Ersichtlichmachung im Wasserbuch

Unterschied "Bewilligungspflichtige Anlagen" und "Nicht bewilligungspflichtige Anlagen"

Wasserversorgungsanlagen

Wasserversorgungsanlagen (aus Quellen und Brunnen) sind im Wasserrechtsgesetz (WRG) grundsätzlich und beispielhaft, d.h. vorbehaltlich der erforderlichen konkreten Beurteilung des Einzelfalles, wie folgt geregelt:

Bewilligungspflichtige Anlagen:
Wasserversorgungsanlagen sind grundsätzlich wasserrechtlich bewilligungspflichtig, wenn sie über die Versorgung des eigenen Haus- bzw. Wirtschaftsbedarfes hinausgehen (§§ 9, 10 WRG).
Dazu muss der Betreiber der Anlage gemäß § 103 WRG bei der Behörde unter Vorlage technischer Unterlagen und eines Projektes um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ansuchen. Bei Beanspruchung fremder Grundstücke muss als Vorfrage für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren auch der Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümer vorliegen.
Mit Bescheid wird dann ein Wasserbenutzungsrecht verliehen, das den vollen Schutz des WRG unter Aufsicht der Wasserrechtsbehörde bietet. Das Wasserecht ist ein dingliches Recht (dh. es geht auf Rechtsnachfolger im Grundeigentum bzw. auf den Eigentümer der Betriebsanlage über)
Wenn mehrere Objekte versorgt werden, kann die Gründung einer Wassergenossenschaft als Trägerin der wasserrechtlichen Bewilligung sinnvoll sein.
Nicht bewilligungspflichtige Anlagen:
Anlagen zur Versorgung des eigenen Haus- bzw. Wirtschaftsbedarfes bedürfen unter folgenden Bedingungen keiner Bewilligung:
  • Quellen: Kein Einfluss auf fremde Rechte und auf Gewässer, bzw. Zustimmung des Grundeigentümers bei Quellen oder Anlagenteilen auf Fremdgrund
  • Brunnen: Brunnenstandort auf Eigengrund und Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund.


Ersichtlichmachung im Wasserbuch

Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen (§§ 124 ff WRG). In diesem werden unter anderem alle verliehenen Wasserbenutzungsrechte ersichtlich gemacht.
  • Bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlagen:
    Diese werden automatisch mit Rechtskraft des Bewilligungsbescheides im Wasserbuch ersichtlich gemacht.
  • Nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlagen:
    Diese können über Antrag im Wasserbuch ersichtlich gemacht werden.
    Dazu muss vom Eigentümer der Anlage ein schriftlicher Antrag an die Bezirkshauptmannschaft
  • Wasserbuchdienst gestellt werden.

Der Antrag umfasst:
  • Kurzbeschreibung der Anlage
  • Verwendungszweck (zB. Trinkwasserversorgung der Objekte auf Grundstück ..., KG .... - oder -  Nutzwasserversorgung zur Viehtränke, o.ä.)
  • Darstellung der Quellfassung, Leitungsführung und versorgtes Objekt in einem Lageplan
  • Grundbuchauszug über die benutzten Grundstücke (Quellfassung, Leitungsführung, versorgte Objekte)
  • falls hier Grundparzellen, die nicht im eigenen Besitz stehen, betroffen sind, ist eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit mittels Grundbuchauszug zu belegen (Nutzungsberechtigung im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG).
Die Ersichtlichmachung im Wasserbuch dient vor allem dem Nachweis des tatsächlichen Bestandes einer Anlage. Der Ersichtlichmachung kommt keine rechtsgestaltende Wirkung zu.
Für den Antrag auf Ersichtlichmachung im Wasserbuch ist eine Antragsgebühr nach §§ 14 TP 5 und 6 GebG zu entrichten.