Nachbarrechte im Gewerbeverfahren

Im Verfahren

Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage stehen im Verfahren verschiedene Rechte zu.

Im ordentlichen Genehmigungsverfahren haben sie das Recht, bis zum Tag vor der Augenscheinsverhandlung bei der Behörde oder bis zum Ende der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen das Vorhaben (Gefährdung, Belästigung, nachteilige Einwirkung) zu erheben. Durch zeitgerechte Einwände im vorstehenden Sinn haben sie ihre Parteistellung im Verfahren gewahrt.

Im vereinfachten Verfahren wird das Vorhaben durch Anschlag in der Gemeinde und in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt gegeben.

In dieser Bekanntmachung ist ein Hinweis enthalten, wo die Projektsunterlagen über den Zeitraum von längstens vier Wochen zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können.

Bei der Entscheidung über das Vorhaben ist auf die bei der Behörde eingelangten Äußerungen der Nachbarn Bedacht zu nehmen.

Nachbarn haben jedoch im Vereinfachten Verfahren keine Parteistellung.

Nach Betriebsaufnahme

Kommt es beim Betrieb einer genehmigten Anlage zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft, so ist auf Antrag eines Nachbarn von der Behörde ein Verfahren zur Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen für den Betrieb einzuleiten.

Im Antrag muss

  • glaubhaft gemacht werden, dass der betreffende Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist und
  • nachgewiesen werden, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder einer Betriebsanlagenänderung Nachbar war.

Durch die Einbringung eines solchen Antrages erlangt der Nachbar Parteistellung.

Sollte sich in dem auf Grund des Antrages durchgeführten Verfahren die Notwendigkeit für andere oder zusätzliche Auflagen für den Betrieb nicht erweisen, ist der antragstellende Nachbar zur Kostentragung für das Verfahren verpflichtet.