkeit ungehindert nachkommen. In aller Regel besteht daher KEIN Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz auf Grund von Sars-COV-2 oder  Covid-19.

  
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Nein, da mit der Verkehrsbeschränkung in der Regel keine Arbeitsverhinderung einhergeht. Anspruch besteht nur dann, wenn

  • aus gesundheitlichen Gründen keine Maske getragen werden kann (insbesondere bei Schwangerschaft) und ein Verdienstentgang eingetreten ist oder
  • die Erbringung der Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer Maske verunmöglicht wird und keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können und ein Verdienstentgang eingetreten ist.

  

Für Anträge auf Entschädigung auf Grund einer Erwerbsbehinderung einer unselbstständig tätigen Person bestehen keine speziellen Formvorschriften:

Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Adresse des Antragstellers
  • Bankverbindung
  • Kontaktdaten einer Ansprechperson
  • Angaben zum verkehrsbeschränkten Dienstnehmer: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Angaben zum Unternehmenseintritt oder -austritt, falls ein solcher im Jahr der Verkehrsbeschränkung erfolgte
  • Angaben über die Dauer der Verkehrsbeschränkung: Beginn und Ende der Verkehrsbeschränkung
  • Ziffernmäßige Angabe der Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs sowie die Übermittlung jener Unterlagen, aus denen der geltend gemachte Betrag nachvollziehbar hervorgeht. Jedenfalls sind die Monatslohn- und Gehaltsabrechnungen des Monats zu übermitteln, in das die Verkehrsbeschränkung fiel. Falls die Vergütung von Sonderzahlungen beantragt wird, sind Unterlagen zu übermitteln, aus denen der beantragte Betrag zur Sonderzahlung nachvollziehbar hervorgeht. Beispielsweise kann hier das Lohnkonto des Vorjahres ein adäquates Mittel darstellen.
  • Eine detaillierte Begründung, warum es durch die Verkehrsbeschränkung gemäß Covid-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung BGBl. II Nr. 295/2022 zu einer Behinderung des Erwerbs der verkehrsbeschränkten Person gekommen und dadurch ein Vermögensnachteil entstanden ist.

Für Anträge auf Entschädigung auf Grund einer Erwerbsbehinderung einer selbstständig tätigen Person bestehen spezielle Formvorschriften nach der EpiG-Berechnungsverordnung:

  • Das Berechnungstool des Sozial- und Gesundheitsministeriums ist zwingend zu verwenden. Dieses muss ausgefüllt und die Richtigkeit durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Eine Ausnahme besteht für Kleinunternehmer (Jahresumsatz bis 35.000 Euro), die bei kausalem Verdienstentgang einen Ansatz von 86 Euro pro Tag der Erwerbsbehinderung beantragen können. Wenn Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen der Verkehrsbeschränkung durch den betroffenen Unternehmer gesetzt wurden, können alternativ die Kosten dieser Maßnahmen beantragt werden.
  • Eine detaillierte Begründung, warum es durch die Verkehrsbeschränkung gemäß Covid-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung BGBl. II Nr. 295/2022 zu einer Behinderung des Erwerbs der verkehrsbeschränkten Person gekommen und dadurch ein Vermögensnachteil entstanden ist, ist auch hier unbedingt erforderlich.
  

Der Antrag ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes (Sitz) des Antragstellers einzubringen.

  

Ansprüche sind innerhalb von drei Monaten ab Ende der Verkehrsbeschränkung geltend zu machen.

  
  

Der Entschädigungsbetrag nach Epidemiegesetz entspricht dem Fortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Dabei können weitere Rechtsgrundlagen in Kollektiv- oder Einzeldienstverträgen bestehen. Wenn die Entgeltfortzahlung aufgrund eines Kollektiv- oder Einzeldienstvertrags geschieht, legen Sie diesen bitte Ihrem Antrag bei.

  

Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung von dem/r Arbeitgeber/in zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung kann nach dem Epidemiegesetz entschädigt werden. Darunter fallen nur Beiträge, die im §51 ASVG explizit genannt sind. Das sind die Beiträge zur:

  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Pensionsversicherung

Andere Abgaben und Beiträge können nicht ersetzt werden (zum Beispiel Kommunalabgaben, Beiträge zur Insolvenzentgeltsicherung, Wohnbauförderung und Arbeitslosenversicherung). Wenn in den betroffenen Abrechnungszeiträumen auch Sonderzahlungen von dem/r Arbeitgeber/in geleistet wurden, können auch die Dienstgeberbeiträge hinsichtlich der Sonderzahlungen ersetzt werden. Diese werden wie die Sonderzahlungen sowohl auf den Abrechnungszeitraum als auch auf den Zeitraum der Erwerbsbehinderung aliquotiert.

  

Ausgaben für Sachbezüge können ebenfalls ersetzt werden, wenn der/die Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf diese auch bei Abwesenheit hatte und sie tatsächlich erbracht wurden. Ausgenommen sind daher Leistungen, die unmittelbar mit der Arbeitserbringung durch den/die Arbeitnehmer/in zusammenhängen und daher kein Anspruch im Zeitraum der Erwerbsbehinderung bestand. Das sind zum Beispiel im Anwendungsbereich des „General-KV Entgelt-Begriffs“:

  • Fehlgeldentschädigungen, soweit sie von der Einkommensteuer befreit sind
  • Tages- und Nächtigungsgelder
  • Trennungsgelder
  • Entfernungszulagen
  • Fahrtkostenvergütungen
  • freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke
  • die Beförderung der Arbeitnehmer/innen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers
  • teilweiser oder gänzlicher Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  

Überstundenpauschalen sind Gehaltbestandteile und können daher für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung entschädigt werden. Bei schon feststehender Arbeitseinteilung im Zeitraum der Erwerbsbehinderung mit Überstunden sind auch diese Überstunden zu vergüten – auch ohne Überstundenpauschale. Ausnahmsweise geleistete Überstunden können nicht entschädigt werden.

  

Ja, auch diese Zuschläge werden nach dem Epidemiegesetz ersetzt, wenn sie dem Zeitraum der Erwerbsbehinderung zugeordnet werden können. Die Zuschläge ergeben sich taggenau aus der Zuschlagsverrechnungsliste für den/die jeweilige/n Arbeitnehmer/in für die betroffenen Zeiträume. Bitte legen Sie diese Ihrem Antrag bei.

  

Leistungen nach §32 Epidemiegesetz wegen Verdienstentgangs schließen die Kurzarbeitsunterstützung aus (vgl. Kurzarbeitsrichtlinie des AMS vom 1.6.2020, GZ: BGS/AMF/0702/9978/2020). Das bedeutet, dass Arbeitgeber/innen den gesamten Lohn für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung leisten müssen und dieser somit in voller Höhe nach dem Epidemiegesetz entschädigt werden kann.

Benötigt werden Nachweise über

  • das Gehalt, das dem/r Arbeitnehmer/in für den Abrechnungszeitraum zusteht
  • Belege über dessen Auszahlung durch den/die Arbeitgeber/in
  • Belege über Auszahlungen von Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS für die betroffenen Abrechnungszeiträume
  
  

Wenn ein/e Arbeitnehmer/in während des Zeitraums der Erwerbsbehinderung in Altersteilzeit ist oder war, muss das vom AMS geleistete Altersteilzeitgeld vom Gesamtentgelt abgezogen werden (aliquot auf die Tage der Erwerbsbehinderung berechnet). Es kann nur die Summe, die der/die Arbeitgeber/in selber getragen hat, nach dem Epidemiegesetz ersetzt werden.

  

Die Höhe des erhaltenen Altersteilzeitgeldes ist mit der entsprechenden Mitteilung vom AMS bekanntzugeben. Die Höhe der Gehaltsansprüche sowie deren Auszahlung ist ebenso zu belegen.

  
  

Die Zeiten, in denen im Home-Office gearbeitet und die Leistung uneingeschränkt erbracht wurden, können nicht entschädigt werden, da kein Vermögensnachteil durch die Verkehrsbeschränkung entstanden ist. Wenn der/die Arbeitnehmer/in allerdings nur einem Teil der normalen Aufgaben im Home-Office nachgehen konnte, ist eine prozentuell abgestufte Anrechnung vorzunehmen (wenn zum Beispiel 40 Prozent der Tätigkeit im Home-Office möglich waren, so gebührt die Entschädigung nach dem Epidemiegesetz nur für die restlichen 60 Prozent).

  

Benötigt werden geeignete Nachweise, um das Ausmaß des im Home-Office geleisteten Anteils an den Gesamtaufgaben nachvollziehen zu können.

​Stand 3. November 2022