Wiederverleihungsverfahren

Wasserbenutzungsrechte sind zu befristen. Dabei handelt es sich um eine unentbehrliche wasserwirtschaftliche Steuerungsmöglichkeit im Interesse einer nachhaltigen Nutzung von Wasservorkommen.

Gemäß § 21 Abs 1 WRG 1959 darf die Frist bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

Da Wasserbenutzungen in der Regel auf langfristigen Bestand geplant und ausgelegt sind, ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen wasserwirtschaftlich gebotener kurzer Bewilligungsdauer und – aus Gründen der Rechts- und Investitionssicherheit erwünschter – langer Bestandsdauer. Dies wird durch die Wiederverleihung nach § 21 Abs 3 WRG gelöst.

Unter folgenden Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes:

  • Antrag auf Wiederverleihung frühestens 5 Jahre bzw spätestens 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer
  • aktuelle Wasserbenutzung in Übereinstimmung mit der seinerzeitigen Bewilligung
  • Beachtung des Standes der Technik
  • kein Widerspruch zu öffentlichen Interessen
  • keine Verletzung Rechte Dritter

Bei der Wiederverleihung handelt es sich nicht um eine Verlängerung oder eines Fortlebens eines alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern um die Erteilung eines neuen Rechts.

Hinsichtlich des Ablaufes des Verfahrens wird auf die Ausführungen zum ordentlichen Bewilligungsverfahren verwiesen.