Subsidiaritätsprinzip

Bei Ausübung ihrer Zuständigkeiten sind der Europäischen Union Schranken auferlegt. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip darf die Union nur tätig werden, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind (gilt nicht für den Bereich der ausschließlichen Unionszuständigkeit).

In einem "Frühwarnsystem" können nationale Parlamente – bzw. sofern vorhanden, ihre Kammern (in Österreich: Nationalrat und Bundesrat) - binnen acht Wochen Bedenken gegen einen Gesetzgebungsentwurf wegen Subsidiaritätsverletzung anmelden. Je nach Anzahl der erhobenen Bedenken kann dies zu einer verpflichtenden Überprüfung bzw. sogar zu einer Ablehnung des Entwurfes führen, in letzterem Fall unter Mitwirkung des Europäischen Parlamentes und/oder des Rates. Angenommene und in Kraft getretene Gesetzgebungsakte, die das Subsidiaritätsprinzip verletzen, kann der Gerichtshof der Union für nichtig erklären.​