Information zum Wasserbuch

Information zum Wasserbuch


Allgemeines

Das Wasserbuch ist ein öffentliches Buch, dass der Allgemeinheit zugänglich zu machen ist und in das jede Person Einsicht nehmen kann. Es ist vom jeweiligen Landeshauptmann des Bundeslandes getrennt für jeden Verwaltungsbezirk zu führen. Das sind im Bundesland Salzburg die fünf Bezirkshauptmannschaften und das Magistrat Salzburg.
Im Wesentlichen sind in dieses öffentliche Buch alle bestehenden Wasserbenutzungsrechte des Bezirkes einzutragen. Zu diesem Zweck haben die Wasserrechtsbehörden (meistens Bezirkshauptmannschaften oder Landeshauptmann) dem Landeshauptmann als Wasserbuchbehörde alle jene Unterlagen zuzuleiten, die zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch erforderlich sind. Der Landeshauptmann hat dann die Ersichtlichmachung unverzüglich vorzunehmen.

Mit der Wasserrechtsnovelle 1990 ergab sich die Möglichkeit, das Wasserbuch relativ frei von Formalismen und in DV-unterstützter Form zu führen. Den heutigen Möglichkeiten entsprechend wurden die Wasserbuchinhalte in eine moderne Client-Server Umgebung mit einer Oracle-Datenbank und GIS-Integration implementiert. Damit ist für das Land Salzburg ein aktuelles, den wasser-wirtschaftlichen Erfordernissen entsprechendes Evidenz-, Informations- und Analysesystem geschaffen worden.

Gesetzliche Grundlagen
Das Wasserbuch wurde mit dem Reichswassergesetz 1872 begründet, die Rechtsgrundlage sind die §§ 124 bis 126 im Wasserrechtsgesetz 1959 (Stand BGBl. 98/2013).
Salzburger Wasserbuchverordnung - S. WaBuVO (Stand LGBl. vom 04.12.2023)

Im Wasserbuch sind ersichtlich zu machen
Alle Wasserrechte nach
  • § 9 (besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern),
  • § 10 (Benutzung des Grundwassers, z.B. Brunnen-Achtung: Die Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf ist unter bestimmten Bedingungen nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Kleine Hausbrunnen scheinen daher nicht im Wasserbuch auf!),
  • § 32 (erlaubte Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern) und
  • § 32 b WRG (Indirekteinleiter).
  • sowie die im Zuge der Bewilligung von Deponien nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) verliehenen Rechte;
  • Eine Übersicht über Wassergenossenschaften und Wasserverbände sowie ihre Satzungen und die zur Vertretung berufenen Organe und ihrer Mitglieder.
  • Übersicht über die im Bezirk geltenden Beschränkungen des Gemeingebrauches (§ 8 Abs. 4), Reinhalteverordnungen (§ 33 Abs. 2), Verordnungen nach §§ 33d und f, Wasserschutz- und Schongebiete (§§ 34, 35 und 37), Grenzen der Hochwasserabflussgebiete (§ 38 Abs. 3), Gefahren-zonenplanungen (§ 42a),Wirtschaftsbeschränkungen (§ 48 Abs. 2), wasserwirtschaftlichen Rah-menpläne (§ 53), wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen (§ 54) und Sanierungspläne (§ 92)
Im Wasserbuch ist auch das Erlöschen eines Wasserrechts ersichtlich zu machen. Die dazugehörigen Urkunden sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.


Bestandteile des Wasserbuches:
Bei den Ersichtlichmachungen für den Kernbereich des Wasserbuches, den Wasserrechten gemäß § 9, 10, 32 und 32b WRG, besteht das Wasserbuch aus der
  • Evidenz und der
  • Urkundensammlung samt den erforderlichen Kartenwerken und Hilfsmitteln.
Aus der Evidenz lassen sich die wesentlichen Angaben über das Wasserrecht, wie z.B. betroffenes Gewässer, Lage der Wasserbenutzung, Dauer der Bewilligung, Umfang des Wasserrechtes, Name und Anschrift des Berechtigten und Ähnliches entnehmen.
In der Urkundensammlung werden die dazugehörigen Bewilligungs- und Überprüfungsbescheide und Abänderungen oder Erlöschensbescheide zu diesen Bescheiden sowie Teile von Projekten und Unterlagen über die Ausführung einer Anlage aufbewahrt.
Pflichten des Wasserberechtigten:
Nach § 22 WRG ist die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch anzuzeigen ist. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.
Für die Anzeige reicht ein kurzes formloses Schreiben, in dem das zu übertragende Wasserrecht, der bisher Berechtigte und der neue Berechtigte angeführt sind. Weiters ist das Eigentum an der Betriebsanlage oder der Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, nachzuweisen. Die gebührenrechtlichen Vorschriften sind zu beachten.
Der Erwerb, die Überprüfung oder das Erlöschen von Wasserrechten braucht der Wasserbuchbehörde nicht angezeigt zu werden, da diese Daten der Wasserbuchbehörde von der jeweiligen bescheidausstellenden Behörde mitgeteilt werden und von Amts wegen berücksichtigt werden.
Beweiskraft und Rechtsbehelfe:
Ersichtlichmachungen im Wasserbuch (genauer: in der Evidenz) haben eine besondere Beweiskraft: sie gelten grundsätzlich als richtig, sofern sie mit dem Grundbuch nicht im Widerspruch stehen. Es ist aber möglich, jederzeit den Beweis der Unrichtigkeit der Ersichtlichmachung anzutreten. Zu diesem Zweck kann der Wasserberechtigte die Durchführung einer fehlenden oder die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz oder Beibringung der erforderlichen Nachweise beantragen. Erweist sich der Antrag als gerechtfertigt, hat die Wasserbuchbehörde die fehlende Ersichtlichmachung durchzuführen oder die falsche Ersichtlichmachung zu korrigieren und alle Betroffenen hievon nachweislich zu verständigen. Erweist sich der Einwand als falsch, wäre über einen solchen Antrag mittels Bescheid negativ zu entscheiden, der Antrag also abzuweisen oder zurückzuweisen.
Konkret bedeutet dies, dass eine falsche Ersichtlichmachung im Wasserbuch nicht zum Erwerb eines Wasserrechts führen kann (keine rechtsgestaltende Wirkung der Wasserbucheintragung). Eine solche falsche Eintragung gilt nur bis zum Beweis des Gegenteils als richtig. Wird aber durch Vorlage eines Bewilligungsbescheides nachgewiesen, dass das Wasserrecht zum Beispiel einem anderen Berechtigten zusteht, dann ist die Eintragung entweder durch die Wasserbuchbehörde von Amtswegen oder auf Antrag des wirklichen Wasserberechtigten zu korrigieren.

Bedeutung des Wasserbuches im wasserrechtlichen Verfahren:

Das Wasserbuch dient zur Information, welche Wasserrechte oder Einschränkungen (Verordnungen) es in einem Verwaltungsbezirk oder in einer Gemeinde gibt. Wasserbucheintragungen spielen daher im Vorfeld und im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens eine große Rolle.

Gemäß § 103 WRG sind in einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung alle möglicherweise von dem Vorhaben betroffenen Wasserberechtigten anzugeben.

Der Antragsteller muss also alle von dem Vorhaben betroffenen Personen erheben, was zweckmäßigerweise am einfachsten durch Einsichtnahme in das Wasserbuch erledigt werden kann.

Gemäß § 107 WRG sind alle im Wasserbuch ersichtlich gemachten Wasserberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll, zu einer im Laufe des Verfahrens stattfindenden mündlichen Verhandlung persönlich zu laden. Andere Parteien und sonstige Beteiligten sind durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das wasserbauliche Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden.

Die Ersichtlichmachung im Wasserbuch begründet also einen Anspruch auf persönliche Ladung des vom Vorhaben möglicherweise Betroffenen. Eine falsche Ladung begründet einen Verfahrensfehler.

Die Wasserrechtsbehörde darf eine wasserrechtliche Bewilligung nur dann erteilen, wenn bestehende Wasserrechte nicht verletzt werden. Zwar kann auch auf andere Weise als durch Ersichtlichmachung im Wasserbuch der Bestand eines Wasserrechtes nachgewiesen werden, in der Praxis bedeutet die Ersichtlichmachung im Wasserbuch aber natürlich einen Hinweis für die Behörde, in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Beeinträchtigung eines im Wasserbuch eingetragenen Rechts genau zu prüfen.