Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die nicht bloß vorübergehend der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dient.
Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden, wenn sie wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, unter anderem
die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
Die Belange des Arbeitnehmerschutzes werden im gewerbebehördlichen Verfahren miterledigt.
In der Regel sind neben der betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung auch andere Bewilligungen nach landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften erforderlich. Erst nach Vorliegen des Projektes kann beurteilt werden, nach welchen Rechtsbereichen zusätzlich um Genehmigung/Bewilligung anzusuchen ist oder ob die Genehmigung im Rahmen des betriebsanlagenrechtlichen Verfahrens miterteilt werden kann.
Ob dies in Ihrem Fall möglich ist und nach welchen Rechtsbereichen diese Möglichkeit besteht, darüber informieren kompetente Juristen beim Projektsprechtag.
Mögliche andere notwendige Bewilligungen können sein
Baurechtliche Bewilligung (Raumordnungsgesetz, Bebauungsgrundlagengesetz, Baupolizeigesetz 1997 - §§ 2 und 3, Naturschutzgesetz, Landesstraßengesetz)
Wasserrechtliche Bewilligung (WRG 1959)
Naturschutzrechtliche Bewilligung etc.