Überwachung

  • Eigenüberwachung
    Jeder Inhaber einer genemigten Betriebsanlage ist verpflichtet, diese regelmäßig zu überprüfen.
    Ein Leitfaden für die wiederkehrende Betriebsanlagenprüfung nach § 82b GewO 1994 steht als Download zur Verfügung.
  • Behördliche Überwachung
    Gemäß § 338 Gewerbeordnung 1994 ist die Behörde berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigten.
  • Besondere Überwachung
    Darüber hinaus bestehen für bestimmte Betriebe (zB für Seveso-III-Betriebe, IPPC-Betriebe) besondere Überwachungspflichten.