Voraussetzung für die Durchführung eines Betriebsanlagenverfahrens ist es, dass bei der zuständigen Behörde ein
Ansuchen mit bestimmten Projektsunterlagen gestellt wird. Diese Projektsunterlagen sind zusammen mit dem Ergebnis einer Verhandlung an Ort und Stelle die Grundlage für die behördliche Entscheidung. Zuständig ist die
Bezirksverwaltungsbehörde des jeweiligen Betriebsstandortes.
Das Ansuchen ist in 1-facher Ausfertigung, die Projektsunterlagen sind in 4–facher Ausfertigung erforderlich.Ohne Ansuchen und/oder Projektsunterlagen darf und kann die Behörde das Verfahren nicht durchführen und auch nicht entscheiden.
Vergebührung im Betriebsanlagenverfahren
Änderung einer bestehenden und genehmigten Anlage
Eine beabsichtigte
Änderung einer bestehenden und genehmigten Betriebsanlage ist unter den selben Voraussetzungen wie die Neuerrichtung genehmigungspflichtig.
Unter bestimmten Voraussetzungen reicht es aus, dass beabsichtigte Änderungen der zuständigen Behörde vor ihrer Durchführung angezeigt werden.
Eine Anzeige reicht aus, wenn durch die beabsichtigte Änderung die von der Anlage bewirkten
nachteiligen Auswirkungen nicht erhöht werden und keine weiteren negativen Auswirkungen zu erwarten sind.